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   FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12   

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FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12 (https://dejure.org/2013,5398)
FG Köln, Entscheidung vom 12.02.2013 - 13 V 3763/12 (https://dejure.org/2013,5398)
FG Köln, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - 13 V 3763/12 (https://dejure.org/2013,5398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Zur Besteuerung von Scheingewinnen im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems - Beteiligung an einer amerikanischen Corporation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zur Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO der unklaren Herkunft von Mitteln für Beteiligungserwerbe i.R.d. Hinzuschätzung von Zinseinnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Scheingewinnen im Rahmen eines sog. "Schneeballsystems"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalerträge - Besteuerung von Scheingewinnen im Rahmen eines sog. "Schneeballsystems"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 856
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Es handelt sich entweder originär um Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder zumindest um Entgelt i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellt (BFH-Urteile vom 6.4.1993 VIII R 68/90, BStBl II 1993, 825, vom 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, und vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, m.w.N.).

    Für eine Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften i.S. von §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet worden sind und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen (BFH-Urteil vom 22.7.1997 VIII R 13/96, BStBl II 1997, 767, und BFH in BFH/NV 2010, 1527).

    Auch wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines sogenannten "Schneeballsystems" verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder gar aus seinem eigenen Kapital eine "Scheinrendite" gezahlt wird, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (BFH in BStBl II 2005, 739, in BStBl II 2005, 746, und in BFH/NV 2010, 1527).

    Bleibt die Schuld hingegen im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor mit der Folge, dass dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, nichts zugeflossen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2010, 1527, m.w.N.).

    Der VIII. Senat des BFH hat in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt im Urteil vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und im Beschluss vom 2.9.2010 VIII B 261/09) zu erkennen gegeben, dass er trotz kritischer Stimmen in der Literatur und FG-Rechtsprechung an seiner Auffassung festhalten will, wonach entscheidend für die Annahme eines Zuflusses ist, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können.

    Die demgegenüber angestellte Überlegung, dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrerGelder verlangen, hat der BFH als nicht aussagekräftig für den Zufluss beim einzelnen Anleger angesehen (vgl. zuletzt BFH in BFH/NV 2010, 1527).

    Der Streitfall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der VIII. Senat des BFH seine erstmals in den sogenannten "Ambros"-Urteilen geäußerte Rechtsauffassung trotz kritischer Einwände in Literatur und FG-Rechtsprechung in der Folgezeit stets beibehalten und sich in seinen Entscheidungsgründen mit den - auch von den Antragstellern geltend gemachten - Gegenargumenten sachlich bereits intensiv und erschöpfend auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18.5.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, vom 19.6.2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194, vom 14.12.2004 VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und vom 2.9.2010 VIII B 261/09, BFH/NV 2011, 28).

  • BFH, 11.02.2014 - VIII R 25/12

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Schließlich werde auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 25/12 gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 1 K 2327/03 verwiesen.

    Vor dem Hintergrund der als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der sich der BFH wiederholt ausführlich mit den Einwänden der Literatur auseinandergesetzt und diese als nicht stichhaltig befunden habe, könne allein der Umstand, dass gegen das (Divergenz-) Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 (1 K 2327/03) ein Revisionsverfahren (VIII R 25/12) anhängig sei, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide begründen.

    Wenn sich der Antragsgegner dieser wiederholt bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung des Streitfalles im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anschließt, ist dies ungeachtet der zurzeit anhängigen Revision VIII R 25/12 gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 (1 K 2327/03) rechtlich nicht zu beanstanden.

    cc) Soweit die Antragsteller meinen, die begehrte Aussetzung der Vollziehung sei ihnen schon deshalb zu gewähren, weil unter dem Aktenzeichen VIII R 25/12 derzeit eine Revision beim BFH anhängig ist, der ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, teilt der beschließende Senat ihre Auffassung nicht.

    Dass der VIII. Senat seine somit als fundiert und gefestigt anzusehende Rechtsprechung in der nunmehr vom FG des Saarlandes zugelassenen Revision VIII R 25/12 aufgeben oder modifizieren wird, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, zumal er in seinem letztgenannten Beschluss vom 2.9.2010 VIII B 261/09 (BFH/NV 2011, 29) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es sei höchstrichterlich geklärt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 5/02

    Zur steuerlichen Behandlung auf Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Maßgebend für diese Qualifizierung sei dabei nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14.12.2004 VIII R 5/02 nicht der Wille der beteiligten Personen, sondern die Erscheinungsform des Sachverhalts, wie er sich aus der Sicht des Erwerbers bei objektiver Betrachtungsweise darstelle.

