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   RG, 17.04.1916 - I 144/16   

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RG, 17.04.1916 - I 144/16 (https://dejure.org/1916,217)
RG, Entscheidung vom 17.04.1916 - I 144/16 (https://dejure.org/1916,217)
RG, Entscheidung vom 17. April 1916 - I 144/16 (https://dejure.org/1916,217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht das in der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 enthaltene Verbot der Ausfuhr von Arzneimitteln? Arzneimitteln usw., vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 268) §§ 1, 2.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 50, 51
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Am 18. März 2016 wurde auf der Website des Rates in Form der Pressemitteilung Nr. 144/16 eine Erklärung veröffentlicht, um die Ergebnisse einer Zusammenkunft der "Mitglieder des Europäischen Rates" mit "ihrem türkischen Amtskollegen" darzustellen, bei der es sich um "das dritte Treffen seit November 2015 zur Vertiefung der Beziehungen zwischen der Türkei und der EU und zur Bewältigung der Migrationskrise" (im Folgenden: Treffen am 18. März 2016) gehandelt habe (im Folgenden: Erklärung EU-Türkei).

    Die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei sei nur "die Frucht eines internationalen Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten und der [Republik] Türkei und sollte angesichts ihres Inhalts und der Absicht ihrer Urheber weder rechtliche Bindungswirkungen entfalten noch eine Übereinkunft oder einen Vertrag darstellen".

    Die Kommission hat dem Gericht in ihrer Antwort vom 18. November 2016 u. a. mitgeteilt, aufgrund des in der Erklärung EU-Türkei verwendeten Vokabulars, insbesondere der Verwendung des Wortes "will" in ihrer englischen Fassung, sei klar, dass es sich nicht um eine rechtlich bindende Übereinkunft handele, sondern um eine politische Abmachung zwischen den "Mitgliedern des Europäischen Rates, d. h. den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Europäischen Rates und dem Kommissionspräsidenten", die in der die Erklärung EU-Türkei enthaltenden Pressemitteilung Nr. 144/16 zum Treffen am 18. März 2016 in vollem Umfang wiedergegeben worden sei.

    Zur Stützung seiner Einrede der Unzuständigkeit macht der Europäische Rat geltend, weder er noch eine der in Art. 263 Abs. 1 AEUV genannten Einrichtungen sei Urheber der vom Rat mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei, so dass es im vorliegenden Fall keine Berechtigung dafür gebe, ihn zu verklagen.

    Dieses gesonderte Treffen habe nach zwei früheren gleichartigen Treffen der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 und am 7. März 2016 stattgefunden, in deren Rahmen eine gemeinsame Erklärung, wie sie hier in Rede stehe und in der Pressemitteilung Nr. 144/16 wiedergegeben werde, oder ein gemeinsamer Aktionsplan veröffentlicht worden sei.

    Jedenfalls müsse auf den Wortlaut der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei und insbesondere darauf abgestellt werden, dass darin zum einen davon die Rede sei, dass die "EU" und die Republik Türkei einige zusätzliche Maßnahmen "vereinbart" und bestimmte Aspekte "beschlossen" und "bekräftigt" hätten, und zum anderen spezielle, von jeder Partei akzeptierte Verpflichtungen aufgestellt würden, was bestätige, dass es sich um eine rechtlich bindende Übereinkunft handele.

    Daher sind die Anträge des Klägers so auszulegen, dass sie im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung einer Handlung abzielen, mit der der Europäische Rat im Namen der Union am 18. März 2016 eine Übereinkunft mit der Republik Türkei schließen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994, Frankreich/Kommission, C-327/91, EU:C:1994:305, Rn. 17) und deren Inhalt in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei wiedergegeben worden sein soll.

    Deshalb hat das Gericht zu prüfen, ob in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei eine Handlung zu sehen ist, die dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Organ - dem Europäischen Rat - zuzurechnen ist, und ob dieses Organ durch diese Handlung eine unter Verstoß gegen Art. 218 AEUV zustande gekommene und der angefochtenen Handlung entsprechende internationale Übereinkunft geschlossen hat, die der Kläger als "streitige Übereinkunft" bezeichnet.

