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   OLG Hamm, 22.03.2017 - I-15 W 354/16   

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https://dejure.org/2017,19183
OLG Hamm, 22.03.2017 - I-15 W 354/16 (https://dejure.org/2017,19183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2017 - I-15 W 354/16 (https://dejure.org/2017,19183)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. März 2017 - I-15 W 354/16 (https://dejure.org/2017,19183)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Grundbuchamt bei Eintragung einer Erbfolge aufgrund einer Ausschlagungserklärung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 1943; BGB § 1944
    Ausschlagung im Grundbucheintragungsverfahren

  • rechtsportal.de

    GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 1943 ; BGB § 1944
    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Grundbuchamt bei Eintragung einer Erbfolge aufgrund einer Ausschlagungserklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall unter Vorlage einer Ausschlagungserklärung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Grundbuchamt kann Vorlage des Erbscheins auch bei notariellem Testament verlangen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Grundbuchamt kann auch bei notariellem Testament Vorlage des Erbscheins verlangen

Verfahrensgang

  • AG Lünen - SE-2197
  • OLG Hamm, 22.03.2017 - I-15 W 354/16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2017 - 15 W 354/16
    Die Grenze der Prüfungspflicht ist aber dort erreicht, wo hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen - etwa über die tatsächlichen Verhältnisse - geklärt werden können; zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt (OLG München RNotZ 2016, 683 - 686; FamRZ 2016, 1400 ff).
  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 439/96

    Löschung des Nacherbenvermerks

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2017 - 15 W 354/16
    Es ist daher anerkannt, dass es Aufgabe des Grundbuchamtes ist, das gesamte Urkundenmaterial der ihm vorgelegte oder beizuziehenden Nachlassakte als Nachweis zu verwerten (OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095 f).
  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15

    Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrags durch das Grundbuchamt hinsichtlich

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2017 - 15 W 354/16
    Die Grenze der Prüfungspflicht ist aber dort erreicht, wo hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen - etwa über die tatsächlichen Verhältnisse - geklärt werden können; zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt (OLG München RNotZ 2016, 683 - 686; FamRZ 2016, 1400 ff).
  • OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 3 W 61/22

    Wirksamkeit einer Erbausschlagung; abschließende Entscheidung im

    Dabei sind ggf. auch weitere öffentliche Urkunden zu würdigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Az.: I-2 Wx 343/19, zit. n. Juris, dort Rdnr. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2018, Az.: 20 W 215/17, zit. n. Juris, dort Rdnr. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2017, Az.: I-15 W 354/16, zit. n. Juris, dort Rdnr. 3 ff.; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 35 GBO, Rdnr. 40 u. 43).
  • AG Schleiden/Eifel, 08.10.2019 - SL-574B-7
    Dem Grundbuchamt ist es alleine auf der Grundlage auch eines förmlichen Nachweises einer form- und fristgerechten Ausschlagung der eingesetzten Erbin nicht möglich in grundbuchmäßiger Form tatsächliche Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung nachzuvollziehen, insbesondere da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eingesetzte Erbin vor ihrer Ausschlagungserklärung das Erbe bereits angenommen hatte ( so auch: OLG Hamm: Beschluss vom 22.03.2017 - I - 15 W 354/16, OLG Frankfurt: Beschluss vom 08.01.2018 - 20 W 215/17, alle abrufbar unter juris, u.a. ) Eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Voreintragung der Erben als Betroffene ( § 40 GBO ) ist erkennbar nicht gegeben.
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