Rechtsprechung
LG Münster, 26.06.2003 - 15 O 165/03 |
Verfahrensgang
- LG Münster, 26.06.2003 - 15 O 165/03
- OLG Hamm, 13.02.2004 - 20 U 183/03
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 16.12.2005 - 20 U 54/05
Bindung der Gerichte an § 12 Abs. 3 VVG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber …
Die Klägerin hat in dem Verfahren 15 O 165/03 LG Münster = 20 U 183/03 OLG Hamm unter dem 02.04.2003 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2002 erklärte Anfechtung des von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages Nr. ####### (versicherte Person W) unwirksam ist und der Versicherungsvertrag wirksam fortbesteht.Zum anderen habe die Klägerin mit ihrer Klage in dem Verfahren 15 O 165/03 LG Münster hinreichend deutlich gemacht, daß sie Rechtsschutz auch hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagte anstrebe.
Die Streithelfer der Klägerin - die erstinstanzlichen Anwälte aus dem Verfahren 15 O 165/03 LG Münster - machen geltend, die Belehrung sei an den falschen Adressaten gerichtet.
Eine restriktive Auslegung der Norm entsprechend der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 22.10.2004 - 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585 = NJW 2005, 814) führt nicht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin mit der am 02.04.2003 erhobene Feststellungsklage (15 O 165/03 LG Münster) die Frist des § 12 Abs. 111 VVG gewahrt hat.