Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00 bis 14 K 27/00, 14 K 20/00, 14 K 21/00, 14 K 22/00, 14 K 23/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7286
FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00 bis 14 K 27/00, 14 K 20/00, 14 K 21/00, 14 K 22/00, 14 K 23/00 (https://dejure.org/2002,7286)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.08.2002 - 14 K 20/00 bis 14 K 27/00, 14 K 20/00, 14 K 21/00, 14 K 22/00, 14 K 23/00 (https://dejure.org/2002,7286)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. August 2002 - 14 K 20/00 bis 14 K 27/00, 14 K 20/00, 14 K 21/00, 14 K 22/00, 14 K 23/00 (https://dejure.org/2002,7286)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de

    Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 InsO; § 5 Abs. 5 KraftStG
    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • Wolters Kluwer

    Steuerforderungen nach der Insolvenzeröffnung ; Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei der Kraftfahrzeugsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Steuer; Insolvenzeröffnung; Steuerschuldner; Vollstreckungsschuldner - Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.07.1997 - VII B 89/97

    Anforderungen an die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Das beklagte FA ist der Auffassung, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung aufzuteilen (unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86).

    Die in den Bescheiden vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt auch keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt --zulässigerweise-- aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (so BFH-Urteile zum Konkursverfahren vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 --Umsatzsteuer--, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 --Einkommensteuer--; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 -- Kraftfahrzeugsteuer).

    Der rechtliche Grundtatbestand, der zur Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer führt, knüpft, anders als bei der Umsatzsteuer, nicht an vorgelagerte "zivilrechtliche Sachverhalte" sondern an das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs an (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197 und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Diese Vorstellung liegt auch erkennbar dem Beschluss des VII. Senats des BFH vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O., zugrunde.

    Andernfalls wäre es nicht möglich, der "Vorwegentstehung" der Steuer mit Beginn des Entrichtungszeitraumes (§ 6 KraftStG) im Hinblick auf das Wesen des Kraftfahrzeugsteuertatbestandes nur erhebungstechnische Bedeutung beizumessen (so BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zur konkursrechtlichen Begründung von Steueransprüchen auch nicht erst in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BStBl II 1999, 423) und damit erst nach dem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O., auf eine neue Grundlage gestellt.

    Gleichwohl hat der BFH für die Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf deren Besonderheiten die aus dem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O. ersichtlichen Grundsätze entwickelt, denen der Senat folgt.

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, die Beträge, die auf den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. -verbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49, vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Das beklagte FA hat durch die streitigen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen kenntlich gemacht, dass sie sich auf solche Steuerforderungen beziehen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 zur Umsatzsteuer; BFH-Beschluss vom 08.07.1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Dadurch, dass die Kraftfahrzeugsteuern, die nach Insolvenzeröffnung begründet sind, insolvenzrechtlich und damit vollstreckungsrechtlich unterschiedlich beurteilt werden und der Jahresfestsetzung nur erhebungstechnische Bedeutung zukommt, ist es möglich, Kraftfahrzeugsteuern für einen insgesamt längeren Zeitraum als ein Jahr festzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.07.1997 VII B 89/97, a.a.O.).

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 17.12.1998 VII R 47/98 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 423) darauf hingewiesen, dass während des Konkursverfahrens der Vorrang des Konkursrechts vor den steuerrechtlichen Vorschriften für das gesamte steuerrechtliche Festsetzungs- und Erhebungsverfahren gelte.

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BStBl II 1999, 423) aufgestellten Grundsätze stünden zu dieser Rechtsauffassung nicht im Widerspruch.

    aa) Wie der Kläger selbst dargestellt hat, ist in der Rechtsprechung des BFH in der Frage, wann eine Forderung im Sinne der konkursrechtlichen Vorschriften begründet worden ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der steuerrechtlichen Entstehungstatbestände im Sinne des § 38 AO sondern auf den Zeitpunkt abgestellt worden, zu dem die zivilrechtlichen Grundlagen für die Entstehung des materiell-rechtlichen Steueranspruchs gelegt worden sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BStBl II 1999, 423 m.w.N.).

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zur konkursrechtlichen Begründung von Steueransprüchen auch nicht erst in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BStBl II 1999, 423) und damit erst nach dem Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O., auf eine neue Grundlage gestellt.

  • BFH, 16.07.1987 - V R 2/81

    Unzulässige Besteuerung - Abgekürzter Besteuerungszeitraum - Konkurs -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Auch sei das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil vom 16.07.1987 ( BStBl II 1988, 190) nicht geeignet, die Auffassung des FA zu stützen.

