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   OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13   

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OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13 (https://dejure.org/2015,79950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.03.2015 - 15 U 256/13 (https://dejure.org/2015,79950)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. März 2015 - 15 U 256/13 (https://dejure.org/2015,79950)
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  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Denn der Geschädigte ist hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH NJW 2005, 1112; BGH VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH NJW 1970, 1122, 1123).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Der Umstand, dass infolge der gegenüber einer natürlichen Privatperson besonderen Organisation der Klägerin die Darstellung eines gesonderten Arbeitsaufwandes plausibler gelingen kann, rechtfertigt die Zuerkennung von Rechtsverfolgungskosten nicht (vgl. BGHZ 66, 112).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Diese sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, solange der hiermit verbundene Zeitaufwand die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (vgl. BGH NJW 2012, 528 mwN).
  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Auch wenn ein Erlassvertrag nach § 397 BGB - ein einseitiger Verzicht ist dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 1987, 3203) - auch durch konkludentes Verhalten zustandekommen kann, sind hieran hohe Anforderungen zu stellen.
  • BGH, 05.12.2013 - VII ZB 15/12

    Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Zu behandeln waren auch die Kosten der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren, die sich am vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht beteiligt hat (vgl. BGHZ 199, 207).
  • OLG Braunschweig, 20.12.2007 - 8 U 134/06

    Begründung der Sowiesokosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Dem steht auch die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Braunschweig (IBR 2008, 264) nicht entgegen.
  • BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Denn der Geschädigte ist hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH NJW 2005, 1112; BGH VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH NJW 1970, 1122, 1123).
  • BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00

    Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Grundsätzlich muss das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages unmissverständlich erklärt werden (BGH NJW 2001, 2325).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Denn der Geschädigte ist hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH NJW 2005, 1112; BGH VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH NJW 1970, 1122, 1123).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 183/61

    Rechtsanwaltsgebühren bei Stationierungsschäden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 15 U 256/13
    Denn der Geschädigte ist hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH NJW 2005, 1112; BGH VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH NJW 1970, 1122, 1123).
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