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   OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02   

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https://dejure.org/2002,7198
OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02 (https://dejure.org/2002,7198)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2002 - 15 W 366/02 (https://dejure.org/2002,7198)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2002 - 15 W 366/02 (https://dejure.org/2002,7198)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit seines als Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiters; Begrenzung eines Vergütungsanspruchs; Stundensätze als Richtliniencharakter für die Bemessung einer Betreuervergütung

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Höhe der einem Betreuungsverein zu bewilligenden Vergütung nach den für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Vereinsbetreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuertätigkeit; Betreuungsrechtliche Ausgestaltung der Festsetzung der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein erhöhter Vergütungsanspruch für Betreuungsverein

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1908 e Abs. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Höherstufung des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins im Hinblick auf seine Personal- und Sachkosten nach Inkrafttreten des BtÄndG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 365
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.11.2001 - 1 BvR 325/94

    Zur Vergütung von Vereinsbetreuern

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2001 (NJW 2002, 2091), die sich ausschließlich auf das bis zum 31.12.1998 geltende Vergütungsrecht bezieht.

    An dieser Bewertung hat sich durch die von dem Beteiligten zu 3) herangezogene Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2001 (NJW 2002, 2091 = FamRZ 2002, 85) nichts geändert.

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 145, 104 ff. = FGPrax 2000, 233 = NJW 2000, 3709) haben die Stundensätze des § 1 BVormVG einen Richtliniencharakter für die Bemessung der Betreuervergütung auch dann, wenn diese - wie hier - aus dem Vermögen des Betreuten aufzubringen ist.
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2000 (FamRZ 2000, 729 = NJW-RR 2000, 1241) die Höhe der in § 1 BVormVG vorgesehenen Vergütungssätze im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübung und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet, und zwar ausdrücklich auch insoweit, als die Stundensätze nach dieser Vorschrift als Orientierungshilfe für die Bemessung einer aus dem Einkommen oder Vermögen des Betroffenen aufzubringenden Betreuervergütung heranzuziehen sind.
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Soweit die von dem Beteiligten zu 3) in verschiedenen Fassungen vorgelegte Kalkulation für die Stundenvergütung eines bei einem Betreuungsverein beschäftigten Diplom-Sozialarbeiters anteilige Sachkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes mit und ohne Technikunterstützung) enthält, handelt es sich um allgemeine Verwaltungskosten des Betreuungsvereins, deren Einbeziehung in den zu bewilligenden Stundensatz gem. § 1908 e Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist (BGH FGPrax 2000, 225 = NJW 2000, 3712).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2002 - 15 W 366/02
    Bei einem vermögenden Betroffenen dürfen deshalb die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG nur überschritten werden, wenn die Anforderungen der Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum, über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach der genannten Bestimmung entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde (BayObLGZ 2000, 316 = NJW 2001, 1221).
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