    Die in den Bescheiden vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt auch keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt --zulässigerweise-- aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (so BFH-Urteile zum Konkursverfahren vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 --Umsatzsteuer--, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 --Einkommensteuer--; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 -- Kraftfahrzeugsteuer).

    Das beklagte FA hat durch die streitigen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen kenntlich gemacht, dass sie sich auf solche Steuerforderungen beziehen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 zur Umsatzsteuer; BFH-Beschluss vom 08.07.1997 VII B 89/97, a.a.O.).

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 61/94

    Entstehung und Berechnung von Steuerverbindlichkeiten im Fall eines eröffneten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Für diese Bescheide finden die allgemein für Steuerbescheide geltenden Grundsätze Anwendung, anders als für die Anmeldung nicht bevorrechtigter Insolvenzforderungen (zum Konkursrecht, BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117).

    Die in den Bescheiden vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt auch keine (unzulässige) Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt --zulässigerweise-- aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist (so BFH-Urteile zum Konkursverfahren vom 16. Juli 1987 V R 2/81, BStBl II 1988, 190 --Umsatzsteuer--, und vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH/NV 1996, 117 --Einkommensteuer--; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86 -- Kraftfahrzeugsteuer).

  • BFH, 31.01.1973 - II B 79/72

    Kraftfahrzeug-Mehrsteuer - Festsetzung - Entrichtungszeiträume

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Der rechtliche Grundtatbestand, der zur Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer führt, knüpft, anders als bei der Umsatzsteuer, nicht an vorgelagerte "zivilrechtliche Sachverhalte" sondern an das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs an (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197 und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Angesichts des sich ständig erneuernden Dauerzustandes des Haltens, der das Wesen des Kraftfahrzeugsteuertatbestandes bestimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197) kann auch nicht die vom Halter beantragte Zulassung als entscheidende Grundlage für die Entstehung des materiellen Kfz-Steueranspruchs behandelt werden.

  • BFH, 18.12.1953 - II 190/52 U

    Geltendmachung der Kraftfahrzeugsteuer im Konkursverfahren - Zeitpunkt des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Der rechtliche Grundtatbestand, der zur Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer führt, knüpft, anders als bei der Umsatzsteuer, nicht an vorgelagerte "zivilrechtliche Sachverhalte" sondern an das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Kraftfahrzeugs an (hierzu schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1973 II B 79/72, BStBl II 1973, 197 und vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

    Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, die Beträge, die auf den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. -verbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 49, vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, a.a.O.).

  • BFH, 14.11.1973 - II R 98/72

    Uneingeschränkte Betriebsfähigkeit - Kraftfahrzeug - Begriffsbestimmung - Halten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Ein Kraftfahrzeug hält vielmehr, wer tatsächlich bestimmen kann, wann, wo, durch welchen Führer und zu welchem Zweck das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll (BFH-Urteil vom 14 November 1973 II R 98/72, BStBl II 1974, 325).
  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Die Erkenntnis, dass es für die Frage der Zugehörigkeit eines Anspruchs zur Konkursmasse nicht auf den Zeitpunkt der materiell-rechtlichen oder formellen Entstehung des Steueranspruchs ankommt, ist bereits vorher vertreten worden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BStBl II 1979, 639; vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207).
  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 28/73

    Konkursverfahren - Zwangsversteigerung - Einkommensteuer - Massekosten -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Die Geltendmachung, nicht aber die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis wird durch die Insolvenzeröffnung beeinflusst (BFH-Urteile vom 18. Mai 1988 X R 27/80, BStBl II 1988, 716 und vom 14. Februar 1978 VIII R 28/73, BStBl II 1978, 356 zur Konkurseröffnung).
  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.08.2002 - 14 K 20/00
    Die Erkenntnis, dass es für die Frage der Zugehörigkeit eines Anspruchs zur Konkursmasse nicht auf den Zeitpunkt der materiell-rechtlichen oder formellen Entstehung des Steueranspruchs ankommt, ist bereits vorher vertreten worden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BStBl II 1979, 639; vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207).
  • BFH, 18.05.1988 - X R 27/80

    Vergleichsschuldner bleibt auch nach Bestellung eines Sachwalters Schuldner der

  • FG München, 10.09.1997 - 4 K 692/95
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 9 B 23.05