    Der BFH habe indes in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14.12.2004 (VIII R 5/02) entschieden, dass darauf abzustellen sei, wie sich das betreffende Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstelle.

    Die darin verwandten Formulierungen sind jedoch gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Abgrenzung der Tatbestände des § 20 EStG zu § 23 EStG darauf abzustellen ist, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers bei objektiver Betrachtung darstellt (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, und VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, jeweils m.w.N.), neben weiteren Gesichtspunkten in die Würdigung der Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

    Es handelt sich entweder originär um Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder zumindest um Entgelt i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellt (BFH-Urteile vom 6.4.1993 VIII R 68/90, BStBl II 1993, 825, vom 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, und vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, m.w.N.).

    Auch wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines sogenannten "Schneeballsystems" verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder gar aus seinem eigenen Kapital eine "Scheinrendite" gezahlt wird, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (BFH in BStBl II 2005, 739, in BStBl II 2005, 746, und in BFH/NV 2010, 1527).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Soweit der Antragsgegner sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf das BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 36/04 berufe, seien die dortigen Fälle mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Eine stille Gesellschaft setzt nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger ("Inhaber eines Handelsgeschäfts") und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteile vom 22.7.1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755 unter II.1.a bis c der Gründe, VIII R 12/96, BStBl II 1997, 761, unter II.1.a bis c der Gründe, sowie BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

    Ferner erfordert die stille Gesellschaft - wie jede andere Gesellschaft auch - einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss (BGH-Urteil vom 11.7.1951 II ZR 45/50, BGHZ 3, 75, und BFH in BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

    Letztlich unterscheidet daher die "Gemeinsamkeit des Zwecks" die Gesellschaft von den reinen Austauschverhältnissen (BFH in BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

    Der Streitfall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der VIII. Senat des BFH seine erstmals in den sogenannten "Ambros"-Urteilen geäußerte Rechtsauffassung trotz kritischer Einwände in Literatur und FG-Rechtsprechung in der Folgezeit stets beibehalten und sich in seinen Entscheidungsgründen mit den - auch von den Antragstellern geltend gemachten - Gegenargumenten sachlich bereits intensiv und erschöpfend auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18.5.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, vom 19.6.2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194, vom 14.12.2004 VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und vom 2.9.2010 VIII B 261/09, BFH/NV 2011, 28).

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 81/03

    Zur steuerlichen Behandlung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem;

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Die darin verwandten Formulierungen sind jedoch gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Abgrenzung der Tatbestände des § 20 EStG zu § 23 EStG darauf abzustellen ist, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers bei objektiver Betrachtung darstellt (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, und VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, jeweils m.w.N.), neben weiteren Gesichtspunkten in die Würdigung der Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

    Es handelt sich entweder originär um Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder zumindest um Entgelt i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellt (BFH-Urteile vom 6.4.1993 VIII R 68/90, BStBl II 1993, 825, vom 14.12.2004 VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739, VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, und vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, m.w.N.).

    Auch wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines sogenannten "Schneeballsystems" verwendet wird und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder gar aus seinem eigenen Kapital eine "Scheinrendite" gezahlt wird, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (BFH in BStBl II 2005, 739, in BStBl II 2005, 746, und in BFH/NV 2010, 1527).

    Der Streitfall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der VIII. Senat des BFH seine erstmals in den sogenannten "Ambros"-Urteilen geäußerte Rechtsauffassung trotz kritischer Einwände in Literatur und FG-Rechtsprechung in der Folgezeit stets beibehalten und sich in seinen Entscheidungsgründen mit den - auch von den Antragstellern geltend gemachten - Gegenargumenten sachlich bereits intensiv und erschöpfend auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18.5.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, vom 19.6.2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194, vom 14.12.2004 VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und vom 2.9.2010 VIII B 261/09, BFH/NV 2011, 28).