    Da der Kläger für die Zwecke von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pressemitteilung Nr. 144/16 als materielle Ausprägung der angefochtenen Handlung vorgelegt hat, sind der Kontext, in dem die mittels dieser Pressemitteilung verbreitete Erklärung EU-Türkei abgegeben wurde, sowie der Inhalt der Erklärung zu beurteilen, um zu klären, ob sie eine dem Europäischen Rat zuzurechnende Handlung darstellen oder auf die Existenz einer solchen Handlung hindeuten kann und damit der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), im vorliegenden Fall eine Handlung, die der angefochtenen Handlung entspricht und die vom Kläger so genannte "streitige Übereinkunft" zum Abschluss bringt.

    Die am Ende des Treffens vom 18. März 2016 mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei unterscheidet sich jedoch in ihrer Aufmachung von den vorangegangenen, am Ende des ersten und des zweiten Treffens der Staats- und Regierungschefs verbreiteten Erklärungen.

    In der Pressemitteilung Nr. 144/16 zum Treffen am 18. März 2016 heißt es nämlich erstens, dass die Erklärung EU-Türkei das Ergebnis eines Treffens der "Mitglieder des Europäischen Rates" mit "ihrem türkischen Amtskollegen" sei, zweitens, dass die "Mitglieder des Europäischen Rates" mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammengekommen seien, und drittens, dass "die EU und die [Republik] Türkei" die in der Erklärung wiedergegebenen zusätzlichen Maßnahmen vereinbart hätten.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Pressemitteilung Nr. 144/16, mit der die Erklärung EU-Türkei verbreitet wurde, zwar in ihrer vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Web-Version die Angabe "Auswärtige Angelegenheiten und internationale Beziehungen" enthält, die sich grundsätzlich auf die Arbeiten des Europäischen Rates bezieht, doch trägt die vom Europäischen Rat vorgelegte PDF-Fassung dieser Mitteilung den Vermerk "Internationaler Gipfel", der grundsätzlich auf Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit Vertretern von Drittstaaten hinweist.

    Dies erkläre zum einen, dass sich im Kopf einiger über das Internet verbreiteter Dokumente wie der vom Kläger vorgelegten Web-Version der Pressemitteilung Nr. 144/16 zur Erklärung EU-Türkei die doppelte Angabe "Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union" befinde, und zum anderen, dass einige Dokumente bisweilen aus Versehen in unpassende Rubriken der gemeinsamen Website dieser beiden Organe und des Präsidenten des Europäischen Rates eingestellt würden.

    Deshalb könne die unangebrachte Verwendung des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und des Begriffs "EU" in einer Pressemitteilung wie der die Erklärung EU-Türkei wiedergebenden Pressemitteilung Nr. 144/16 keine Auswirkung auf den rechtlichen Status und die Rolle haben, in der die Vertreter der Mitgliedstaaten mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammengekommen seien, im vorliegenden Fall in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs, und sie könne die Union in keiner Weise binden.

    Die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei sei in Wirklichkeit nur eine politische Verpflichtung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union gegenüber ihrem türkischen Amtskollegen.

    In Anbetracht dieser Erläuterungen des Europäischen Rates und unter Berücksichtigung der Ambivalenz des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und des Begriffs "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei sind zur Bestimmung ihrer Tragweite die Dokumente zum Treffen am 18. März 2016 heranzuziehen.

    Diese den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Türkei offiziell übermittelten Dokumente belegen somit, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten, ungeachtet des bedauerlicherweise mehrdeutigen Wortlauts der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei, am 18. März 2016 in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in den gemeinsamen Räumlichkeiten des Europäischen Rates und des Rates, und zwar im Gebäude Justus Lipsius, mit dem türkischen Ministerpräsidenten zusammenkamen.

