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   FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02 G, F   

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FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02 G, F (https://dejure.org/2006,6581)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - 14 K 5266/02 G, F (https://dejure.org/2006,6581)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 14 K 5266/02 G, F (https://dejure.org/2006,6581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht; Nachhaltigkeit; Generalunternehmer - Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit bei Beauftragung eines Generalunternehmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit bei Beauftragung eines Generalunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss des Bereichs der privaten Vermögensverwaltung in Anbetracht der Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze; Erwerb eines Grundstücks in unbedingter bzw. bedingter Veräußerungsabsicht; Unabhängigkeit der Gegenleistung beim Erwerb des Grundstücks für die Beruteilung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1513
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Diese Tatsachen rechtfertigen den Schluss auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht bereits beim Erwerb der Flurstücke (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 unter B. II. 1. g cc) bzw., dass das Baumarktgrundstück durch die Vornahme der Aktivitäten vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (vgl. BFH, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259 unter I. 2. a; Kempermann, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 265).

    Das Merkmal der Nachhaltigkeit dient dazu, nur gelegentliche Tätigkeiten aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit auszuschließen (BFH, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. a).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Nachhaltigkeit bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft ohne Wiederholungsabsicht gegeben sein, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BFH/NV 2006, 672; a. A. Hornig, DStR 2005, 1719; Söffing, Betriebs Berater 2005, 2101).

    Dabei muss mit der erforderlichen Gewissheit feststehen, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II. 2; BFH, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. a aa; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Anm. 1110).

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen der Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BStBl II 2006, 259).

    Deshalb ist im Falle der Bebauung nur eines einzigen Grundstücks die Gesamttätigkeit nur dann als nachhaltig anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die beim Bau mehrerer Gebäude notwendig wären nicht zurückblieben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges Objekt einfließen (BFH, BFHE 209, 372, BStBl 2005, 606; BStBl II 2006, 259).

    Ob und inwieweit Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber für die Prüfung der Nachhaltigkeit jeweils gesondert, d. h. als eine Vielzahl wirtschaftlicher Einzeltätigkeiten zuzurechnen sind, hat der BFH bislang nicht abschließend entschieden (bejahend zunächst BFH-Urteile vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302; ausdrücklich offen gelassen BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742 und vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. d bb).

    Die vorstehenden Grundsätze finden, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 1. Dezember 2005 (BStBl II 2006, 259) ableiten lässt, nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen der Steuerpflichtige vor dem Verkauf des Grundstücks eine Bebauung in Veräußerungsabsicht vornimmt, sondern auch dann, wenn er sich im Zusammenhang mit der Veräußerung zu einer Bebauung verpflichtet.

    Dies steht auch im Einklang mit der sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1999 ergebenden gesetzgeberischen Entscheidung, wonach auch die Veräußerung eines vom Veräußerer bebauten Grundstücks nicht notwendigerweise zu gewerblichen Einkünften führen muss (vgl. BFH, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. a).

    Denn Voraussetzung wäre, dass Heike D. die Aktivitäten zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem bereits mit der erforderlichen Gewissheit feststand, dass sie in dem Bewusstsein eines geplanten Verkaufs des Grundbesitzes mit dem Ziel vorgenommen worden sind, den Verkaufspreis zu erhöhen (vgl. BFH, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II. 2.; BStBl II 2006, 259 unter II. 2. b aa).

    Von einer Nachhaltigkeit ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 (BStBl II 2006, 259; ähnlich bereits 9. Dezember 2002 VIII R 40/01; BFH, BFHE 206, BStBl II 2004, 868) auszugehen.

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Nach dem Urteil des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 markierten bei einem Erwerb und einer Bebauung eines Grundstücks mit anschließender Veräußerung die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen werde.

    a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2. c).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Nachhaltigkeit bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft ohne Wiederholungsabsicht gegeben sein, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BFH/NV 2006, 672; a. A. Hornig, DStR 2005, 1719; Söffing, Betriebs Berater 2005, 2101).

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen der Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BStBl II 2006, 259).

    Die Tätigkeiten dürfen sich also nicht auf die eigenverantwortliche Errichtung des Gebäudes unter Inanspruchnahme von Drittleistungen beschränken (vgl. BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 unter 2. aa und bb).

