Weitere Entscheidung unten: FG München, 29.03.2012

Rechtsprechung
   FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10 E   

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FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10 E (https://dejure.org/2013,37280)
FG Münster, Entscheidung vom 19.04.2013 - 14 K 3020/10 E (https://dejure.org/2013,37280)
FG Münster, Entscheidung vom 19. April 2013 - 14 K 3020/10 E (https://dejure.org/2013,37280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bei Bekanntgabe gegenüber einem "Rechtsnachfolger" eines verstorbenen Steuerpflichtigen bzgl. Nichtigkeit und Unwirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Adressierungsmangel eines an die Erben eines Verstorbenen gerichteten Einkommensteuerbescheids, der an einen Steuerberater "als Rechtsnachfolger" bekannt gegeben werden sollte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Adressierungsmangel eines an die Erben eines Verstorbenen gerichteten Einkommensteuerbescheids, der an einen Steuerberater "als Rechtsnachfolger" bekannt gegeben werden sollte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids gegenüber einem Erben "als Rechtsnachfolger" ohne Benennung der weiteren Miterben

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 238
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.11.2005 - III R 8/03

    Erlass eines Einzelsteuerbescheids bei Zusammenveranlagung nach Tod eines

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Danach ist ein Einkommensteuerbescheid, der sich an Erben richten soll, diesen gegenüber nur wirksam, wenn diese namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind oder sich durch Auslegung des Bescheides ergibt, welche Personen als Erben angesprochen werden sollen (vgl. Urteil des BFH vom 17.11.2005 - III R 8/03, BStBl. II 2006, 287).

    Demgegenüber müssen nach neuerer Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 17.11.2005 - III R 8/03, a. a. O.) die Erben (= Inhaltsadressaten und Steuerschuldner) nicht mehr zwingend aus dem Bescheid selbst oder dem Bescheid beigefügter Unterlagen auch für einen Dritten erkennbar sein.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 210/85

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Gewinnfeststellungsbeschlüssen

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Falls eine Auslegung erforderlich ist, so war dabei - jedenfalls nach der früheren Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. Urteil vom 26.03.1991 - VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73) - allein auf den Inhalt des Bescheides selbst oder den Inhalt von dem Bescheid beigefügter Anlagen abzustellen.

    Abgesehen davon, dass es nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.03.1991 - VIII R 210/85, a. a. O.) mit Sinn und Zweck eines Einspruchsverfahrens schlechthin unvereinbar ist, dass ein infolge inhaltlicher Unbestimmtheit nichtiger Verwaltungsakt erstmals mittels einer Einspruchsentscheidung wirksam erlassen wird und folglich die fehlerhafte Adressierung des Bescheides vom 01.02.2010 durch die Einspruchsentscheidung vom 15.07.2010 ohnehin nicht geheilt werden konnte - und zwar unabhängig davon, dass die an ihn bekanntgegebene Einspruchsentscheidung vom 15.07.2010 an sämtliche Personen gerichtet war, die (Mit-)Erben des verstorbenen Herrn J.H. geworden waren -, kommt im Streitfall aber auch hinzu, dass der Beklagte die Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr durch den Kläger am 09.07.2009 zu Unrecht als Einlegung eines Einspruchs gegen den am 06.04.2009 ergangenen Steuerbescheid gewertet und somit mit seiner Entscheidung vom 15.07.2010 über einen Einspruch des Klägers (mit)entschieden hat, den dieser überhaupt nicht eingelegt hat und - bei sachgerechter Auslegung - auch nicht einlegen wollte.

  • BFH, 27.02.2003 - V R 87/01

    Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Etwas anderes soll im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - ausnahmsweise - "im Zweifel" allerdings dann gelten, wenn "innerhalb" einer durch den Erlass eines Bescheides in Gang gesetzten Einspruchsfrist eine Steuererklärung "ohne weitere Erklärung" bei dem Finanzamt eingeht, das diesen Bescheid erlassen hat (vgl. Urteil des BFH vom 27.03.2003 - V R 87/01, BStBl. II 2003, 505).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14.01.1998 - X R 84/95, BStBl. II 1999, 203), der der Senat folgt, handelt es sich bei einer Steuererklärung lediglich um eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist von einem Steuerpflichtigen zu erteilende Auskunft, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll.
  • BFH, 08.09.2003 - VI B 87/03

