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   FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10 E   

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FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10 E (https://dejure.org/2010,24014)
FG Münster, Entscheidung vom 19.11.2010 - 14 K 2520/10 E (https://dejure.org/2010,24014)
FG Münster, Entscheidung vom 19. November 2010 - 14 K 2520/10 E (https://dejure.org/2010,24014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei einem medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne ist die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen; Anerkennung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als agB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bei Anschaffung eines Treppenliftes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anschaffung eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1319
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.10.1997 - III R 27/97

    Sessel mit elektrischem Steuergerät - Kein Anspruch auf steuererleichternde

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Jedoch sind bei anderen medizinischen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden angeschafft werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation und damit der Zwangsläufigkeit i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zu stellen (vgl. BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).

    Bei einem solchen medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne ist die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten - also ein von einer öffentlich-rechtlichen Institution erstelltes Gutachten - nachzuweisen (z. B. BFH Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 178/06, BFH/NV 2008, 561; BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).

    Hinzu kommt aber auch, dass der Stellungnahme eines behandelnden Arztes nach Auffassung des Gerichts nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres der gleiche Beweiswert zukommt wie einem amts- bzw. vertrauensärztlichen Gutachten, das als eine Unvoreingenommenheit verbürgende sachverständige Stellungnahme zu qualifizieren ist (vgl. auch BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).

  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    So habe der Bundesfinanzhof bereits anerkannt, dass bei der Begleitung einer über 80-jährigen Person zu einem Kuraufenthalt nicht von einer eigenen Erholung der Begleitperson auszugehen sei, so dass eine medizinische Begutachtung nicht erforderlich sei (BFH Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BStBl. III 1964, 331; BFH Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl. II 1980, 295).

    Auch der Hinweis der Klägerin, dass sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bereits aufgrund des Alters ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns im Zeitpunkt des Einbaus des Treppenlifts ergebe, führt nicht zum Erfolg der Klage, und zwar auch unter Einbeziehung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BStBl III 1964, 331, und vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl II 1980, 295).

  • BFH, 13.03.1964 - VI 231/63 U

    Steuerermäßigung bei Übernahme von Krankenhauskosten für volljähriges Kind

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    So habe der Bundesfinanzhof bereits anerkannt, dass bei der Begleitung einer über 80-jährigen Person zu einem Kuraufenthalt nicht von einer eigenen Erholung der Begleitperson auszugehen sei, so dass eine medizinische Begutachtung nicht erforderlich sei (BFH Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BStBl. III 1964, 331; BFH Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl. II 1980, 295).

    Auch der Hinweis der Klägerin, dass sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bereits aufgrund des Alters ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns im Zeitpunkt des Einbaus des Treppenlifts ergebe, führt nicht zum Erfolg der Klage, und zwar auch unter Einbeziehung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BStBl III 1964, 331, und vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl II 1980, 295).

  • BFH, 14.12.2007 - III B 178/06

    Anschaffung von Allergiebettzeug ohne amtsärztliches Attest - Einholung eines

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Zwar werden Aufwendungen für bestimmte medizinische Hilfsmittel wie etwa Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle - sog. medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne - typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es einer nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen weiteren Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedürfte (z. B. BFH Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 178/06, BFH/NV 2008, 561).

    Bei einem solchen medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne ist die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten - also ein von einer öffentlich-rechtlichen Institution erstelltes Gutachten - nachzuweisen (z. B. BFH Beschluss vom 14. Dezember 2007 III B 178/06, BFH/NV 2008, 561; BFH Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571).

  • FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02

    Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Darüber hinaus kann eine die Anschaffung eines Treppenliftes indizierende Bewegungs- oder Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).

    Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (vgl. auch BFH Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2008 3 K 160/07, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Ein solcher Verzicht kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn Aufwendungen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt (vgl. BFH Urteil vom 22. Oktober 2009, VI R 7/09, BStBl 2010, 280).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07

    Außergewöhnliche Belastungen bei Körperbehinderung - Keine Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (vgl. auch BFH Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2008 3 K 160/07, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH Urteil vom 15. März 2007 III R 28/08, BFH/NV 2007, 1841).
  • BFH, 20.05.2010 - III R 28/08

    Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH Urteil vom 15. März 2007 III R 28/08, BFH/NV 2007, 1841).
  • BFH, 27.12.2006 - III B 107/06

    AgB: Einbau Personenaufzug

    Auszug aus FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10
    Dies gilt insbesondere für Personen im hohen Alter, die einen solchen Lift als Mobilitätshilfe nutzen, ohne allerdings zwingend auf ihn angewiesen zu sein (vgl. auch BFH Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 2008 3 K 160/07, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 VI 361/2002, EFG 2004, 735).
  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1319 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 05.10.2011 - VI R 14/11

    Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung - Teilabhilfebescheid

    Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1319 veröffentlichten Gründen ab.

    das Urteil des FG Münster vom 19. November 2010  14 K 2520/10 E aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Münster zurückzuverweisen.

  • FG Münster, 11.02.2016 - 3 K 1097/14

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der

    Einspruch und Klage (FG Münster, Urteil vom 19.11.2010 14 K 2520/10 E, EFG 2011, 1319) waren erfolglos, da es an einem ausreichenden Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für den Einbau des Treppenlifts fehle.
  • FG Münster, 18.09.2012 - 11 K 3982/11

    Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

    Mit ihrer am 09.07.2010 unter dem Aktenzeichen 14 K 2520/10 E erhobenen Klage hat sich die Klägerin - zugleich als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes - gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31.10.2006 in der Fassung vom 24.01.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2010 gewendet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 09.07.2010 in dem Verfahren 14 K 2520/10 E, dessen Akten beigezogen worden sind, verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten der Verfahren 14 K 4310/07 E und 14 K 2520/10 E sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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