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   BSG, 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95   

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BSG, 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95 (https://dejure.org/1997,5724)
BSG, Entscheidung vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95 (https://dejure.org/1997,5724)
BSG, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 27/95 (https://dejure.org/1997,5724)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeld - Einkommensgrenze - Ausbildungsvergütung - Ausbildungsbeihilfe

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Grundsätzlich kann der Bürger aber nicht darauf vertrauen, daß eine für ihn günstige Regelung in alle Zukunft bestehen bleibt; vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit geboten (BVerfGE 70, 69, 84; 67, 1, 15).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem gesetzgeberischen Motiv der entschlossenen, kurzfristigen Haushaltssanierung (vgl dazu hier: BT- Drucks 12/5502, 1, 19) selbst dort das größere Gewicht beigemessen, wo es um eine Weiterfinanzierung des Studienabschlusses ging (BVerfGE 70, 69, 85).

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vorschrift ist aber diejenige Auslegung geboten, die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (BVerfGE 88, 145, 166).
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen wird schon dadurch genügt, daß von Gesetzes wegen überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen berücksichtigt und mit den öffentlichen Belangen abgewogen werden kann (BVerfGE 59, 128, 164, 167).
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 56/96

    Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1994

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Der weitgehende Vertrauensschutz, den § 48 SGB X gewährleistet, ist freilich verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Grundsätzlich liegt es - auch unter dem Blickwinkel der Art. 3 und 6 GG - im Ermessen des Gesetzgebers, ob und in welcher Weise er einen Familienlastenausgleich durch Gewährung von Kg verwirklicht (BVerfGE 69, 272, 301; 72, 9, 18f; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 42).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Grundsätzlich liegt es - auch unter dem Blickwinkel der Art. 3 und 6 GG - im Ermessen des Gesetzgebers, ob und in welcher Weise er einen Familienlastenausgleich durch Gewährung von Kg verwirklicht (BVerfGE 69, 272, 301; 72, 9, 18f; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 42).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Im Rahmen einer Sozialverwaltung mit millionenfachen Leistungsfällen kann eine solche Pauschalierung verfassungsrechtlich nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet werden (BVerfGE 80, 108, 118; 83, 395, 401).
  • BSG, 30.01.1996 - 4 RA 16/95

    Aufhebung nicht in die Rentenversicherung überführter Versorgungsleistungen gemäß

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Eine Kompetenz der Organe der Gesetzgebung, unmittelbar durch Gesetz konkrete Rechte und Pflichten bestimmter Bürger zu regeln oder zu verändern und damit entgegen der grundsätzlichen Funktionentrennung (Prinzip der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 S 2 GG) in den Kernbereich der Verwaltung einzugreifen, muß daher eine seltene Ausnahme bleiben, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl zum Ganzen: BSGE 77, 253, 258f = BSG SozR 3-8570 § 13 Nr. 1; 77, 86, 91f = SozR 3-5405 Art. 59 Nr. 1; BSGE 58, 72, 76 = SozR 3870 § 58 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 57 - jeweils mwN).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Grundsätzlich kann der Bürger aber nicht darauf vertrauen, daß eine für ihn günstige Regelung in alle Zukunft bestehen bleibt; vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit geboten (BVerfGE 70, 69, 84; 67, 1, 15).
  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 1/94

    Selbstvollzug des Gesetzes im Sozialverwaltungsrecht, Erlöschen des

    Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 27/95
    Eine Kompetenz der Organe der Gesetzgebung, unmittelbar durch Gesetz konkrete Rechte und Pflichten bestimmter Bürger zu regeln oder zu verändern und damit entgegen der grundsätzlichen Funktionentrennung (Prinzip der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 S 2 GG) in den Kernbereich der Verwaltung einzugreifen, muß daher eine seltene Ausnahme bleiben, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl zum Ganzen: BSGE 77, 253, 258f = BSG SozR 3-8570 § 13 Nr. 1; 77, 86, 91f = SozR 3-5405 Art. 59 Nr. 1; BSGE 58, 72, 76 = SozR 3870 § 58 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 57 - jeweils mwN).
  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 3/88

    Anwendung des § 48 SGB X bei ohne Übergangsvorschrift geändertem

  • BSG, 24.04.1985 - 9a RVs 11/84

    Freifahrtberechtigung nach dem SchwbG - Rechtsentziehung kraft Gesetzes -

  • BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 9/85

    Ermessen - VA mit Dauerwirkung - Vermögenswirksame Leistungen

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 38/95

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft -

  • BSG, 10.04.1985 - 10 RKg 4/84

    Kindergeld - Aufhebung des Kindergeldes

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Im Sozialrecht werden Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, von Rechtsänderungen häufig existentiell betroffen; deshalb hat der Gesetzgeber mit den Vertrauensschutzregelungen des SGB X bei Veränderungen in besonderem Maß auf die Rechtssicherheit Bedacht genommen (vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 38).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 - L 1 KG 5306/03

    Kindergeld - rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung und Rückforderung -

    Für die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die Zeit von Oktober 1994 bis Dezember 1995 sowie die Rückforderung von Kindergeld ist nicht § 48 SGB X, sondern § 44g BKGG als Spezialvorschrift anzuwenden (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 38).

    Das BSG hält daher eine verfassungskonforme Auslegung von § 44g BKGG 1994 für geboten und verlangt von der Behörde, bei der Geltendmachung des Rückforderungsvorbehalts Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 38).

