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   OLG Koblenz, 10.06.2015 - 13 UF 181/15   

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https://dejure.org/2015,28994
OLG Koblenz, 10.06.2015 - 13 UF 181/15 (https://dejure.org/2015,28994)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.06.2015 - 13 UF 181/15 (https://dejure.org/2015,28994)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 13 UF 181/15 (https://dejure.org/2015,28994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrechtsiegen.de

    Versorgungsausgleich - Anspruchsberechnung gegen ausgleichspflichtigen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3796
  • FamRZ 2015, 1719
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 WF 286/20

    Versorgungsausgleich: Bereicherungsansprüche nach § 30 VersAusglG als

    Demgemäß spricht einerseits die Gleichbehandlung mit den Ansprüchen gegen die Versorgungsträger und andererseits der Umstand, dass es sich um eine materiell-rechtliche Streitigkeit aus Anlass von Trennung und Scheidung handelt, für die Bewertung als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG (vgl. ebenso Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl., § 217 FamFG, Rn. 3, Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel 3, Rn. 187; Borth FamRZ 2015, 1692, 1694; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015 13 UF 181/15; Amtsgericht Weißenfels, Beschluss vom 28.6.2011, 5 F 99/11).

    Es besteht insoweit auch die Möglichkeit des Verzichts oder der Aufrechnung (z.B. mit Unterhaltsansprüchen vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6. 2015, 13 UF 181/15).

    Dazu ist der Auszahlungsbetrag im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergeben hätte, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Versorgungsausgleich bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt umgesetzt hätte (vgl. Breuers in juris Praxiskommentar, 9. Aufl., § 30 VersAusglG Rn. 28; Siede/Fricke Beck Online Großkommentar, Stand 1.12.2020, § 30 VersAusglG, Rn. 35; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015, 13 UF 181/15).

  • OLG Frankfurt, 19.02.2021 - 2 WF 286/20
    Demgemäß spricht einerseits die Gleichbehandlung mit den Ansprüchen gegen die Versorgungsträger und andererseits der Umstand, dass es sich um eine materiell-rechtliche Streitigkeit aus Anlass von Trennung und Scheidung handelt, für die Bewertung als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG (vgl. ebenso Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl., § 217 FamFG, Rn. 3, Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel 3, Rn. 187; Borth FamRZ 2015, 1692, 1694; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015 13 UF 181/15; Amtsgericht Weißenfels, Beschluss vom 28.6.2011, 5 F 99/11).

    Es besteht insoweit auch die Möglichkeit des Verzichts oder der Aufrechnung (z.B. mit Unterhaltsansprüchen vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6. 2015, 13 UF 181/15).

    Dazu ist der Auszahlungsbetrag im maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergeben hätte, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Versorgungsausgleich bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt umgesetzt hätte (vgl. Breuers in juris Praxiskommentar, 9. Aufl., § 30 VersAusglG Rn. 28; Siede/Fricke Beck Online Großkommentar, Stand 1.12.2020, § 30 VersAusglG, Rn. 35; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.6.2015, 13 UF 181/15).

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