  • FG Saarland, 10.05.2012 - 1 K 2327/03

    Zahlungen und Gutschriften im Falle eines Anlagebetrugs (§§ 8, 11, 20 EStG)

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Ungeachtet dessen werde auf das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 1 K 2327/03 verwiesen, wonach auch bei Schneeballsystemen ein Zinszufluss nur anzunehmen sei, wenn der Schuldner leistungsfähig und -willig sei.

    Schließlich werde auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 25/12 gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 1 K 2327/03 verwiesen.

    Vor dem Hintergrund der als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der sich der BFH wiederholt ausführlich mit den Einwänden der Literatur auseinandergesetzt und diese als nicht stichhaltig befunden habe, könne allein der Umstand, dass gegen das (Divergenz-) Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 (1 K 2327/03) ein Revisionsverfahren (VIII R 25/12) anhängig sei, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide begründen.

    Wenn sich der Antragsgegner dieser wiederholt bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung des Streitfalles im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anschließt, ist dies ungeachtet der zurzeit anhängigen Revision VIII R 25/12 gegen das Urteil des FG des Saarlandes vom 10.5.2012 (1 K 2327/03) rechtlich nicht zu beanstanden.

  • BFH, 02.09.2010 - VIII B 261/09

    Zufluss von Renditen aus einem Schneeballsystem - Zufluss bei Novation

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Der VIII. Senat des BFH hat in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt im Urteil vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und im Beschluss vom 2.9.2010 VIII B 261/09) zu erkennen gegeben, dass er trotz kritischer Stimmen in der Literatur und FG-Rechtsprechung an seiner Auffassung festhalten will, wonach entscheidend für die Annahme eines Zuflusses ist, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können.

    Der Streitfall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der VIII. Senat des BFH seine erstmals in den sogenannten "Ambros"-Urteilen geäußerte Rechtsauffassung trotz kritischer Einwände in Literatur und FG-Rechtsprechung in der Folgezeit stets beibehalten und sich in seinen Entscheidungsgründen mit den - auch von den Antragstellern geltend gemachten - Gegenargumenten sachlich bereits intensiv und erschöpfend auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18.5.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, vom 19.6.2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194, vom 14.12.2004 VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und vom 2.9.2010 VIII B 261/09, BFH/NV 2011, 28).

    Dass der VIII. Senat seine somit als fundiert und gefestigt anzusehende Rechtsprechung in der nunmehr vom FG des Saarlandes zugelassenen Revision VIII R 25/12 aufgeben oder modifizieren wird, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, zumal er in seinem letztgenannten Beschluss vom 2.9.2010 VIII B 261/09 (BFH/NV 2011, 29) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es sei höchstrichterlich geklärt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre.

  • BFH, 22.09.2010 - II R 62/08

    Forderungsbewertung bei Schneeballsystem - Nachholung fehlender Feststellungen

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Soweit das FG des Saarlandes seine (erneute) Revisionszulassung unter Hinweis auf die zur Vermögensteuer ergangene Entscheidung des II. Senats des BFH vom 22.9.2010 II R 62/08 (BFH/NV 2011, 7) begründet hat, rechtfertigt auch dies keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.
  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Für eine Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften i.S. von §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet worden sind und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besaßen (BFH-Urteil vom 22.7.1997 VIII R 13/96, BStBl II 1997, 767, und BFH in BFH/NV 2010, 1527).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

    Auszug aus FG Köln, 12.02.2013 - 13 V 3763/12
    Der Streitfall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der VIII. Senat des BFH seine erstmals in den sogenannten "Ambros"-Urteilen geäußerte Rechtsauffassung trotz kritischer Einwände in Literatur und FG-Rechtsprechung in der Folgezeit stets beibehalten und sich in seinen Entscheidungsgründen mit den - auch von den Antragstellern geltend gemachten - Gegenargumenten sachlich bereits intensiv und erschöpfend auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18.5.2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, vom 19.6.2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194, vom 14.12.2004 VIII R 81/03, BStBl II 2005, 746, vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190, vom 16.3.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und vom 2.9.2010 VIII B 261/09, BFH/NV 2011, 28).
  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

  • BFH, 18.05.2001 - VIII B 25/01

    Zinszufluss bei Schneeballsystem; Schuldumschaffung

  • BFH, 06.04.1993 - VIII R 68/90

    Kapitalertrag nach §§ 8, 20 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der vermeintliche

