Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Rechtsprechung zu § 260 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 260 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 260 BGB bei ibr-online
- BGH, Praxisfinanzierung für Lebensgefährten, 10.1.85 (NJW 1985, 1841)
§ 263 ZPO, nachträgliche Stützung der Klage auf eine weitere Begründung ist keine Klägeänderung, sondern Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260, die allerdings wie eine Klageänderung zu behandeln ist;
§ 138 ZPO, eine Partei verletzt nicht ihre Wahrheitspflicht, wenn sie sich eine Darstellung des Gegners hilfsweise zu eigen macht, die mit ihrem Hauptvortrag nicht vereinbar ist;
§ 263 ZPO, Klageänderung ist auch in der Berufungsinstanz grds. zulässig, obwohl der Beklagte dadurch eine Instanz verliert (Hinweis: im Grundsatz anders nun § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 260 BGB
Querverweise
Auf § 260 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 8 (Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 10 (Vermögensbeschlagnahme)
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beendigung der Vormundschaft
- § 1890 (Vermögensherausgabe und Rechnungslegung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 254 (Stufenklage)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 260 II)
Rechtsberatung
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