Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Rechtsprechung zu § 259 BGB
3.998 Entscheidungen zu § 259 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22
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- OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
- LG München I, 30.11.2023 - 12 S 8899/23
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§ 259 BGB in Nachschlagewerken
- § 259 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Befreiter Betreuer
- Schlusspflichten
- Schlussrechnung
- Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 259 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 260 (Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2028 (Auskunftspflicht des Hausgenossen)
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 8 (Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- § 410 (Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 8 (Rechnungslegung)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 84a (Auskunftsanspruch)
Redaktionelle Querverweise zu § 259 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1214 I (Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1698 (Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung)
- § 1890
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2130 II (Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 259 II)