Rechtsprechung
OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Berichtigung eines Geburteneintrags im Geburtenbuch; Notwendigkeit der Änderung eines Geburtsnamens aufgrund des Persönlichkeitsrechts des Namensinhabers; Maßgeblichkeit des türkischen Rechts bei der Vornamensgebung
- Judicialis
GG Art. 2 Abs. 1; ; PStG § 47; ; türk. Personenstandsgesetz Art. 9
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PStG § 47 Abs. 1
Berichtigung des Geburteneintrags eines türkischen Staatsbürgers aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Namensrecht: Unterschiedliche Vornamensgebung
- streifler.de (Kurzinformation)
Namensrecht: Unterschiedliche Vornamensgebung in deutschem Geburtenbuch und türkischem Personenstandsregister
Verfahrensgang
- AG Essen, 05.03.2004 - 7 T 129/04
- AG Essen, 05.03.2004 - 77 III 51/02
- LG Essen, 05.03.2004 - 7 T 129/04
- LG Essen, 16.03.2006 - 7 T 129/04
- OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 580 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
Namensrecht und Vertrauensschutz
Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.04.2001 (StAZ 2001, 207ff) Folgendes ausgeführt:. - BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ). - BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
- BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79
Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip und das aus ihm folgende Gebot der Beachtung des Vertrauensschutzes nicht, dass jegliche einmal entstandene Vertrauensposition Bestand haben muss; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, wie etwa der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und den Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (vgl. BVerfGE 59, 128 ). - OLG Stuttgart, 20.12.2002 - 8 W 184/99
Berichtigung eines zweiteiligen Vornamens eines türkischen Kindes: Abweichung des …
Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05
Auch nach türkischem Recht hätte die Geburt und damit die Vornamenswahl daher entsprechend der Beurkundung durch das deutsche Standesamt in das türkische Personenstandsregister eingetragen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2003, 1690 = StAZ 2003, 82).
- KG, 05.11.2012 - 1 W 771/11
Personenstandsverfahren: Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des …
Eine Namensänderung nach Abschluss dieser Entwicklung fällt dann um so schwerer ins Gewicht (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2006 12189; AG Magdeburg, StAZ 2009, 245).