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   VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01   

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VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01 (https://dejure.org/2002,6425)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.03.2002 - 14 S 2578/01 (https://dejure.org/2002,6425)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. März 2002 - 14 S 2578/01 (https://dejure.org/2002,6425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Heilpraktikerschule einer GmbH - Gewerbeanmeldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbeanmeldung einer von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenen Heilpraktikerschule; Einordnung als Gewerbetrieb bei Einsetzung von Heilpraktikern als Lehrkräfte; Unterrichtswesen bei einer Schule für Freiberufler; Anzeigepflicht für ...

  • Judicialis

    GewO § 6 Satz 1; ; GewO § 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 6 Satz 1; GewO § 14 Abs. 1 Satz 1
    Gewerbeordnung : Gewerbeanmeldung, Heilpraktikerschule, freier Beruf, Unterrichtswesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Auch ohne dass es einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte, ergibt sich hieraus zugleich, dass die zuständige Behörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern kann, wenn der Anzeigepflichtige dem Gesetzesbefehl nicht von sich aus nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 722; Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 ).

    Dieser wird zum einen durch die freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art, zum anderen durch die persönliche Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert, charakterisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 ).

    Bei der rechtlichen Einordnung der von der Klägerin angebotenen Lehrveranstaltungen als höhere Dienstleistung ist ein objektiver Maßstab anzulegen; es kommt folglich darauf an, ob die Dienstleistung ordnungsgemäß nur von Personen erbracht werden kann, die ein - einschlägiges - abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorweisen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 ).

    Dies scheidet allerdings nicht bereits wegen der Rechtsform der Klägerin als juristische Person, die nie persönlich, sondern immer nur durch ihre Organe handeln kann, aus (offengelassen worden vom BVerwG, Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 ) umfasst das Unterrichtswesen im Sinne dieser Vorschrift nicht lediglich das Schulwesen im Sinne des Art. 7 GG bzw. der (Landes-)Schulgesetze, sondern bezieht sich auf alle - auch nichtschulischen - Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie landesrechtlich geregelt sind (kritisch zur darin liegenden Konstruktion einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit der Länder Repkewitz in: Friauf, GewO, § 6 Randnr. 58 ff.).

  • BFH, 01.04.1982 - IV R 130/79

    Leitung einer privaten Sportschule kann freiberufliche Tätigkeit sein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Dabei mag hier dahinstehen, ob noch von einer "leitenden Tätigkeit" des hinter der GmbH stehenden - wie hier unterstellt wird - Freiberuflers, nämlich der "Festlegung der Grundsätze für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten, die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und die Überwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grundsätzen" (vgl. BFH, Urteil vom 01.04.1982 - IV R 130/79 -, BFHE 136, 86), gesprochen werden kann.

    Anders - und mit den Verhältnissen bei der Klägerin in keiner Weise vergleichbar - lagen indessen die Verhältnisse bei dem Leiter einer Sportschule, der einen nicht unerheblichen Teil des Unterrichts selbst bestritt und während des von den drei zusätzlich benötigten Lehrkräften durchgeführten Unterricht selbst anwesend war; dieser wurde angesichts der auf Grund dieser Umstände gegebenen unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingestuft (Urteil vom 01.04.1982 - IV R 130/79 -, BFHE 136, 86).

  • BFH, 29.07.1965 - IV 61/65 U

    Wechsel vom Freiberufler zum Gerwerbetreibenden auf Grund der hohen Anzahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Gleichwohl hat der (Steuer)-Gesetzgeber durch die Hinzufügung des Begriffs der Eigenverantwortlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich an dem geschichtlich entstandenen Begriff des Freiberuflers festhalten will, dessen Tätigkeit durch den unmittelbaren, persönlichen und deshalb individuellen Einsatz und den eigenen Kontakt mit den Klienten sein besonderes Gepräge erhält (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.1965 - IV 61/65 U -, BFHE 83, 154).

    Jedoch verselbständigt sich dieses Unternehmen mit wachsendem Umfang, so dass seine Leistungen nicht mehr als Leistungen des Leiters, sondern als solche des Unternehmens in Erscheinung treten" (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.1965 - IV 61/65 U -, BFHE 83, 154).

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Auch ohne dass es einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte, ergibt sich hieraus zugleich, dass die zuständige Behörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern kann, wenn der Anzeigepflichtige dem Gesetzesbefehl nicht von sich aus nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 722; Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 ).

    Da hierin keine spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck kommen - die gesetzliche Definition des freien Berufs in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25.07.1994 (BGBl. I, 1744,i.d.F. des Gesetzes vom 22.07.1998, BGBl. I, 1878) nimmt mit der Betonung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen auf denselben Typus beruflicher Tätigkeit Bezug (vgl. auch Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, § 1 Randnr. 50 f.) -, spricht nichts dagegen, ungeachtet der grundsätzlichen Eigenständigkeit der steuer- bzw. gewerberechtlichen Begriffsbildung (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772 f.), auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Gedanken auch im vorliegenden Zusammenhang zurückzugreifen (siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 239/01

