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   FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00   

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https://dejure.org/2003,9353
FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00 (https://dejure.org/2003,9353)
FG Köln, Entscheidung vom 19.11.2003 - 14 K 2240/00 (https://dejure.org/2003,9353)
FG Köln, Entscheidung vom 19. November 2003 - 14 K 2240/00 (https://dejure.org/2003,9353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Verlusten aus einem Geschenkehandel; Betreibung eines Unternehmens ohne Einkunftserzielungsabsicht als Liebhaberei; Betriebsführung als Anscheinsbeweis oder Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Liebhaberei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Liebhaberei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend Großer Senat des BFH, Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 m. w. N.; zuletzt BFH-Beschluß vom 09.03.1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; Urteil vom 02.06.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 27.01.2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227; vom 31.5.2001 IV R 81/99, BStBl II 2002, 276) ist eine einkommensteuerlich relevante Betätigung im Bereich der Gewinneinkünfte nur dann anzunehmen, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

    Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis für das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht begründen können, der dann ggf. vom Steuerpflichtigen bzw. vom Finanzamt entkräftet werden kann (Beschlüsse des Großen Senats BFH in BStBl II 1978, 620 und 1984, 751, 766; BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 1204; Urteil in BFH/NV 2000, 23, 25).

    Der Wesensart der Betätigung entsprechend hat die Rechtsprechung bei "klassischen" Gewerbebetrieben aufgrund der Erfahrung, daß diese typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, einen Anscheinsbeweis für das Bestehen der Einkunftserzielungsabsicht angenommen, so etwa bei einem Gebrauchtwagenhandel (BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 1204); oder bei einem Einzelhandel mit Seidenblumen (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 23).

    Der in der Persönlichkeitssphäre liegende Gesichtspunkt der Steuerersparnis trifft in gleicher Weise für Einzelpersonen zu (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 23).

    Vielmehr muß aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß des Großen Senats in BStBl II 1984, 751, 767 m. w. N.; zuletzt BFH-Urteil vom 17.06.1998 XI R 64/97, BStBl II 1998, 727; vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1990, 1510, 1512; BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 23 und BStBl II 2002, 276).

    Schlüsse, die die Beweislage beeinflussen, können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, daß er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (BFH-Urteile in BStBl II 1998, 727 sowie in BFH/NV 2000, 23, 25 m.w.N.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend Großer Senat des BFH, Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 m. w. N.; zuletzt BFH-Beschluß vom 09.03.1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; Urteil vom 02.06.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 27.01.2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227; vom 31.5.2001 IV R 81/99, BStBl II 2002, 276) ist eine einkommensteuerlich relevante Betätigung im Bereich der Gewinneinkünfte nur dann anzunehmen, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

    Als solches Beweisanzeichen hat der Große Senat (in BStBl II 1984, 751, 766 ff.) bei einer Personengesellschaft eine Betriebsführung angesehen, die ihrer Art nach keine Minderung des Gesellschaftsvermögens in Gestalt eines positiven Totalergebnisses erreichen kann und allein darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile in der Weise zu vermitteln, daß durch Verlustzuweisungen andere an sich zu besteuernde Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen.

    Vielmehr muß aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß des Großen Senats in BStBl II 1984, 751, 767 m. w. N.; zuletzt BFH-Urteil vom 17.06.1998 XI R 64/97, BStBl II 1998, 727; vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1990, 1510, 1512; BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 23 und BStBl II 2002, 276).

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend Großer Senat des BFH, Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 m. w. N.; zuletzt BFH-Beschluß vom 09.03.1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; Urteil vom 02.06.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 27.01.2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227; vom 31.5.2001 IV R 81/99, BStBl II 2002, 276) ist eine einkommensteuerlich relevante Betätigung im Bereich der Gewinneinkünfte nur dann anzunehmen, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

    Auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht deutet auch hin, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Interessen und Neigungen zu dienen (BFH in BStBl II 2002, 276, 277 m.w.N.), etwa wenn die Betätigung sich mit typischen Freizeit- oder Urlaubsinteressen deckt, wie dies etwa für die Vercharterung eines Motorbootes (BFH-Urteil vom 11.04.1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768), die Pferdezucht eines Hobbyreiters (BFH-Urteil in BStBl II 2000, 227) oder den Briefmarkenhandel eines Hobbysammlers zutreffen kann.

