Rechtsprechung
OLG Celle, 07.06.2001 - 14 U 210/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Radfahrerunfall: Haftung aus Betriebsgefahr bei fehlender Berührung von Kraftfahrzeug und Radfahrer
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 7 StVG
Fahrzeughalterhaftung; Verkehrsunfall; Betriebsgefahr; Fahrradsturz ; Kollision; Kausalität; Schutzzweck - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fahrzeughalterhaftung; Verkehrsunfall; Betriebsgefahr; Fahrradsturz ; Kollision; Kausalität; Schutzzweck
- Judicialis
StVG § 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7
Haftung aus Betriebsgefahr - Berührung zwischen verunglücktem Radfahrer und Kraftfahrzeug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 28.07.2000 - 4 O 192/00
- OLG Celle, 07.06.2001 - 14 U 210/00
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 24.06.1996 - 12 U 3091/95
Haftungsverteilung bei Kollision zweier überholender Fahrzeuge
Auszug aus OLG Celle, 07.06.2001 - 14 U 210/00
Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. Kammergericht Berlin KGR 1996, 211 m. w. N.).
- OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 14/16
Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche …
Somit genüge es für die Annahme des Merkmals "bei Betrieb" grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 - IV ZR 263/09 - NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 - VI ZR 265/09 - SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.). - LG Lüneburg, 04.05.2023 - 6 O 143/22 Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion kann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat ( BGH, Urteil vom 21.09.2010, VI ZR 263/09 ; OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, 14 U 210/00 ).
Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des Inanspruchgenommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen ( OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, 14 U 210/00 ; LG München I, Endurteil vom 17.04.2015, 17 O 21577/12).
- LG Münster, 18.12.2015 - 15 O 90/15
Anspruche einer gesetzlichen Krankenkasse auf den Ersatz von Aufwendungen für ihr …
Zwar ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S. d. § 7 Abs. 1 StVG entsprechend dem weiten Schutzzweck dieser Norm weit auszulegen (…BGH aaO; OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az. 14 U 210/00, gefunden bei juris). - LG Aurich, 02.02.2022 - 3 O 246/21
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen …
Eine Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereignet, welche im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheint (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 - I-9 U 14/16 -, juris).