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   FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08   

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FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08 (https://dejure.org/2008,20019)
FG München, Entscheidung vom 24.04.2008 - 15 K 1124/08 (https://dejure.org/2008,20019)
FG München, Entscheidung vom 24. April 2008 - 15 K 1124/08 (https://dejure.org/2008,20019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Liquidationseinnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielen von Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit durch angestellte Chefärzte aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen gegenüber stationären Patienten sowie aus der Behandlung ambulanter Patienten in Notfällen; Einordnung von wahlärztlichen Leistungen ...

  • Judicialis

    EStG § 38a Abs. 2; ; EStG § 38a Abs. 3 S. 1; ; EStG § 41a Abs. 1 S. 1; ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ; KHG § 16 Nr. 1; ; KHEntgG § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Liquidationeinnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn; Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug auch bei Lohnzahlung von dritter Seite; Lohnsteuerhaftung des eine Anrufungsauskunft bewusst missachtenden Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Liquidationeinnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn - Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug auch bei Lohnzahlung von dritter Seite - Lohnsteuerhaftung des eine Anrufungsauskunft bewusst missachtenden Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Chefarzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1791
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 05.10.2005 - VI R 152/01

    Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Soweit in der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Einzelfall Einnahmen aus dem Liquidationsrecht eines Chefarztes für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn angesehen hat, habe dieser bundesgerichtlichen Entscheidung ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, der von dem des Streitfalls abweiche (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005 VI R 152/01, BStBl II 2006, 94).

    Grund der Aussetzung war das oben zitierte zwischenzeitlich abgeschlossene Revisionsverfahren beim BFH (Aktenzeichen: VI R 152/01).

    Ob das eine oder das andere im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere danach, ob wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005, a.a.O.).

    Ob dem BFH-Urteil vom 5. Oktober 2005 (a.a.O) - wie der Kläger meint - ein Sachverhalt eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags ohne (individuellen) Arztzusatzvertrag zugrunde gelegen hat, spielt deswegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine entscheidende Rolle.

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Nicht dagegen ist sie befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

    Die besondere Begründung des Auswahlermessens in der Einspruchsentscheidung ist somit entbehrlich geworden, weil andere Personen als der Inanspruchgenommene als Haftungsschuldner überhaupt nicht (mehr) in Betracht gekommen sind (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

  • BFH, 09.08.2002 - VI R 41/96

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Aufgrund Beschlusses des damaligen Berichterstatters des Senats vom 17.04.2001 wurde im Hinblick auf das seinerzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 41/96 anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Klageverfahrens (Aktenzeichen: 15 K 2553/98) angeordnet.

    Es ist zwar zutreffend, dass die Finanzbehörde bei einer auf § 42d EStG gestützten Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers eines lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers ihr Auswahlermessen auch dahingehend auszuüben verpflichtet ist, ob neben der Arbeitgeberhaftung noch die Haftung einer dritten Person etwa nach den Vorschriften der §§ 69 - 77 AO in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 9. August 2002 VI R 41/96, BStBl II 2003, 160).

  • FG Düsseldorf, 22.10.2007 - 3 V 1703/07

    Erbringung stationärer wahlärztlicher Leistungen eines Chefarztes als

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    In derartigen Fällen sei von Einkünften aus freiberuflicher Arbeit auszugehen, was finanzgerichtlich geklärt sei (Finanzgericht -FG- Düsseldorf Beschluss vom 22. Oktober 2007, 3 V 1703/07 A (L), MedR 2008, 114).

    In dieser Hinsicht schließt sich der Senat den Ausführungen des FG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2007 (a.a.O.) an, wonach sich hieraus kein Unterschied zu freiberuflich tätigen, niedergelassenen Ärzten ergäbe.

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Denn aus dem Wesen einer Ermessensvorschrift, einen Spielraum dafür zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu lassen, folgt, dass die durch § 102 FGO dem Umfang nach umschriebene gerichtliche Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung nur auf den Zeitpunkt der Wahl durch die Verwaltungsbehörde selbst bezogen sein kann (BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BStBl II 1991, 545).
  • BFH, 17.10.1980 - VI R 136/77

    Einspruchsentscheidung - Haftungsbescheid - Herabsetzung des Haftungsbetrages

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Wegen der Akzessorietät der Haftung für eine fremde Schuld - in diesem Fall der Entrichtungsschulden des Klägers - wäre eine zusätzliche Haftungsinanspruchnahme weiterer Personen ab dem Zeitpunkt der Tilgung der originären Schuld wegen des so genannten Übermaßverbots, insbesondere auch ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung nach § 219 AO, nicht mehr zulässig gewesen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77, BStBl II 1981, 138).
  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Für den Abschluss zusätzlicher individueller schriftlicher Wahlarztverträge zwischen dem jeweils tätig gewordenen Chefarzt und jedem einzelnen Patienten im Sinne der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich aus dem Sachvortrag des Klägers für den Streitfall keine Anhaltspunkte (vgl. Bundesgerichtshof-Urteil vom 20. Dezember 2007 III ZR 144/07, EBE/BGH 2008, 132).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Auch Zahlungen von dritter Seite sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Zahlende seine Leistung gerade im Hinblick auf ein bestehendes Dienstverhältnis erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 und vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707).
  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 109/76

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Auch Zahlungen von dritter Seite sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Zahlende seine Leistung gerade im Hinblick auf ein bestehendes Dienstverhältnis erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 und vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707).
  • BFH, 19.07.1995 - VI B 28/95

    Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen als lohn- und

    Auszug aus FG München, 24.04.2008 - 15 K 1124/08
    Schließlich wäre im Streitfall auch die Einkommensteuer der Steuerschuldner, d.h. der drei betroffenen Chefärzte nicht einfacher zu erheben gewesen, als die Lohnsteuer in dem vom Finanzamt beschrittenen Haftungsweg (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juli 1995 VI B 28/95, BFH/NV 1996, 32).
  • FG Münster, 07.06.2011 - 1 K 3800/09

    Einkünfte als Chefarzt

    Soweit der Beklagte auf eine Entscheidung des FG München vom 24.4.2008 (15 K 1124/08) und den nachfolgenden Beschluss des BFH vom 11.8.2009 (IV B 46/08) verweise, verkenne er, dass dort lediglich klargestellt worden sei, dass die damalige Tatsachenentscheidung möglich gewesen sei.

    Dies ist Folge des sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit zusätzlichem Wahlleistungsvertrag (so auch FG München, Urteil vom 24.04.2008, 15 K 1124/08, EFG 2008, 1791; a.A. anscheinend aber FG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2007, 3 V 1703/07 A(L)).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 2 K 2583/07

    Liquidationserlöse aus wahlärztlichen Leistungen keine Einkünfte aus

    Wegen der vom Beklagten auch für den Fall des Abschlusses eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag -übereinstimmend mit der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 24. April 2008 ( 15 K 1124/08, juris.de, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt)- angeführten Bedeutung des Dienstvertrages eines Arztes mit seinem Krankenhaus schließt sich der Senat den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 (3 V 1703/07A(L),a.a.O.) an.
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