Rechtsprechung
AG Rastatt, 01.03.2016 - 16 C 279/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Unfall - Ersatz der Reinigungskosten eines unfallbeschädigten Kfz?
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Rastatt, 01.03.2016 - 16 C 279/15
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947).Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947).
Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Rastatt, 01.03.2016 - 16 C 279/15
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Reparaturmöglichkeit ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, Rn. 17).
- AG Ludwigsburg, 26.09.2017 - 6 C 1779/17
Unfallregulierung, Reparaturkosten, Gutachten, Reinigungskosten, Probefahrt
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist daher das Unfallereignis adäquat kausal für die Reinigungskosten (so auch AG Rastatt, Urteil vom 01.03.2016, Az.: 16 C 279/15).Zudem war für die Klägerin nicht erkennbar, dass die bezahlte Vergütung unüblich ist (vgl. hierzu näher AG Rastatt, Urteil vom 01.03.2016, Az.: 16 C 279/15).
- AG Rastatt, 23.09.2016 - 3 C 235/16 Daher gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und daher ersatzfähigen unfalibedingten Schaden (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 07. April 2015 - 9 > 104/14; AG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 42 C 252/11: AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17. März 2014 - 4 C 890/13; AG Hattingen, Urteil vom 19. November 2015 - 6 C 46/15; AG Rastatt, Urteil vom 01. März 2016 - 16 C 279/15, AG Bühl, Urteil vom 01.09.2016 - 7 C 101/16).