    Unter diesen Umständen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Ausdruck "Mitglieder des Europäischen Rates" und der Begriff "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei als Bezugnahmen auf die Staats- und Regierungschefs der Union verstanden werden müssen, die wie bei den ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 und am 7. März 2016 mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammenkamen und operative Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, im Wesentlichen im griechischen Hoheitsgebiet, vereinbarten, die den Maßnahmen entsprechen, die bereits zuvor in den in Form von Pressemitteilungen am Ende der ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit ihrem türkischen Amtskollegen veröffentlichten Erklärungen angesprochen oder zum Ausdruck gebracht wurden.

    Aus diesem, der Bereitstellung der die Erklärung EU-Türkei wiedergebenden Pressemitteilung Nr. 144/16 auf der Website des Rates vorausgegangenen Gesamtkontext ergibt sich, dass der Europäische Rat als Organ in Bezug auf die Bewältigung der Migrationskrise keine Entscheidung traf, im Namen der Union eine Übereinkunft mit der türkischen Regierung zu schließen, und dass er die Union auch nicht im Sinne von Art. 218 AEUV verpflichtete.

    Nach alledem kann die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei - unabhängig davon, ob sie, wie der Europäische Rat, der Rat und die Kommission geltend machen, eine Erklärung politischer Art ist oder vielmehr, wie der Kläger vorbringt, eine zur Erzeugung verbindlicher rechtlicher Wirkungen geeignete Handlung - weder als eine vom Europäischen Rat oder von einem anderen Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommene Handlung noch als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen, der angefochtenen Handlung entsprechenden Handlung angesehen werden.

    In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Rechtssache und insbesondere der mehrdeutigen Formulierung in der Pressemitteilung Nr. 144/16 entscheidet das Gericht aus Gründen der Billigkeit, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Am 18. März 2016 wurde auf der Website des Rates in Form der Pressemitteilung Nr. 144/16 eine Erklärung veröffentlicht, um die Ergebnisse einer Zusammenkunft der "Mitglieder des Europäischen Rates" mit "ihrem türkischen Amtskollegen" darzustellen, bei der es sich um "das dritte Treffen seit November 2015 zur Vertiefung der Beziehungen zwischen der Türkei und der EU und zur Bewältigung der Migrationskrise" (im Folgenden: Treffen am 18. März 2016) gehandelt habe (im Folgenden: Erklärung EU-Türkei).

    Die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei sei nur "die Frucht eines internationalen Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten und der [Republik] Türkei und sollte angesichts ihres Inhalts und der Absicht ihrer Urheber weder rechtliche Bindungswirkungen entfalten noch eine Übereinkunft oder einen Vertrag darstellen".

    Die Kommission hat dem Gericht in ihrer Antwort vom 18. November 2016 u. a. mitgeteilt, aufgrund des in der Erklärung EU-Türkei verwendeten Vokabulars, insbesondere der Verwendung des Wortes "will" in ihrer englischen Fassung, sei klar, dass es sich nicht um eine rechtlich bindende Übereinkunft handele, sondern um eine politische Abmachung zwischen den "Mitgliedern des Europäischen Rates, d. h. den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Europäischen Rates und dem Kommissionspräsidenten", die in der die Erklärung EU-Türkei enthaltenden Pressemitteilung Nr. 144/16 zum Treffen am 18. März 2016 in vollem Umfang wiedergegeben worden sei.

    Zur Stützung seiner Einrede der Unzuständigkeit macht der Europäische Rat geltend, weder er noch eine der in Art. 263 Abs. 1 AEUV genannten Einrichtungen sei Urheber der vom Rat mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei, so dass es im vorliegenden Fall keine Berechtigung dafür gebe, ihn zu verklagen.

    Dieses gesonderte Treffen habe nach zwei früheren gleichartigen Treffen der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 und am 7. März 2016 stattgefunden, in deren Rahmen eine gemeinsame Erklärung, wie sie hier in Rede stehe und in der Pressemitteilung Nr. 144/16 wiedergegeben werde, oder ein gemeinsamer Aktionsplan veröffentlicht worden sei.

