Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

Rechtsprechung zu § 260 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Praxisfinanzierung für Lebensgefährten, 10.1.85 (NJW 1985, 1841)
    § 263 ZPO, nachträgliche Stützung der Klage auf eine weitere Begründung ist keine Klägeänderung, sondern Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260, die allerdings wie eine Klageänderung zu behandeln ist;
    § 138 ZPO, eine Partei verletzt nicht ihre Wahrheitspflicht, wenn sie sich eine Darstellung des Gegners hilfsweise zu eigen macht, die mit ihrem Hauptvortrag nicht vereinbar ist;
    § 263 ZPO, Klageänderung ist auch in der Berufungsinstanz grds. zulässig, obwohl der Beklagte dadurch eine Instanz verliert (Hinweis: im Grundsatz anders nun § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 260 BGB

Querverweise

Auf § 260 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1379 (Auskunftspflicht)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1605 (Auskunftspflicht)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2057 (Auskunftspflicht)
        Pflichtteil
          § 2314 (Auskunftspflicht des Erben)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Sonstige Angelegenheiten
            § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
Redaktionelle Querverweise zu § 260 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1890 (Vermögensherausgabe und Rechnungslegung)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2027 (Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers)
        Erbschein
          § 2362 II (Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 260 II)

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