    Grundsteuer, Insolvenz des Steuerschuldners, Grundsteuer als Insolvenzforderung

    Je nach dem materiellen Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Steuer kann es auch um einen anderen rechtlichen Ansatz gehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. August 2002 - 14 K 20/00 u. a.-, zitiert nach juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1138/05

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit nach der

    Die einseitige Freigabeerklärung stellt zwar keine Veräußerung i.S.d. § 5 KraftStG dar, allerdings ist es schon wegen der Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht geboten, in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5 KraftStG eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters an die Erfüllung der zulassungsrechtlichen Vorschriften zu knüpfen (vergl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. Mai 2002 14 K 170/01 und vom 15. August 2002 u.a. 14 K 20/00, jeweils JURIS; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 8 K 3089/05, EFG 2006, 1787).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1140/05

    Insolvenzverwalter als Schuldner für die Kraftfahrzeugsteuer; Verwertung eines

    Die einseitige Freigabeerklärung stellt zwar keine Veräußerung i.S.d. § 5 KraftStG dar, allerdings ist es schon wegen der Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht geboten, in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5 KraftStG eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters an die Erfüllung der zulassungsrechtlichen Vorschriften zu knüpfen (vergl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. Mai 2002 14 K 170/01 und vom 15. August 2002 u.a. 14 K 20/00, jeweils JURIS; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 8 K 3089/05, EFG 2006, 1787).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2007 - 4 K 1141/05

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

    Die einseitige Freigabeerklärung stellt zwar keine Veräußerung i.S.d. § 5 KraftStG dar, allerdings ist es schon wegen der Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht geboten, in analoger Anwendung des § 5 Abs. 5 KraftStG eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters an die Erfüllung der zulassungsrechtlichen Vorschriften zu knüpfen (vergl. Niedersächsisches FG, Urteile vom 25. Mai 2002 14 K 170/01 und vom 15. August 2002 u.a. 14 K 20/00, jeweils JURIS; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 8 K 3089/05, EFG 2006, 1787 ).
  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 248/06

    Kraftfahrzeugsteuer/Insolvenzordnung: Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

    Soweit in der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung hierauf Bezug genommen wird (vgl. FG München, Urteil vom 12. Juli 2006, 4 K 4336/05, EFG 2007, 64; Niedersächsisches FG, Urteile vom 15. August 2002, 14 K 20/00 bis 14 K 27/00, JURIS; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. Mai 2002, 14 K 170/01, JURIS; zum Konkursrecht: FG München, Urteil vom 10. September 1997, 4 K 692/95, UVR 1998, 28), folgt dem der erkennende Senat nicht, da das Insolvenzrecht in diesem Fall das Kraftfahrzeugsteuerrecht überlagert.
  • FG München, 12.07.2006 - 4 K 4336/05

    Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Die alleinige Mitteilung über die Freigabe (ohne Quittung über den Empfang der Fahrzeugpapiere durch den Schuldner) an das Finanzamt oder die Zulassungsstelle genügten hierfür nicht (vgl. Urteil Finanzgericht München vom 10.10.1997 4 K 692/95 UVR 1998, 28, sowie Niedersächsisches Finanzgericht vom 25.5.2002 14 K 170/01 und vom 15.8.2002 14 K 20/00 bis 14 K 27/00.).
  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2001 - 14 V 26/00

    Aussetzung der Vollziehung eines erneuten Kindergeldaufhebungs- und

    Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2000 Klage, die am 26. Januar 2000 bei Gericht einging und unter dem Aktenzeichen 14 K 21/00 beim erkennenden Senat anhängig war.
  • FG Düsseldorf, 15.10.2013 - 8 K 3330/10
    Insoweit wird zwar die Ansicht vertreten, dass der Insolvenzschuldner begrifflich auch hinsichtlich der Masseansprüche, die durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen sind, Steuerschuldner bleibe (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.8.2002, 14 K 20/00); maßgeblich muss in einem derartigen Fall jedoch sein, dass eine wirksame Bekanntgabe nur an den Insolvenzverwalter erfolgen kann und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu richten wären (Niedersächsisches FG, a.a.O.).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2011 - 8 K 3330/10
    Insoweit wird zwar die Ansicht vertreten, dass der Insolvenzschuldner begrifflich auch hinsichtlich der Masseansprüche, die durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu machen sind, Steuerschuldner bleibe (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.8.2002, 14 K 20/00); maßgeblich muss in einem derartigen Fall jedoch sein, dass eine wirksame Bekanntgabe nur an den Insolvenzverwalter erfolgen kann und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu richten wären (Niedersächsisches FG, a.a.O.).
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