    Jedenfalls müsse auf den Wortlaut der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei und insbesondere darauf abgestellt werden, dass darin zum einen davon die Rede sei, dass die "EU" und die Republik Türkei einige zusätzliche Maßnahmen "vereinbart" und bestimmte Aspekte "beschlossen" und "bekräftigt" hätten, und zum anderen spezielle, von jeder Partei akzeptierte Verpflichtungen aufgestellt würden, was bestätige, dass es sich um eine rechtlich bindende Übereinkunft handele.

    Daher sind die Anträge des Klägers so auszulegen, dass sie im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung einer Handlung abzielen, mit der der Europäische Rat im Namen der Union am 18. März 2016 eine Übereinkunft mit der Republik Türkei schließen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994, Frankreich/Kommission, C-327/91, EU:C:1994:305, Rn. 17) und deren Inhalt in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei wiedergegeben worden sein soll.

    Deshalb hat das Gericht zu prüfen, ob in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei eine Handlung zu sehen ist, die dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Organ - dem Europäischen Rat - zuzurechnen ist, und ob dieses Organ durch diese Handlung eine unter Verstoß gegen Art. 218 AEUV zustande gekommene und der angefochtenen Handlung entsprechende internationale Übereinkunft geschlossen hat, die der Kläger als "streitige Übereinkunft" bezeichnet.

    Da der Kläger für die Zwecke von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pressemitteilung Nr. 144/16 als materielle Ausprägung der angefochtenen Handlung vorgelegt hat, sind der Kontext, in dem die mittels dieser Pressemitteilung verbreitete Erklärung EU-Türkei abgegeben wurde, sowie der Inhalt der Erklärung zu beurteilen, um zu klären, ob sie eine dem Europäischen Rat zuzurechnende Handlung darstellen oder auf die Existenz einer solchen Handlung hindeuten kann und damit der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), im vorliegenden Fall eine Handlung, die der angefochtenen Handlung entspricht und die vom Kläger so genannte "streitige Übereinkunft" zum Abschluss bringt.

    Die am Ende des Treffens vom 18. März 2016 mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei unterscheidet sich jedoch in ihrer Aufmachung von den vorangegangenen, am Ende des ersten und des zweiten Treffens der Staats- und Regierungschefs verbreiteten Erklärungen.

    In der Pressemitteilung Nr. 144/16 zum Treffen am 18. März 2016 heißt es nämlich erstens, dass die Erklärung EU-Türkei das Ergebnis eines Treffens der "Mitglieder des Europäischen Rates" mit "ihrem türkischen Amtskollegen" sei, zweitens, dass die "Mitglieder des Europäischen Rates" mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammengekommen seien, und drittens, dass "die EU und die [Republik] Türkei" die in der Erklärung wiedergegebenen zusätzlichen Maßnahmen vereinbart hätten.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Pressemitteilung Nr. 144/16, mit der die Erklärung EU-Türkei verbreitet wurde, zwar in ihrer vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Web-Version die Angabe "Auswärtige Angelegenheiten und internationale Beziehungen" enthält, die sich grundsätzlich auf die Arbeiten des Europäischen Rates bezieht, doch trägt die vom Europäischen Rat vorgelegte PDF-Fassung dieser Mitteilung den Vermerk "Internationaler Gipfel", der grundsätzlich auf Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit Vertretern von Drittstaaten hinweist.

    Dies erkläre zum einen, dass sich im Kopf einiger über das Internet verbreiteter Dokumente wie der vom Kläger vorgelegten Web-Version der Pressemitteilung Nr. 144/16 zur Erklärung EU-Türkei die doppelte Angabe "Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union" befinde, und zum anderen, dass einige Dokumente bisweilen aus Versehen in unpassende Rubriken der gemeinsamen Website dieser beiden Organe und des Präsidenten des Europäischen Rates eingestellt würden.

    Deshalb könne die unangebrachte Verwendung des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und des Begriffs "EU" in einer Pressemitteilung wie der die Erklärung EU-Türkei wiedergebenden Pressemitteilung Nr. 144/16 keine Auswirkung auf den rechtlichen Status und die Rolle haben, in der die Vertreter der Mitgliedstaaten mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammengekommen seien, im vorliegenden Fall in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs, und sie könne die Union in keiner Weise binden.

