Rechtsprechung
OLG Koblenz, 16.03.1994 - 14 W 147/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 43; ZPO § 91
Kostenerstattung: Mahnanwaltsgebühr bei Widerspruch aus Verzögerungsgründen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Koblenz, 03.07.1990 - 14 W 341/90
Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1994 - 14 W 147/94
Damit ist im vorliegenden Fall die Senatsrechtsprechung einschlägig, wonach mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid immer dann zu rechnen ist, wenn er Inkassogebühren enthält (Senatsbeschluß vom 3. Juli 1990 - 14 W 341/90 - und ständig). - OLG Koblenz, 15.01.1980 - 14 W 16/80
Auszug aus OLG Koblenz, 16.03.1994 - 14 W 147/94
Sie beruht möglicherweise auf der Kommentierung bei Zöller-Herget (… ZPO 18. Aufl. § 91 ZPO Rdnr. 13 Stichwort "Mahnverfahren"), wo die in Anwaltsblatt 1980, 165 abgedruckte Senatsentscheidung vom 15. Januar 1980 (14 W 16/80) für die Ansicht zitiert wird, mit einem Widerspruch müsse auch aus bloßen Verzögerungsgründen gerechnet werden.
- OLG Karlsruhe, 25.05.2005 - 15 W 23/05
Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für das …
Andere Gerichte gehen davon aus, dass ein Kläger jedenfalls dann immer mit einem Widerspruch rechnen müsse, wenn - wie auch vorliegend - im Mahnbescheid bereits vorgerichtliche Inkassokosten festgesetzt wurden (vgl. beispielsweise OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.1994 - 14 W 147/94 - zitiert nach Juris).