    Die sich aus § 44g BKGG ergebende Rückzahlungspflicht entfällt nur, wenn der Betroffene von der Gesetzesänderung nichts wusste und bei der zu verlangenden Sorgfalt auch nichts wissen konnte (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 38).

    Die mit dem 1. SKWPG erfolgte Änderung des Kindergeldrechts stellt nach Ansicht des BSG (SozR 3-5870 § 2 Nr. 38) auch generell betrachtet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, das Eigentumsrecht des Art. 14 GG, das Schutzgebot für Ehe und Familie aus Art. 6 GG oder das Prinzip des Vertrauensschutzes dar.

  • BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 15/96

    Anspruch auf Kindergeld, Berücksichtigung von Begabtenstipendien beim

    Hingegen ließ bei der Änderung durch das 1. SKWPG der uneingeschränkte Wortlaut ("als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse") erkennen, daß nicht mehr nur Unterhalts- und Übergangsgelder, sondern auch die staatlichen oder privaten Ausbildungshilfen berücksichtigt werden sollten, wie der Senats bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1997 (14/10 RKg 27/95 ) ausgeführt hat; in einem weiteren Urteil vom gleichen Tage hat der Senat sogar die zum Wegfall des Kindergeldes führende Anrechnung berufsfördernder Leistungen des Beklagten für Behinderte nach § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gebilligt (14/10 RKg 38/95 ).

    Von daher bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken gegenüber einem sofortigen Greifen der Regelung ohne Übergangslösung (vgl zum Ganzen bereits Urteil des Senats vom 28. Mai 1997, 14/10 RKg 27/95 ).

  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 33/99
    Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes wurden die "Bruttobezüge" nie als Nettobezüge verstanden, sondern vielmehr als Bruttoentgelt im sozialversicherungsrechtlichen (und nicht im steuerrechtlichen) Sinne (BSG vom 10.06.1980 - 11 RA 76/79 und vom 18.02.1981 - 1 RA 113/79 in SozR 2200 § 1262 Nrn.13 und 19 zu § 39 Abs. 3 Satz 4 AVG mit Hinweis auf BSG-Urteile zu § 1248 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO: "Steuerliche Abzüge sind unzweifelhaft Teil der Bruttobezüge"; Vgl. ferner BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 46 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum BKGG; BSG vom 24.09.1986 - 10 RKG 9/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 47 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zu BKGG, RVO und AVG: nur die vom Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden geleistete Fahrgelderstattung für tatsächlich entstandene Fahrtkosten soll nicht zu den Bruttobezügen gehören; BSG vom 22.11.1988 - 10 RKg 21/87 in SozR 5870 § 2 Nr. 59: Bruttobezüge sind solche im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV hierzu soll auch das vom Ausbildungsbetrieb ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Fahrtkosten gezahlte Wegegeld gehören; BSG vom 30.10.1991 - 10 RKg 10/90 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 17: Zu den Bruttobezügen aus Sprachausbildung gehören auch Sachbezüge wie Wohnvorteile und Taschengeld aus au-pair-Tätigkeit, die Bruttobezüge im Sinne des Kindergeldrechts können weiter gefasst sein als das sozialversicherungspflichtige Entgelt; BSG vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 38: Maßgebend bei Ausbildungsvergütungen ist das Bruttoeinkommen ohne Rücksicht auf individuell anfallende Ausbildungskosten).

    In den Urteilen vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95 (SozR 3- 5870 § 2 Nr. 38) und vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 38/95 hat der BSG-Kindergeldsenat jedenfalls ausgeführt, dass mit jeder Ausbildung bestimmte Kosten, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, verbunden seien, und dies der Gesetzgeber schwerlich übersehen haben könne.

  • BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 19/95 R

    Wegfall des Kindergeldanspruches - Student - Erwerbseinkommen von wenigstens 750

    Zwar sind auch im Rahmen des § 44g BKGG von der Kg-Behörde bei der Geltendmachung des Rückforderungsvorbehalts aus verfassungsrechtlichen Gründen Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 27/95 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 22.01.1998 - B 14 KG 7/97 R

    Kindergeldanspruch - Einkommensgrenze - Ausbildungshilfe - Fahrtkosten -

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 28. Mai 1997 (14/10 RKg 27/95) entschieden, daß dieser Wertung die frühere Rechtsprechung zur Behandlung von Fahrtkostenerstattungen bei der Ermittlung des anrechnungspflichtigen Entgelts des Kindes nicht entgegensteht, weil ihr die frühere Rechtslage (vor dem Inkrafttreten des 1. SKWPG) zugrunde lag.
  • BSG, 15.10.1998 - B 14/10 KG 22/96 R

    Kindergeld -Berechtigtenbestimmung - Verfassungsmäßigkeit - Vorlagebeschluß -

    Der Senat hat jedoch schon früher entschieden, daß es bei kindergeldrechtlichen Änderungen auch im Hinblick auf Art. 20 GG einen absoluten Vertrauensschutz nicht gibt, vielmehr eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen ist (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 38 unter Hinweis auf BVerfGE 70, 69, 84; 67, 1, 15).
  • BSG, 28.01.1999 - B 14 KG 10/97 R

    Kindergeld - Reisekostenzuschuß - einmalige Zuwendung - Anrechnung

    Zwar hat der Senat bereits mit den Urteilen vom 28. Mai 1997 (14/10 RKg 27/95 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 38) und 22. Januar 1998 (B 14 KG 7/97 R) entschieden, daß auch Fahrtkosten für Familienheimfahrten bzw pauschal erstattete Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte zu den als Ausbildungshilfen gewährten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln iS des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG zählen.
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