    Die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei sei in Wirklichkeit nur eine politische Verpflichtung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union gegenüber ihrem türkischen Amtskollegen.

    In Anbetracht dieser Erläuterungen des Europäischen Rates und unter Berücksichtigung der Ambivalenz des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und des Begriffs "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei sind zur Bestimmung ihrer Tragweite die Dokumente zum Treffen am 18. März 2016 heranzuziehen.

    Diese den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Türkei offiziell übermittelten Dokumente belegen somit, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten, ungeachtet des bedauerlicherweise mehrdeutigen Wortlauts der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei, am 18. März 2016 in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in den gemeinsamen Räumlichkeiten des Europäischen Rates und des Rates, und zwar im Gebäude Justus Lipsius, mit dem türkischen Ministerpräsidenten zusammenkamen.

    Unter diesen Umständen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Ausdruck "Mitglieder des Europäischen Rates" und der Begriff "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei als Bezugnahmen auf die Staats- und Regierungschefs der Union verstanden werden müssen, die wie bei den ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 und am 7. März 2016 mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammenkamen und operative Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, im Wesentlichen im griechischen Hoheitsgebiet, vereinbarten, die den Maßnahmen entsprechen, die bereits zuvor in den in Form von Pressemitteilungen am Ende der ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit ihrem türkischen Amtskollegen veröffentlichten Erklärungen angesprochen oder zum Ausdruck gebracht wurden.

    Aus diesem, der Bereitstellung der die Erklärung EU-Türkei wiedergebenden Pressemitteilung Nr. 144/16 auf der Website des Rates vorausgegangenen Gesamtkontext ergibt sich, dass der Europäische Rat als Organ in Bezug auf die Bewältigung der Migrationskrise keine Entscheidung traf, im Namen der Union eine Übereinkunft mit der türkischen Regierung zu schließen, und dass er die Union auch nicht im Sinne von Art. 218 AEUV verpflichtete.

    Nach alledem kann die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei - unabhängig davon, ob sie, wie der Europäische Rat, der Rat und die Kommission geltend machen, eine Erklärung politischer Art ist oder vielmehr, wie der Kläger vorbringt, eine zur Erzeugung verbindlicher rechtlicher Wirkungen geeignete Handlung - weder als eine vom Europäischen Rat oder von einem anderen Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommene Handlung noch als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen, der angefochtenen Handlung entsprechenden Handlung angesehen werden.

    In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Rechtssache und insbesondere der mehrdeutigen Formulierung in der Pressemitteilung Nr. 144/16 entscheidet das Gericht aus Gründen der Billigkeit, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Am 18. März 2016 wurde auf der Website des Rates in Form der Pressemitteilung Nr. 144/16 eine Erklärung veröffentlicht, um die Ergebnisse einer Zusammenkunft der "Mitglieder des Europäischen Rates" mit "ihrem türkischen Amtskollegen" darzustellen, bei der es sich um "das dritte Treffen seit November 2015 zur Vertiefung der Beziehungen zwischen der Türkei und der EU und zur Bewältigung der Migrationskrise" (im Folgenden: Treffen am 18. März 2016) gehandelt habe (im Folgenden: Erklärung EU-Türkei).

    Die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei sei nur "die Frucht eines internationalen Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten und der [Republik] Türkei und sollte angesichts ihres Inhalts und der Absicht ihrer Urheber weder rechtliche Bindungswirkungen entfalten noch eine Übereinkunft oder einen Vertrag darstellen".

    Die Kommission hat dem Gericht in ihrer Antwort vom 18. November 2016 u. a. mitgeteilt, aufgrund des in der Erklärung EU-Türkei verwendeten Vokabulars, insbesondere der Verwendung des Wortes "will" in ihrer englischen Fassung, sei klar, dass es sich nicht um eine rechtlich bindende Übereinkunft handele, sondern um eine politische Abmachung zwischen den "Mitgliedern des Europäischen Rates, d. h. den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Europäischen Rates und dem Kommissionspräsidenten", die in der die Erklärung EU-Türkei enthaltenden Pressemitteilung Nr. 144/16 zum Treffen am 18. März 2016 in vollem Umfang wiedergegeben worden sei.

