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   FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08   

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FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08 (https://dejure.org/2010,12205)
FG Köln, Entscheidung vom 18.03.2010 - 15 K 2441/08 (https://dejure.org/2010,12205)
FG Köln, Entscheidung vom 18. März 2010 - 15 K 2441/08 (https://dejure.org/2010,12205)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mietaufwendungen eines freiberuflichen Diplom-Ingenieur für eine möblierte Wohnung als abzugsfähige Betriebsausgaben i.R.e. betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
    Betriebliche Veranlassung von Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freiberufler: - Betriebliche Veranlassung von Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Veranlassung von Mietaufwendungen

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1397
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08
    Die hier getroffene Entscheidung steht auch im Einklang mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06 (DStR 2010, 101).

    Der Senat hat auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BFH unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senates des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06 einen Einzelfall entschieden.

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08
    Zur Begründung führte der BFH unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00 (BStBl II 2003, 534 unter C. II. 1.) aus, dass auch Kosten für auswärtige Übernachtungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08
    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Umfang auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und --vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung-- als solche abziehbar (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 und vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823; BFH-Urteil vom 17.06.1999 III R 37/98, BStBl II 1990, 160).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08
    Denn der BFH hat bereits im Urteil vom 05.08.2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 in einer Änderung seiner Rechtsprechung eine gelegentliche Hotelübernachtung am Beschäftigungsort ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt.
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08
    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Umfang auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und --vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung-- als solche abziehbar (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 und vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823; BFH-Urteil vom 17.06.1999 III R 37/98, BStBl II 1990, 160).
  • BFH, 17.06.1999 - III R 37/98

    Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

    Auszug aus FG Köln, 18.03.2010 - 15 K 2441/08
    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Umfang auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und --vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung-- als solche abziehbar (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 und vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823; BFH-Urteil vom 17.06.1999 III R 37/98, BStBl II 1990, 160).
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