Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 261
Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Rechtsprechung zu § 261 BGB

130 Entscheidungen zu § 261 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 261 BGB

Querverweise

Auf § 261 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1605 (Auskunftspflicht)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2028 (Auskunftspflicht des Hausgenossen)
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2057 (Auskunftspflicht)
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