    Zur Stützung seiner Einrede der Unzuständigkeit macht der Europäische Rat geltend, weder er noch eine der in Art. 263 Abs. 1 AEUV genannten Einrichtungen sei Urheber der vom Rat mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei, so dass es im vorliegenden Fall keine Berechtigung dafür gebe, ihn zu verklagen.

    Dieses gesonderte Treffen habe nach zwei früheren gleichartigen Treffen der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 und am 7. März 2016 stattgefunden, in deren Rahmen eine gemeinsame Erklärung, wie sie hier in Rede stehe und in der Pressemitteilung Nr. 144/16 wiedergegeben werde, oder ein gemeinsamer Aktionsplan veröffentlicht worden sei.

    Jedenfalls müsse auf den Wortlaut der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei und insbesondere darauf abgestellt werden, dass darin zum einen davon die Rede sei, dass die "EU" und die Republik Türkei einige zusätzliche Maßnahmen "vereinbart" und bestimmte Aspekte "beschlossen" und "bekräftigt" hätten, und zum anderen spezielle, von jeder Partei akzeptierte Verpflichtungen aufgestellt würden, was bestätige, dass es sich um eine rechtlich bindende Übereinkunft handele.

    Daher sind die Anträge des Klägers so auszulegen, dass sie im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung einer Handlung abzielen, mit der der Europäische Rat im Namen der Union am 18. März 2016 eine Übereinkunft mit der Republik Türkei schließen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. August 1994, Frankreich/Kommission, C-327/91, EU:C:1994:305, Rn. 17) und deren Inhalt in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei wiedergegeben worden sein soll.

    Deshalb hat das Gericht zu prüfen, ob in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei eine Handlung zu sehen ist, die dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden Organ - dem Europäischen Rat - zuzurechnen ist, und ob dieses Organ durch diese Handlung eine unter Verstoß gegen Art. 218 AEUV zustande gekommene und der angefochtenen Handlung entsprechende internationale Übereinkunft geschlossen hat, die der Kläger als "streitige Übereinkunft" bezeichnet.

    Da der Kläger für die Zwecke von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pressemitteilung Nr. 144/16 als materielle Ausprägung der angefochtenen Handlung vorgelegt hat, sind der Kontext, in dem die mittels dieser Pressemitteilung verbreitete Erklärung EU-Türkei abgegeben wurde, sowie der Inhalt der Erklärung zu beurteilen, um zu klären, ob sie eine dem Europäischen Rat zuzurechnende Handlung darstellen oder auf die Existenz einer solchen Handlung hindeuten kann und damit der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), im vorliegenden Fall eine Handlung, die der angefochtenen Handlung entspricht und die vom Kläger so genannte "streitige Übereinkunft" zum Abschluss bringt.

    Die am Ende des Treffens vom 18. März 2016 mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei unterscheidet sich jedoch in ihrer Aufmachung von den vorangegangenen, am Ende des ersten und des zweiten Treffens der Staats- und Regierungschefs verbreiteten Erklärungen.

    In der Pressemitteilung Nr. 144/16 zum Treffen am 18. März 2016 heißt es nämlich erstens, dass die Erklärung EU-Türkei das Ergebnis eines Treffens der "Mitglieder des Europäischen Rates" mit "ihrem türkischen Amtskollegen" sei, zweitens, dass die "Mitglieder des Europäischen Rates" mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammengekommen seien, und drittens, dass "die EU und die [Republik] Türkei" die in der Erklärung wiedergegebenen zusätzlichen Maßnahmen vereinbart hätten.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Pressemitteilung Nr. 144/16, mit der die Erklärung EU-Türkei verbreitet wurde, zwar in ihrer vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Web-Version die Angabe "Auswärtige Angelegenheiten und internationale Beziehungen" enthält, die sich grundsätzlich auf die Arbeiten des Europäischen Rates bezieht, doch trägt die vom Europäischen Rat vorgelegte PDF-Fassung dieser Mitteilung den Vermerk "Internationaler Gipfel", der grundsätzlich auf Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit Vertretern von Drittstaaten hinweist.