  • BFH, 09.12.1999 - III B 16/99

    InvZul; KapG, an denen ehemalige DDR-Bürger beteiligt sind

  • BFH, 06.09.2010 - IV B 104/09

    Keine Ansparabschreibung für Investition "ins Blaue" - Nicht zur Zulassung der

  • BFH, 01.10.2007 - VII B 130/07

    Aussetzung der Vollziehung aufgrund Rechtsprechung zweier Instanzgerichte ohne

  • BFH, 03.12.1968 - II B 39/68

    Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei befristetem Verkaufsauftrag

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 4/77

    Zulassung einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ernstlicher Zweifel -

  • BFH, 05.02.1986 - I B 39/85

    Aussetzung der Vollziehung - Anfechtung eines Verwaltungsakts - Zweifelhaftigkeit

  • BFH, 22.11.1968 - VI B 87/68

    Ernsthafte Zweifel bezüglich einer von obersten Bundesgerichten unterschiedlich

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 12/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

  • BFH, 14.11.1989 - VII B 124/89

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftersuchens und Vorlageersuchens

  • BFH, 06.02.2009 - IV B 125/08

    Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG zweifelhaft

  • BFH, 13.11.1991 - I B 72/91

    Eine nach US-amerikanischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft, die unter

  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50

    Stille Gesellschaft. Umstellung

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22

    Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung;

    In neueren Prospekten (seit ca. 2009) wurde die Geldanlage hingegen als Aktienbeteiligung beworben (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris).

    In der ‒ mittlerweile ständigen ‒ Rechtsprechung zu vergleichbaren Kapitalanlagen bei der A ist anerkannt, dass es sich insoweit entweder um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderung) handelt (Annahme einer stillen Gesellschaft: FG Köln 14 K 2824/13 vom 19.3.2014; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14, Bl. 291ff d.A.; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E, Bl. 270ff d.A.; letztlich offengelassen ob entweder § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG: in FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, juris, nachgehend BFH I R 33/16, juris sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris).

    Insgesamt handelt es sich nach Überzeugung des Senats um die ‒ mit Ausnahme der Modifizierung der Kündigungsvereinbarungen ‒ inhaltlich identische Fortsetzung derselben Anlageform (vgl. ebenso auch FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris, insbesondere unter Rz. 39 und 84 sowie Ausführungen des Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris, wobei der erkennende Senat davon ausgeht, dass die C1 in Q3 die A in Panama ist: "Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.").

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

    Zunächst geht der Senat davon aus, dass es sich um die Fortsetzung der inhaltlich ‒ mit Ausnahme der geänderten Kündigungsmodalitäten ‒ identischen Anlageform handelte (siehe bereits die oben erfolgten Ausführungen und Verweise auf FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, Rz. 39, 84 juris, sowie LG Düsseldorf Urteil vom 31.7.2014 ‒ 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 ‒, insbesondere unter Rn. 166, juris) unter 1. b. cc.).

    Danach wurde auch in anderen Fällen nicht der ursprüngliche Anlagebetrag bei der A P (USA), sondern tatsächlich der Auszahlungsanspruch des Anlegers gegenüber der A zum 31.12.2008 verzinst (vgl. hierzu auch die Ausführungen des FG Köln im Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12 Rz. 39, 84, juris).

  • FG Köln, 06.04.2022 - 4 K 3053/18

    Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Beteiligungen an einem

    In neueren Prospekten (seit ca. 2009) wurde die Geldanlage hingegen als Aktienbeteiligung beworben (vgl. hierzu FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris).

    In der - mittlerweile ständigen - Rechtsprechung zu vergleichbaren Kapitalanlagen bei der A ist anerkannt, dass es sich insoweit entweder um Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft) oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderung) handelt (Annahme einer stillen Gesellschaft: FG Köln 14 K 2824/13 vom 19.3.2014; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14, Bl. 291ff d.A.; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E, Bl. 270ff d.A.; letztlich offengelassen ob entweder § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG: in FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, juris, nachgehend BFH I R 33/16, juris sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris).

