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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
Gliederung
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§ 1605
Auskunftspflicht

(1) 1Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 1605 BGB

851 Entscheidungen zu § 1605 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1605 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1361 (Unterhalt bei Getrenntleben)
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Unterhaltsberechtigung
                § 1580 (Auskunftspflicht)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          6. Sonstige Angelegenheiten
            § 124 (Eidesstattliche Versicherung)

Redaktionelle Querverweise zu § 1605 BGB:

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