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   FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06   

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FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06 (https://dejure.org/2009,15401)
FG München, Entscheidung vom 18.06.2009 - 15 K 2482/06 (https://dejure.org/2009,15401)
FG München, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 15 K 2482/06 (https://dejure.org/2009,15401)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abgrenzungskriterien für nichtselbständig tätige von selbständigen Prostituierten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzungskriterien für nichtselbstständig tätige von selbstständig tätigen Prostituierten; Steuerliche Inanspruchnahme eines Betreibers eines bordellähnlichen Betriebs wegen der dort vereinnahmten Dirnenlöhne; Anwesenheitspflicht der Prostituierten zwischen bestimmten ...

  • Judicialis

    EStG § 38 Abs. 3; ; EStG § ... 41a Abs. 1; ; EStG § 42d Abs. 1; ; EStG § 51a Abs. 1; ; EStG § 51a Abs. 2a; ; BayKiStG Art. 13 Abs. 1 S. 1; ; BayKiStG Art. 13 Abs. 1 S. 2; ; BayKiStG Art. 14; ; SolZG § 3 Abs. 1; ; SolZG § 3 Abs. 2a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Arbeitsverhältnis von Prostituierten mit dem Betreiber eines bordellähnlichen Betriebs bei Vereinnahmung des Dirnenlohns auf eigene Rechung und Abführung lediglich einer festen täglichen Zimmermiete an den Betriebsinhaber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Arbeitsverhältnis von Prostituierten mit dem Betreiber eines bordellähnlichen Betriebs bei Vereinnahmung des Dirnenlohns auf eigene Rechung und Abführung lediglich einer festen täglichen Zimmermiete an den Betriebsinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Prostituierte

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 50
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Solche Merkmale können beispielsweise sein: die persönliche Abhängigkeit, die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges oder die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Anzunehmen war ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang typischerweise bei freiwilligen Trinkgeldern im Gastronomiebereich, als diese noch nicht durch die seit dem Veranlagungszeitraum 2002 geltende Regelung des § 3 Nr. 51 EStG von der Einkommensteuer freigestellt waren (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323).
  • BFH, 20.11.2008 - VI R 4/06

    Servicekräfte in einem Warenhaus als Arbeitnehmer - Revisibilität der

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 4/06, BFH/NV 2009, 467).
  • BFH, 19.05.2009 - VI B 8/08

    Verfahrensmangel bei Rüge des Unterlassenes der Beweisaufnahme; Berücksichtigung

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Unabhängig davon, ob die im Nachtclub der Klägerin in den Streitjahren tätigen Prostituierten dort häufig zu kurz und zu sporadisch gearbeitet haben, um diesbezüglich Ansprüche erwerben zu können - wie der Beklagte vorträgt - ist die Gewährung derartiger Ansprüche auch gegenüber zweifelsfrei angestellten Prostituierten nicht unbedingt üblich (vgl. etwa Finanzgericht -FG- München Urteil vom 14. Dezember 2007, 8 K 849/05, EFG 2008, 687; durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, Az. des BFH: VI B 8/08).
  • FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit als

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Unabhängig davon, ob die im Nachtclub der Klägerin in den Streitjahren tätigen Prostituierten dort häufig zu kurz und zu sporadisch gearbeitet haben, um diesbezüglich Ansprüche erwerben zu können - wie der Beklagte vorträgt - ist die Gewährung derartiger Ansprüche auch gegenüber zweifelsfrei angestellten Prostituierten nicht unbedingt üblich (vgl. etwa Finanzgericht -FG- München Urteil vom 14. Dezember 2007, 8 K 849/05, EFG 2008, 687; durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, Az. des BFH: VI B 8/08).
  • BFH, 20.02.2008 - VI B 111/06

    Lohnsteuerhaftung eines Nachtclubbetreibers für Prostituiertenvergütungen -

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Schließlich ist bundesgerichtlich auch anerkannt, dass diese Kriterien im Allgemeinen auch für die Abgrenzung einer nichtselbständig tätigen von einer selbständig tätigen Prostituierten gelten können, sofern sie bei dieser Art von Arbeit von Bedeutung sind (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VI B 111/06, BFH/NV 2008, 949 und vom 18. Februar 2005 VI B 86/04, BFH/NV 2005, 1061).
  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 109/76

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Entscheidend hierfür ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem vom Dritten erhaltenen Entgelt und dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707 und vom 19. Juli 1974 VI R 114/71, BStBl II 1975, 181).
  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Die Regelung gilt auch nach der Änderung der ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) sinngemäß noch für finanzgerichtliche Urteile (FG München Urteil vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • BFH, 18.02.2005 - VI B 86/04

    Prostituierte als ArbN, LSt-Abzug

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Schließlich ist bundesgerichtlich auch anerkannt, dass diese Kriterien im Allgemeinen auch für die Abgrenzung einer nichtselbständig tätigen von einer selbständig tätigen Prostituierten gelten können, sofern sie bei dieser Art von Arbeit von Bedeutung sind (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VI B 111/06, BFH/NV 2008, 949 und vom 18. Februar 2005 VI B 86/04, BFH/NV 2005, 1061).
  • BFH, 19.07.1974 - VI R 114/71

    Verlosungsgewinn - Veranstaltender Arbeitgeber - Wirtschaftlich verbundener

    Auszug aus FG München, 18.06.2009 - 15 K 2482/06
    Entscheidend hierfür ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem vom Dritten erhaltenen Entgelt und dem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707 und vom 19. Juli 1974 VI R 114/71, BStBl II 1975, 181).
  • FG München, 19.03.2010 - 8 K 1157/06

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Der Kläger, der tatsächlich die beiden Clubs betrieben hatte (hierzu unten 1.2.), war im Gegensatz zu dem vom FG München mit Urteil vom 18. Juni 2009 Az. 15 K 2482/06 (EFG 2010, 50) entschiedenen Fall auch ganz entscheidend am Arbeitserfolg der Prostituierten beteiligt.
  • LG Augsburg, 19.11.2009 - 10 KLs 103 Js 1011064/09

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt:

    Eine Beurteilung erfolgt dabei mit Hilfe verschiedener Merkmale: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges oder die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (vgl. zu vorstehendem Abschnitt auch: FG München Urteil vom 18.06.2009, Az. 15 K 2482/06, mit weiteren Nachweisen des BFH und FG München Urteil vom 14.12.2007, Az. 8 K 849/05).
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