Rechtsprechung
FG München, 23.10.2007 - 13 K 3466/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten für einen Wanderausflug als Verabschiedung in den Ruhestand; Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Notwendigkeit des Bestehens eines Veranlassungszusammenhanges zwischen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Wanderausflug mit Mitarbeitern aus Anlass des Ausscheidens ist privat veranlasst - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wanderausflug mit Mitarbeitern aus Anlass des Ausscheidens ist privat veranlasst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03
Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein
Auszug aus FG München, 23.10.2007 - 13 K 3466/06
Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (BFH-Urteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; undvom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 jeweils m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BStBl II 2007, 317) hat zwar die Verabschiedung in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter, da sie ungeachtet der Tatsache, dass sie auch ein persönliches Ereignis im Leben eines Arbeitnehmers darstellt, in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst eines Arbeitnehmers darstellt und folglich Teil der Berufstätigkeit ist.
- BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03
Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein
Auszug aus FG München, 23.10.2007 - 13 K 3466/06
Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (BFH-Urteile vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; undvom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 jeweils m.w.N.).