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   OLG Koblenz, 10.07.2003 - 14 W 446/03   

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https://dejure.org/2003,9685
OLG Koblenz, 10.07.2003 - 14 W 446/03 (https://dejure.org/2003,9685)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2003 - 14 W 446/03 (https://dejure.org/2003,9685)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 14 W 446/03 (https://dejure.org/2003,9685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Anspruch auf anteilige Erstattung einer anwaltlichen Erörterungsgebühr bei einem Vergleichsschluss

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4; BRAGO § 35; ZPO § 278 Abs. 6
    Grundsätzlich keine Erörterungsgebühr bei Vergleichsabschluss im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 66
  • FamRZ 2004, 1740 (Ls.)
  • VersR 2004, 881
  • Rpfleger 2003, 690
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 2003, 533), daß die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten werden.
  • OLG Celle, 19.04.2004 - 8 W 129/04

    Anfallen einer Erörterungsgebühr der Rechtspflegers in den Fällen des Abschlusses

    Soweit im Schrifttum zum Teil die Ansicht vertreten wird, auch beim Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO falle die Erörterungsgebühr an, wenn es zu Erörterungen nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch unmittelbar mit dem Gericht gekommen sei (vgl. Siemon MDR 2003, 61, 62; Mock AGS 2003, 397, 398) [OLG Koblenz 10.07.2003 - 14 W 446/03] , kann offen bleiben, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann.

    Ebenso offen bleiben kann die weitere Frage, ob beim Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2, § 35 BRAGO anfällt, was von der überwiegenden Ansicht verneint wird (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 66; OLG München NJW-RR 2003, 788 [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03] ; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; Beschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2004 - 16 U 78/03 - LG Aachen AGS 2003, 398 [LG Aachen 27.05.2003 - 5 T 102/03] ; Schneider AGS 2003, 196, 197 [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03] ; Zöller, a.a.O.; a.A. LG Heilbronn AGS 2003, 538 [LG Heilbronn 05.09.2002 - 7 O 14/02] ; AG Saarburg JurBüro 2003, 301; Enders JurBüro 2003, 1; Mock AGS 2003, 397, 398) [OLG Koblenz 10.07.2003 - 14 W 446/03] .

  • OLG Bamberg, 01.09.2003 - 2 WF 133/03

    Verhandlungsgebühr bei Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ?

    Der Beschluss des Gerichts, mit dem das Zustandekommen und der Inhalt des im schriftlichen Verfahren geschlossenen, Vergleichs festgestellt wird (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO) ersetzt lediglich die Protokollierung in der mündlichen Verhandlung, stellt aber keine Endentscheidung dar (OLG München, JurBüro 2003, 248 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz Beschluss vom 10.7.2003 Az. 14 W 446/03 und vom 20.6.2003 Az. 14 W 411/03. Eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO für einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird (Endres JurBüro 2003, 1 ff.) kommt wegen des klaren Wortlauts und auch deswegen nicht in Betracht, weil die Neuregelung des § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines Vergleichs insbesondere für vom Prozessgericht räumlich weit entfernt lebende Parteien und Rechtsanwälte erleichtern sollte.
  • OLG Zweibrücken, 30.07.2004 - 4 W 91/04

    Anwaltsvergütung: Entstehung einer Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr bei einem

    Durch ihn wurde keine abschließende oder vorbereitende Entscheidung getroffen, sondern nur protokolliert, dass die Parteien sich endgültig geeinigt haben (vgl. zu alledem OLG München NJW-RR 2003, 788; OLG Koblenz OLGR 2003, 412; OLG Schleswig OLGR 2003, 219; OLG Stuttgart OLGR 2003, 502; OLG Celle OLGR 2004, 257; OLG Hamburg MDR 2004, 598, jeweils mit weiteren Hinweisen).
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