    NZB: Abgabe einer Steuererklärungen kein Antrag auf Steuerfestsetzung i.S.d. §

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Sie ist daher - jedenfalls grundsätzlich - nicht einem Antrag auf Steuerfestsetzung gleich zu achten (vgl. Beschluss des BFH vom 08.09.2003 - VI B 87/03, BFH/NV 2004, 9).
  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Fehler, die hinsichtlich der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid unterlaufen sind, können nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, dass sich derjenige, der einen solchen mangelhaften Bescheid erhalten hat, tatsächlich als Adressat ansieht (vgl. Urteil des BFH vom 17.06.1992 - X R 47/88, BStBl. II 1993, 174).
  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob sich eine Nichtigkeit dieses Bescheides bereits daraus ergibt, dass der Beklagte unter dem Datum 01.02.2010 für das Streitjahr zwei Bescheide erlassen hat, die er zum einen an die Sozietät K "für die Rechtsnachfolger" des verstorbenen Herrn J.H. und zum anderen an den Kläger "als Rechtsnachfolger" des verstorbenen Herrn J.H. bekanntgegeben hat, mithin für das Jahre 2005 nunmehr zwei denselben Regelungssachverhalt betreffende Bescheide existieren, ohne dass in diesen Bescheiden ihr Verhältnis zueinander klargestellt wird (vgl. auch Urteil des BFH vom 23.08.2000 - X R 27/98, BStBl. II 2001, 662).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Denn auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH kommt eine Ermittlung des Steuerschuldners bzw. des Inhaltsadressaten eines Bescheides im Wege der Auslegung nur dann in Betracht, wenn dessen Bezeichnung im Bescheid nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig ist (vgl. Urteil vom 15.04.2010 - IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG Münster, 19.04.2013 - 14 K 3020/10
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.08.1999 - IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409).
  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 59/13

    Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides im Erbfall

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. April 2013  14 K 3020/10 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hob mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 238 veröffentlichtem Urteil vom 19. April 2013  14 K 3020/10 E dem Hauptantrag des Klägers entsprechend den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 1. Februar 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2010, soweit sie an den Kläger bekannt gegeben worden war, auf.

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Rechtsprechung
   FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10   

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https://dejure.org/2012,25612
FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10 (https://dejure.org/2012,25612)
FG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 14 K 3020/10 (https://dejure.org/2012,25612)
FG München, Entscheidung vom 29. März 2012 - 14 K 3020/10 (https://dejure.org/2012,25612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft

  • Wolters Kluwer

    Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft; Vorliegen des Sitzes einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. einer festen Niederlassung oder eines Scheinsitzes bei einer im Ausland gegründeten Limited (Ltd.)

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft

  • datenbank.nwb.de

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft - Versteuerung des von einer Briefkastenfirma getätigten Umsatzes am Wohnort der Hauptführungskraft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1697
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.10.2011 - C-421/10

    Stoppelkamp - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b -

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    16 Sofern bei der Bestimmung des Ortes der Niederlassung keine mit der von dem Unternehmer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängenden Anknüpfungspunkte - wie etwa der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind - bestehen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden, EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011 Rs. C-421/10, Raab, DStR 2011, 1947.

    22 Da im Streitfall einschlägige Angaben zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer festen Niederlassung fehlen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH zur Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wohnsitz der Hauptführungskräfte einer Briefkastenfirma herangezogen werden (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt zwar allein der Umstand, dass eine GmbH keine "eigenen" oder ihr allein zur Verfügung stehenden Geschäftsräume hat, noch allein die Tatsache, dass nicht alle "tatsächlichen Geschäfte" am angegebenen Sitz ausgeführt werden, nicht die Annahme, der angegebene Sitz bestehe nur zum Schein (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04, BStBl Ii 2009, 315).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    Ob und aus welchem Grund der im eigenen Namen Auftretende dabei im Innenverhältnis für fremde Rechnung handelt, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist insoweit erforderlich, dass der leistende Unternehmer unter anderem über einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. eine feste Niederlassung verfügt, von wo aus die Umsätze bewirkt werden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06, Planzer Luxembourg, HFR 2007, 924 m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    In der Regel ist jedoch derjenige als Leistender anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628).
  • BFH, 21.04.1994 - V R 105/91

    Die englische Company limited of shares als Unternehmer

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine nach englischem Recht gegründete Company limited of shares zwar grundsätzlich Unternehmer sein, wenn sie unter ihrem Namen Leistungen gegen Entgelt im Erhebungsgebiet ausführt, vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, BStBl II 1994, 671 und BFH-Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221.
  • BFH, 27.01.2011 - V R 7/09

    Leistungsaustausch bei "Verkaufswettbewerben" - außergerichtliche Kosten des

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    Wer Beteiligter eines Leistungsaustausches im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 2011 V R 7/09, BFH/NV 2011, 1030).
  • BFH, 28.11.1990 - V R 31/85

    Zur Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei einer im Rahmen eines

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    Da die Begriffe der "Lieferung" oder "sonstigen Leistung" jedoch an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 V R 31/85, BStBl II 1991, 381).
  • BFH, 09.07.1998 - V B 143/97

    Umsatzsteuervorauszahlung - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus FG München, 29.03.2012 - 14 K 3020/10
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine nach englischem Recht gegründete Company limited of shares zwar grundsätzlich Unternehmer sein, wenn sie unter ihrem Namen Leistungen gegen Entgelt im Erhebungsgebiet ausführt, vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91, BStBl II 1994, 671 und BFH-Beschluss vom 9. Juli 1998 V B 143/97, BFH/NV 1999, 221.
  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

    Soweit eine GmbH nur vorgeschoben werde, damit die hinter ihr stehenden Personen Einnahmen erzielen können, seien die Umsätze nicht der vorgeschobenen GmbH sondern den tatsächlich handelnden Unternehmern zuzurechnen (vgl. FG München-Urteil vom 29. März 2012 14 K 3020/10).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des FG München vom 29. März 2012 - 14 K 3020/10, EFG 2012, 1697, auf welche sich das Finanzamt in diesem Zusammenhang beruft.

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