    Vielmehr muß aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß des Großen Senats in BStBl II 1984, 751, 767 m. w. N.; zuletzt BFH-Urteil vom 17.06.1998 XI R 64/97, BStBl II 1998, 727; vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1990, 1510, 1512; BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 23 und BStBl II 2002, 276).

  • BFH, 09.03.1999 - X B 156/98

    Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend Großer Senat des BFH, Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 m. w. N.; zuletzt BFH-Beschluß vom 09.03.1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; Urteil vom 02.06.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 27.01.2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227; vom 31.5.2001 IV R 81/99, BStBl II 2002, 276) ist eine einkommensteuerlich relevante Betätigung im Bereich der Gewinneinkünfte nur dann anzunehmen, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

    Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis für das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht begründen können, der dann ggf. vom Steuerpflichtigen bzw. vom Finanzamt entkräftet werden kann (Beschlüsse des Großen Senats BFH in BStBl II 1978, 620 und 1984, 751, 766; BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 1204; Urteil in BFH/NV 2000, 23, 25).

    Der Wesensart der Betätigung entsprechend hat die Rechtsprechung bei "klassischen" Gewerbebetrieben aufgrund der Erfahrung, daß diese typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, einen Anscheinsbeweis für das Bestehen der Einkunftserzielungsabsicht angenommen, so etwa bei einem Gebrauchtwagenhandel (BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 1204); oder bei einem Einzelhandel mit Seidenblumen (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 23).

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    Die Absicht zur Gewinnerzielung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 12.06.1978 GrS 1/77, BStBl II 1978, 620).

    Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis für das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht begründen können, der dann ggf. vom Steuerpflichtigen bzw. vom Finanzamt entkräftet werden kann (Beschlüsse des Großen Senats BFH in BStBl II 1978, 620 und 1984, 751, 766; BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 1204; Urteil in BFH/NV 2000, 23, 25).

  • BFH, 27.01.2000 - IV R 33/99

    Pferdezucht als Liebhaberei

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend Großer Senat des BFH, Beschluß vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 m. w. N.; zuletzt BFH-Beschluß vom 09.03.1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; Urteil vom 02.06.1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; vom 27.01.2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227; vom 31.5.2001 IV R 81/99, BStBl II 2002, 276) ist eine einkommensteuerlich relevante Betätigung im Bereich der Gewinneinkünfte nur dann anzunehmen, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

    Auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht deutet auch hin, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Interessen und Neigungen zu dienen (BFH in BStBl II 2002, 276, 277 m.w.N.), etwa wenn die Betätigung sich mit typischen Freizeit- oder Urlaubsinteressen deckt, wie dies etwa für die Vercharterung eines Motorbootes (BFH-Urteil vom 11.04.1990 I R 22/88, BFH/NV 1990, 768), die Pferdezucht eines Hobbyreiters (BFH-Urteil in BStBl II 2000, 227) oder den Briefmarkenhandel eines Hobbysammlers zutreffen kann.

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    Vielmehr muß aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß des Großen Senats in BStBl II 1984, 751, 767 m. w. N.; zuletzt BFH-Urteil vom 17.06.1998 XI R 64/97, BStBl II 1998, 727; vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1990, 1510, 1512; BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 23 und BStBl II 2002, 276).

    Schlüsse, die die Beweislage beeinflussen, können auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige darauf reagiert, daß er längere Zeit hindurch Verluste erwirtschaftet hat (BFH-Urteile in BStBl II 1998, 727 sowie in BFH/NV 2000, 23, 25 m.w.N.).

  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    Insbesondere kann auch bei einem auf Dauer mit Verlust geführten Betrieb in der Regel für die Anlaufzeit das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht nur angenommen werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, daß er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle i. S. des Einkommensteuerrechts darstellt (BFH-Urteil vom 15.08.1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205).
  • BFH, 22.03.1996 - III R 49/95

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 22.03.1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).
  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

    Auszug aus FG Köln, 19.11.2003 - 14 K 2240/00
    Vielmehr muß aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß des Großen Senats in BStBl II 1984, 751, 767 m. w. N.; zuletzt BFH-Urteil vom 17.06.1998 XI R 64/97, BStBl II 1998, 727; vom 29.04.1999 III R 38/97, BFH/NV 1990, 1510, 1512; BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 23 und BStBl II 2002, 276).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

  • BFH, 20.05.1992 - I R 2/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionsrückstellung

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