    Deshalb ist im Falle der Bebauung nur eines einzigen Grundstücks die Gesamttätigkeit nur dann als nachhaltig anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die beim Bau mehrerer Gebäude notwendig wären nicht zurückblieben, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eben nur in ein einziges Objekt einfließen (BFH, BFHE 209, 372, BStBl 2005, 606; BStBl II 2006, 259).

    Die vorstehenden Grundsätze finden, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 1. Dezember 2005 (BStBl II 2006, 259) ableiten lässt, nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen der Steuerpflichtige vor dem Verkauf des Grundstücks eine Bebauung in Veräußerungsabsicht vornimmt, sondern auch dann, wenn er sich im Zusammenhang mit der Veräußerung zu einer Bebauung verpflichtet.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Dies stehe im Einklang mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, wonach das Merkmal der Nachhaltigkeit und das negative Merkmal "keine Vermögensverwaltung" unabhängig von der Bebauung oder einem Verkauf eines Grundstücks gleich zu behandeln sei.

    Er macht ergänzend geltend: Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 stelle die Drei-Objekt-Grenze keine Freigrenze dar.

    Darüber hinaus gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Einschränkung, dass es sich bei der Betätigung nicht um eine private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 m. w. N.).

    Diese Tatsachen rechtfertigen den Schluss auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht bereits beim Erwerb der Flurstücke (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 unter B. II. 1. g cc) bzw., dass das Baumarktgrundstück durch die Vornahme der Aktivitäten vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (vgl. BFH, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259 unter I. 2. a; Kempermann, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 265).

    Auch der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden könne, wenn "das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist" (vgl. BFHE 197, 240, BStBl II 2001, 291 unter C. III. 4.; BFH-Beschlüsse vom 13. August 2002 VIII R 53/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 1586 und vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    Dabei stellt die Drei-Objekt-Grenze keine Mindestgrenze in Bezug auf das Merkmal der Nachhaltigkeit dar (BFH, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Dabei muss mit der erforderlichen Gewissheit feststehen, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II. 2; BFH, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. a aa; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Anm. 1110).

    Denn Voraussetzung wäre, dass Heike D. die Aktivitäten zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, zu dem bereits mit der erforderlichen Gewissheit feststand, dass sie in dem Bewusstsein eines geplanten Verkaufs des Grundbesitzes mit dem Ziel vorgenommen worden sind, den Verkaufspreis zu erhöhen (vgl. BFH, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 unter II. 2.; BStBl II 2006, 259 unter II. 2. b aa).

    Allein die Schaffung eines "Objekts anderer Marktgängigkeit", wozu die Bebauung als solche, aber auch Maßnahmen zur Herbeiführung der Baureife zählen, reichen für sich genommen nicht aus, um unabhängig von der Anzahl der verkauften Objekte die Grenzen des Bereichs der privaten Vermögensverwaltung als überschritten anzusehen (vgl. BFH, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868).

    Von einer Nachhaltigkeit ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 (BStBl II 2006, 259; ähnlich bereits 9. Dezember 2002 VIII R 40/01; BFH, BFHE 206, BStBl II 2004, 868) auszugehen.

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97 bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels eine Anschaffung ausdrücklich nur im Falle einer erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge verneint.

    Die Anschaffung durch Heike D. sei den Gesellschaftern nicht zuzurechnen, denn es fehle die nach dem Urteil des BFH vom 15. März 2000 X R 130/97 erforderliche Personenidentität zwischen Anschaffendem und Veräußerndem.

    Lediglich für den Fall des Grundstückserwerbs durch den Erben stellt der BFH darauf ab, dass wegen der fehlenden Personenidentität grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Absicht des Erblassers zulässig sind, soweit nicht bereits der Erblasser in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel aufgenommen hatte und der Erbe einen unternehmerischen Gesamtplan fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine Nachhaltigkeit bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft ohne Wiederholungsabsicht gegeben sein, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelaktivitäten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; BFH, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; BFH, BFH/NV 2006, 672; a. A. Hornig, DStR 2005, 1719; Söffing, Betriebs Berater 2005, 2101).

