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   OLG Koblenz, 08.11.2000 - 13 WF 650/00   

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https://dejure.org/2000,5921
OLG Koblenz, 08.11.2000 - 13 WF 650/00 (https://dejure.org/2000,5921)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2000 - 13 WF 650/00 (https://dejure.org/2000,5921)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. November 2000 - 13 WF 650/00 (https://dejure.org/2000,5921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildungsgang; Mittlere Reife; Zweiter Bildungsweg; Ausbildungsunterhalt; Unterhalt

  • Judicialis

    BGB § 1610 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Ausbildungsunterhalt - Zahnarzthelferin - Abitur - Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Neuwied - 16 F 605/00
  • OLG Koblenz, 08.11.2000 - 13 WF 650/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 852
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2000 - 13 WF 650/00
    Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung (vgl. BGH NJW 1995, 718; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rnr. 322 ff.; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rnr. 56 ff. m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2000 - 13 WF 650/00
    Gleiches gilt, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht (BGH MDR 2000, 217, 218).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2002 - 1 WF 228/01

    Ausbildungs-Unterhalt, Zielstrebigkeit, Orientierungsphase

    Nach § 1610 Abs. 2 BGB haben Eltern ihren Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu gewähren, das heißt eine Ausbildung, die den Begabungen und Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2001, 852).
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