Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 04.11.2020 - 2-13 T 73/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
§ 887 ZPO
Zwangsvollstreckung, Rückbaumaßnahmen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Tenor "früheren Zustand wieder herstellen" ist unbestimmt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Wenn der Räumungstitel zu unbestimmt ist
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Tenor "früheren Zustand wieder herstellen" ist unbestimmt und nicht vollstreckbar! (IMR 2021, 42)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 30.07.2020 - 304 C 1/20
- LG Frankfurt/Main, 04.11.2020 - 2-13 T 73/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 128
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.02.1978 - V ZR 95/75
Anforderungen an den Antrag wegen Wiederherstellung der Befestigung eines …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.11.2020 - 13 T 73/20
Diese Klärung gehört aber nicht ins Zwangsvollstreckungsverfahren (BGH NJW 1978, 1584).An einer nachvollziehbaren Beschreibung des wieder herzustellenden Zustandes (dazu BGH NJW 1978, 1584; AG Charlottenburg ZMR 2020, 333; LG München I ZWE 2018, 131) fehlt es, wenn ohne nähere Konkretisierung lediglich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt wird (…dazu Jennißen/Hogenschurz WEG § 22 Rn. 59).
- LG München I, 15.11.2017 - 1 S 1978/16
Beseitigungsanspruch - Entfernung von Dachflächenfenstern
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.11.2020 - 13 T 73/20
An einer nachvollziehbaren Beschreibung des wieder herzustellenden Zustandes (dazu BGH NJW 1978, 1584; AG Charlottenburg ZMR 2020, 333; LG München I ZWE 2018, 131) fehlt es, wenn ohne nähere Konkretisierung lediglich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt wird (…dazu Jennißen/Hogenschurz WEG § 22 Rn. 59). - BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97
Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.11.2020 - 13 T 73/20
Vielmehr muss durch einen entsprechenden Tenor und zuvor durch einen entsprechenden Klageantrag die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren ermöglicht werden (vgl. nur BGH NJW 1999, 954).