    Insgesamt handelt es sich nach Überzeugung des Senats um die - mit Ausnahme der Modifizierung der Kündigungsvereinbarungen - inhaltlich identische Fortsetzung derselben Anlageform (vgl. ebenso auch FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, juris, insbesondere unter Rz. 39 und 84 sowie Ausführungen des Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.7.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 -, insbesondere unter Rn. 166, juris, wobei der erkennende Senat davon ausgeht, dass die C1 in Q3 die A in Panama ist: "Bei den ab dem Jahr 2008 parallel vertriebenen Beteiligungen an der C1 in Q3 handelte es sich um ein identisches Produkt mit dem einzigen Unterschied, dass hier eine Kündigung erstmals im ersten Quartal 2010 für ein Viertel des Beteiligungsbetrages möglich sein sollte.").

    Die Annahme eines automatisierten Ablaufs wird auch durch die entsprechenden Feststellungen in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren (vgl. z.B. die bereits genannten Entscheidungen des FG Köln vom 19.3.2014 14 K 2824/13; nachgehend BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27; FG Köln vom 30.1.2018 8 K 284/14; FG Münster vom 5.9.2018 9 K 1906/13 E; FG Köln vom 13.1.2016 14 K 2673/13, nachgehend BFH I R 33/16 sowie FG Köln 13 V 3763/12, juris, aber auch FG Köln, Beschluss vom 26.4.2013 10 V 209/13, Rn. 6 ff, juris, FG Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2013 7 V 235/13 A(E), Rn. 3, juris und FG Düsseldorf Urteil vom 5.3.2015 11 K 21/13 E, Rn. 5, juris) und durch die umfangreichen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2014 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12) bestätigt.

    Zunächst geht der Senat davon aus, dass es sich um die Fortsetzung der inhaltlich - mit Ausnahme der geänderten Kündigungsmodalitäten - identischen Anlageform handelte (siehe bereits die oben erfolgten Ausführungen und Verweise auf FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, Rz. 39, 84 juris, sowie LG Düsseldorf Urteil vom 31.7.2014 - 14 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12 -, insbesondere unter Rn. 166, juris) unter 1. b. cc.).

    Danach wurde auch in anderen Fällen nicht der ursprüngliche Anlagebetrag bei der A P (USA), sondern tatsächlich der Auszahlungsanspruch des Anlegers gegenüber der A zum 31.12.2008 verzinst (vgl. hierzu auch die Ausführungen des FG Köln im Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12 Rz. 39, 84, juris).

  • FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 1183/19

    Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem: Zuordnung zu den Erträgen

    Aus dem Beschluss des FG Köln vom 12.02.2013 - 13 V 3763/12 (EFG 2013, 856) ergebe sich, dass im Jahr 2009 insgesamt ... EUR an ... Anleger, im Jahr 2010 insgesamt ... EUR an ... Anleger und im Jahr 2011 insgesamt ... EUR an ... Anleger ausgezahlt worden seien.

    Tatsächlich wurden auch im Jahr 2010 aus den vereinnahmten Beträgen neu geworbener Anleger iHv ... EUR noch Zahlungen in erheblicher Höhe geleistet und den Auszahlungsbegehren von Anlegern iHv insgesamt ... EUR (nach den Angaben des Beklagten) bzw. iHv ... EUR (nach den Angaben der Kläger unter Hinweis auf FG Köln, Beschluss vom 12.03.2013 - 13 V 3763/12, EFG 2013, 856) entsprochen, zwar teilweise mit zeitlicher Verzögerung, aber im Ergebnis vollständig.

  • FG Köln, 10.04.2013 - 10 V 216/13

    Vorläufiger Steuerrechtsschutz für BCI Geschädigte

    Auf Basis dieser Rechtsprechung hat der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Parallelfall für die Streitjahre 2001-2006 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da bei Schneeballsystemen nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass der Initiator grundsätzlich weder leistungsfähig noch leistungsbereit sei (FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013, 13 V 3763/12, n.v.).
  • FG Köln, 26.04.2013 - 10 V 209/13

    Zufluss von Kapitalerträgen, Schneeballsystem

    Auf Basis dieser Rechtsprechung hat der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in einem Parallelfall für die Streitjahre 2001-2006 die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da bei Schneeballsystemen nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass der Initiator grundsätzlich weder leistungsfähig noch leistungsbereit sei (FG Köln, Beschluss vom 12.2.2013 13 V 3763/12, n.v.).
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