    Von einer Nachhaltigkeit ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 (BStBl II 2006, 259; ähnlich bereits 9. Dezember 2002 VIII R 40/01; BFH, BFHE 206, BStBl II 2004, 868) auszugehen.

  • BFH, 07.10.2004 - IV R 27/03

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel setzt Wiederholungsabsicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Selbst wenn jedoch die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird, ist allein maßgeblich, ob lediglich ein einziger Verkaufsentschluss vorliegt, der mit nur einer Handlung umgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 2004 IV R 27/03, BFHE 208, 147; BStBl II 2005, 164).

    Wird ein Gebäude mit einer Vielzahl von Wohnungen an einen einzigen Erwerber in einem obligatorischen Vertrag veräußert, fehlt es in der Regel an einer nachhaltigen Betätigung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467; BFH, BFHE 206, 147, BStBl II 2005, 164).

  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Auch der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden könne, wenn "das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist" (vgl. BFHE 197, 240, BStBl II 2001, 291 unter C. III. 4.; BFH-Beschlüsse vom 13. August 2002 VIII R 53/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 1586 und vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

    Bei Heike D. kann eine Veräußerungsabsicht frühestens mit der Einräumung des Vorkaufsrechts zugunsten der Mieterin des Baumarktes im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages im Mai 1995 angenommen werden (vgl. zur unbedingten Veräußerungsabsicht auf Grund eines Vorkaufsrechts BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 4/04, BFH/NV 2005, 698).

  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 70/98

    Klagebefugnis einer KG; gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Ob und inwieweit Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber für die Prüfung der Nachhaltigkeit jeweils gesondert, d. h. als eine Vielzahl wirtschaftlicher Einzeltätigkeiten zuzurechnen sind, hat der BFH bislang nicht abschließend entschieden (bejahend zunächst BFH-Urteile vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302; ausdrücklich offen gelassen BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742 und vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. d bb).

    Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige neben der Finanzierung der Gesamtinvestition auch durch eine eigene detaillierte Bauplanung sowie entsprechende spezifizierte Vorgaben weitgehend den Inhalt eines Gerneralunternehmervertrages festlegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742).

  • BFH, 14.11.1972 - VIII R 71/72

    Gewerbliche Grundstücksverkäufe - Parzellierung - Erschließung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02
    Ob und inwieweit Vertragsleistungen eines Generalunternehmers dem Auftraggeber für die Prüfung der Nachhaltigkeit jeweils gesondert, d. h. als eine Vielzahl wirtschaftlicher Einzeltätigkeiten zuzurechnen sind, hat der BFH bislang nicht abschließend entschieden (bejahend zunächst BFH-Urteile vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239; vom 6. Februar 1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244, BStBl II 1986, 666; vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302; ausdrücklich offen gelassen BFH-Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742 und vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259 unter II. 2. d bb).

    Als Tätigkeiten, die über das hinausgehen, was beim Bau eines jeden Hauses erforderlich ist, hat der BFH im Vorfeld des eigentlichen Verkaufsvorgangs Aktivitäten bewertet, die die Mitwirkung an der Erstellung eines Bebauungsplanes und/oder eine Erschließungstätigkeit zum Gegenstand haben (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1969 IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483; vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239).

  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

  • BFH, 17.06.1998 - X R 68/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

  • BFH, 03.08.2004 - X R 55/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei Leasing; Anschaffungsbegriff bei

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

  • BFH, 22.04.1998 - X R 17/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf an einen Erwerber

  • BFH, 07.04.1992 - VIII R 59/89

    Rentenzahlungen als Abfindung für Erbverzicht sind wiederkehrende Bezüge (§ 22

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97

    Errichtung von Gebäuden auf verkauften Grundstücken

  • BFH, 06.02.1986 - IV R 133/85

    Steuerliche Zuordnung einer Tätigkeit - Grundstückserschließungsgesellschaft -

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 3 K 2843/01

    Voraussetzungen für die Bewertung der Grundstücksveräußerung als gewerblich;

  • BFH, 13.03.1969 - IV R 132/68

    Gewerbliche Natur von Landverkäufen bei Verpflichtung eines Eigentümers gegenüber

  • BFH, 20.09.1995 - X R 34/93
  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil vom 4. Mai 2006 14 K 5266/02 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1513).
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