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   OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02   

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https://dejure.org/2003,8393
OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02 (https://dejure.org/2003,8393)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.01.2003 - 15 WF 271/02 (https://dejure.org/2003,8393)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 15 WF 271/02 (https://dejure.org/2003,8393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kraftloserklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Aufrechnung rückständiger Unterhaltsbeträge gegen Kostenerstattungsanspruch; Titelumschreibung im Rechtssinne; Selbstständiges Beitreibungsrecht der Rechtsanwälte

  • Judicialis

    ZPO § 126; ; ZPO § 106; ; BGB § 407

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 126; ZPO § 106; BGB § 407
    Aufrechnung gegenüber Kostenbeitreibung des PKH-Anwaltes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 717
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 171/51

    Armenanwalt. Kostenfestsetzung

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Beide Rechte stehen selbständig nebeneinander (vgl. BGHZ 5, 251, 253; OLG Schleswig, SchlHA 1979, 181; OLG Düsseldorf, AnwBl 1980, 376).
  • OLG Koblenz, 20.02.1991 - 14 W 77/91

    Verzicht des Prozeßkostenhilfeanwalts auf das Beitreibungsrecht und § 126 ZPO

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Insofern erfordert der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme, dass der beigeordnete Rechtsanwalt sich nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann, soweit und solange ein auf den Namen der Parteien ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss vorhanden und nicht für unwirksam erklärt worden ist, bzw. nicht zurückgegeben wurde (vgl. Kammergericht, Rechtspfleger 1977, 451; OLG Schleswig, JurBüro 1990, 1195 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 1672).
  • OLG Schleswig, 12.06.1990 - 9 W 89/90
    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Insofern erfordert der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme, dass der beigeordnete Rechtsanwalt sich nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann, soweit und solange ein auf den Namen der Parteien ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss vorhanden und nicht für unwirksam erklärt worden ist, bzw. nicht zurückgegeben wurde (vgl. Kammergericht, Rechtspfleger 1977, 451; OLG Schleswig, JurBüro 1990, 1195 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 1672).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.1960 - 10 W 341/59
    Auszug aus OLG Schleswig, 27.01.2003 - 15 WF 271/02
    Soweit Streit darüber besteht, sind entsprechende Forderungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1960, 1160).
  • OLG Celle, 30.07.2013 - 2 W 165/13

    Anforderungen an die Stellung eines eigenen Kostfestsetzungsantrags durch den

    Ist nämlich zugunsten der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, bevor der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten aus eigenem Recht beantragt hat, kann es der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme erfordern, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann und eine zwischenzeitlich erklärte Aufrechnung des Kostenschuldners gegen sich gelten lassen muss und zwar unter Umständen bereits im Beitreibungsverfahren (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; Zöller a.a.O. Rdnr. 18 und 19).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 112/06

    Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines

    Erst dann bedarf es einer Sicherung der Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nicht mehr, so dass auch Einwendungen allein aus der Person der Partei den Kostenerstattungsanspruch zum Erlöschen bringen können (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 - NJW 1994, 3292; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245 und OLG München NJW-RR 1998, 214).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - 18 E 109/14

    Wirksamkeit eines früheren Kostenerstattungsanspruchs im Fall eines im späteren

    BGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 39/93 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 15 WF 271/02 -, juris Rn. 10; Groß, a.a.O., § 126 ZPO Rn. 7.

    Die darin enthaltene Formulierung, die Verstrickung entfalle erst dann, wenn eindeutig feststehe, dass der Anspruch nicht mehr von dem beigeordneten Rechtsanwalt geltend gemacht werden könne, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Verstrickung noch nicht mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zugunsten der Partei entfällt, weil dieser später auf den beigeordneten Rechtsanwalt "umgeschrieben", OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2003, a.a.O., juris Rn. 9; Groß, a.a.O., § 126 ZPO Rn. 11, werden kann.

  • OLG Brandenburg, 08.04.2008 - 6 W 53/08

    Aufrechnung gegenüber einer Kostenrechnung der Landesjustizkasse

    Auch in letztgenanntem Falle handelt es sich um einen Anspruch des Anwaltes selbst und nicht etwa um den der bedürftigen Partei (siehe hierzu OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 717).
  • OLG Koblenz, 06.02.2017 - 14 W 47/17

    Kostenfestsetzung: Wahlrecht des Rechtsanwalts beim Kostenfestsetzungsantrag;

    Ein gesetzlicher Forderungsübergang ist damit allerdings nicht verbunden (BGH NJW 1952, 786; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 847Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126 Rn. 13).
  • OLG Koblenz, 28.02.2012 - 14 W 111/12

    Wirksamkeit der Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 126

    Nach der herrschenden Meinung muss der Rechtsanwalt jedenfalls dann eine Erfüllung gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen, wenn die Partei einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt hat (BGH FamRZ 2007, 710 ; BGH NJW 1994, 3292 m.w.N.; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717 ; KGR 2004, 556; KGR 2003, 245; Zöller/Philippi, 29. Aufl., Rdnr. 17 zu § 126 ZPO m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 17 U 72/09

    Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufrechnung mit der Forderung aus

    Im Übrigen lassen die Kläger auch bei ihrer jetzigen, auf die Leistungskondiktion abzielenden Argumentation außer acht, dass - worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil bezüglich der Nichtleistungskondiktion zutreffend hingewiesen hat - der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Prozesskostenhilfepartei eben keine aus dem Beitreibungsrecht des ihr beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 ZPO) abgeleitete, also gewissermaßen unselbständige Rechtsposition darstellt, sondern der Erstattungsanspruch der Partei einerseits und das Beitreibungsrecht des Anwalts andererseits nach heute ganz herrschender Meinung (vgl. BGH NJW 1994, 3292, 3293; OLG Koblenz AnwBl. 1990, 56; JurBüro 2000, 145, 146; OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 468; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Celle OLGR 2008, 881; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 126 Rn. 7; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 122 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 13 jeweils m. w. N.), von der abzuweichen kein Anlass erkennbar ist, rechtlich unabhängig voneinander bestehen.
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