    Dies erkläre zum einen, dass sich im Kopf einiger über das Internet verbreiteter Dokumente wie der vom Kläger vorgelegten Web-Version der Pressemitteilung Nr. 144/16 zur Erklärung EU-Türkei die doppelte Angabe "Europäischer Rat/Rat der Europäischen Union" befinde, und zum anderen, dass einige Dokumente bisweilen aus Versehen in unpassende Rubriken der gemeinsamen Website dieser beiden Organe und des Präsidenten des Europäischen Rates eingestellt würden.

    Deshalb könne die unangebrachte Verwendung des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und des Begriffs "EU" in einer Pressemitteilung wie der die Erklärung EU-Türkei wiedergebenden Pressemitteilung Nr. 144/16 keine Auswirkung auf den rechtlichen Status und die Rolle haben, in der die Vertreter der Mitgliedstaaten mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammengekommen seien, im vorliegenden Fall in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs, und sie könne die Union in keiner Weise binden.

    Die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei sei in Wirklichkeit nur eine politische Verpflichtung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union gegenüber ihrem türkischen Amtskollegen.

    In Anbetracht dieser Erläuterungen des Europäischen Rates und unter Berücksichtigung der Ambivalenz des Ausdrucks "Mitglieder des Europäischen Rates" und des Begriffs "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei sind zur Bestimmung ihrer Tragweite die Dokumente zum Treffen am 18. März 2016 heranzuziehen.

    Diese den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Türkei offiziell übermittelten Dokumente belegen somit, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten, ungeachtet des bedauerlicherweise mehrdeutigen Wortlauts der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei, am 18. März 2016 in ihrer Eigenschaft als Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten in den gemeinsamen Räumlichkeiten des Europäischen Rates und des Rates, und zwar im Gebäude Justus Lipsius, mit dem türkischen Ministerpräsidenten zusammenkamen.

    Unter diesen Umständen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Ausdruck "Mitglieder des Europäischen Rates" und der Begriff "EU" in der mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreiteten Erklärung EU-Türkei als Bezugnahmen auf die Staats- und Regierungschefs der Union verstanden werden müssen, die wie bei den ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs am 29. November 2015 und am 7. März 2016 mit ihrem türkischen Amtskollegen zusammenkamen und operative Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, im Wesentlichen im griechischen Hoheitsgebiet, vereinbarten, die den Maßnahmen entsprechen, die bereits zuvor in den in Form von Pressemitteilungen am Ende der ersten beiden Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Union mit ihrem türkischen Amtskollegen veröffentlichten Erklärungen angesprochen oder zum Ausdruck gebracht wurden.

    Aus diesem, der Bereitstellung der die Erklärung EU-Türkei wiedergebenden Pressemitteilung Nr. 144/16 auf der Website des Rates vorausgegangenen Gesamtkontext ergibt sich, dass der Europäische Rat als Organ in Bezug auf die Bewältigung der Migrationskrise keine Entscheidung traf, im Namen der Union eine Übereinkunft mit der türkischen Regierung zu schließen, und dass er die Union auch nicht im Sinne von Art. 218 AEUV verpflichtete.

    Nach alledem kann die mittels der Pressemitteilung Nr. 144/16 verbreitete Erklärung EU-Türkei - unabhängig davon, ob sie, wie der Europäische Rat, der Rat und die Kommission geltend machen, eine Erklärung politischer Art ist oder vielmehr, wie der Kläger vorbringt, eine zur Erzeugung verbindlicher rechtlicher Wirkungen geeignete Handlung - weder als eine vom Europäischen Rat oder von einem anderen Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommene Handlung noch als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen, der angefochtenen Handlung entsprechenden Handlung angesehen werden.

    In Anbetracht der Umstände der vorliegenden Rechtssache und insbesondere der mehrdeutigen Formulierung in der Pressemitteilung Nr. 144/16 entscheidet das Gericht aus Gründen der Billigkeit, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

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