Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Rechtsprechung zu § 1610 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 94 Entscheidungen zu § 1610 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1610 BGB
- Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - Der BGH und der Elternunterhalt
von Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Göttingen
Forum Familienrecht 1/2003, S. 8-10
über www.forum-familienrecht.de - Privilegierte Volljährige - sperrige Zwitter des Unterhaltsrechts
von VRiOLG Dr. Röse Häußermann
Plädoyer für die Abschaffung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
Forum Familienrecht 6/2002, S. 196-202
über www.forum-familienrecht.de - § 1610 BGB - Maß des Unterhalts von Viefhues (Gesetzeskommentar)
jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 25.01.2010
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