    Schülerfahrtkosten: verneinte Zuschussberechtigung von Fachschülern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Dies gilt auch für die Fachschule, obwohl deren Aufgabenbeschreibung in § 14 SchulG - im Gegensatz zu den übrigen Schulen des beruflichen Schulwesens - die Allgemeinbildung nicht erwähnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, DVBl 2002, 209 f.) Denn diese Aufgabe auch der Fachschule wird vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG in den einzelnen Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen klargestellt (siehe hierzu z.B. § 2 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Techniker- TechnikerVO - vom 07.02.1983, K.u.U. S.69 mit späteren Änderungen; § 1 Satz 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Wirtschaft - BetriebswirtVO - vom 27.06.1999, GBl. S.447; § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung Über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung -, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 20.01.1981, GBl. S.50).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1995 - 14 S 1872/94

    Heranziehung zum IHK-Beitrag: Gewerbesteuerveranlagung von Freiberuflern, hier:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Da hierin keine spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck kommen - die gesetzliche Definition des freien Berufs in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25.07.1994 (BGBl. I, 1744,i.d.F. des Gesetzes vom 22.07.1998, BGBl. I, 1878) nimmt mit der Betonung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen auf denselben Typus beruflicher Tätigkeit Bezug (vgl. auch Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, § 1 Randnr. 50 f.) -, spricht nichts dagegen, ungeachtet der grundsätzlichen Eigenständigkeit der steuer- bzw. gewerberechtlichen Begriffsbildung (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772 f.), auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Gedanken auch im vorliegenden Zusammenhang zurückzugreifen (siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -).
  • BFH, 05.12.1968 - IV R 125/66

    Eigenverantwortliche Tätigkeit des Leiters einer privaten Schule mit mehreren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    So hat denn auch der BFH bereits den Leiter einer Privatschule mit fast 400 Schülern und mehr als 30 Lehrern als Gewerbetreibenden eingestuft, weil er bei diesen Zahlenverhältnissen nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein könne (Urteil vom 06.11.1969 - IV R 127/68 -, BFHE 97, 508); das gleiche gilt für den Leiter einer an drei Orten betriebenen Sprachschule, an der wöchentlich insgesamt 750 Stunden unterrichtet werden (Urteil vom 05.12.1968 - IV R 125/66 -, BFHE 94, 344).
  • VGH Bayern, 15.06.1994 - 7 B 92.438
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Die Heilpraktikerschule ist demnach keine Schule im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen, weil sie sich auf die Vermittlung rein fachbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten beschränkt (so auch BayVGH, Urteil vom 15.06.1994 - 7 B 92.438 -, NVwZ-RR 1995, 38).
  • BFH, 06.11.1969 - IV R 127/68

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Revisionsgericht - Jahresfrist - Leiter einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    So hat denn auch der BFH bereits den Leiter einer Privatschule mit fast 400 Schülern und mehr als 30 Lehrern als Gewerbetreibenden eingestuft, weil er bei diesen Zahlenverhältnissen nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein könne (Urteil vom 06.11.1969 - IV R 127/68 -, BFHE 97, 508); das gleiche gilt für den Leiter einer an drei Orten betriebenen Sprachschule, an der wöchentlich insgesamt 750 Stunden unterrichtet werden (Urteil vom 05.12.1968 - IV R 125/66 -, BFHE 94, 344).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1999 - 7 S 3016/98

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer Meisterschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
    Aber selbst wenn sich dieses Abgrenzungskriterium nicht zuletzt angesichts der - soweit ersichtlich - rein fachbezogenen Unterrichtsgegenstände der ebenfalls als Fachschulen einzustufenden Meisterschulen (siehe hierzu unter Verweis auf das Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.1999 - 7 S 3016/98 - ) als nicht mehr tragfähig erwiese, bliebe die rechtliche Einordnung der Heilpraktikerschule unverändert.
  • VGH Hessen, 23.01.1978 - VI OE 123/76

    Auch fachliche Fortbildung ist berufliche Fortbildung

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • BVerwG, 25.09.1969 - I C 50.65

    Eintragung der Zweigniederlassung eines Elektroinstallationsgewerbes in eine

  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 20.63

    Zwangsmitgliedschaft der GEMA bei den Industriekammern und Handelskammern -

  • LG Marburg, 17.01.1977 - 4 T 230/76
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 4 A 489/14

    Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in

    vgl. zur Tätigkeit eines Epithetikers: OVG Lüneburg, Urteil vom 17.4.2013 - 7 LC 10/12 -, GewArch 2013, 315 = juris, Rn. 24 ff.; für die Tätigkeit eines Kinesiologen: VG Hamburg, Urteil vom 15.1.2002 - 14 VG 2162/2000 -, juris, Rn. 23 ff.; für den Betrieb einer Heilpraktikerschule: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.3.2002 - 14 S 2578/01 -, GewArch 2002, 425 = juris, Rn. 17; siehe zur Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern in der Ersten Hilfe auch: BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15 = juris, Rn. 20.
  • VG Arnsberg, 03.07.2015 - 1 L 1279/14

    Untersagung der Durchführung von Unterrichtsmaßnahmen für die beschleunigte

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1985 - 1 C 25.85 -, juris, Rdnr. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1984 - 4 A 1248/84 -, juris, Ls. 2; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2002 - 14 S 2578/01 -, juris, Rdnr. 31.
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