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   FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 76/05   

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FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 76/05 (https://dejure.org/2006,14068)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.09.2006 - 16 K 76/05 (https://dejure.org/2006,14068)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. September 2006 - 16 K 76/05 (https://dejure.org/2006,14068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der psychotherapeutischen Beratung und Betreuung von Problemfamilien

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 30 SGB VIII; § 35a SGB VIII; § 4 Nr. 23 UStG ; Art. 13 Teil A Abs. 1h) u. i) 6. EG-Richtlinie
    Steuerfreiheit von Umsätzen aus der psychotherapeutischen Beratung und Betreuung von Problemfamilien; Anerkennung eines Unternehmens als Einrichtung mit sozialem Charakter

  • Judicialis

    SGB VIII § 30; ; SGB VIII § 35a; ; UStG § 4 Nr. 23; ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1h); ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1i)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Psychotherapeutische Beratung; Betreuung; Ambulant; Stationär; Jugendhilfe; Kinderbetreuung; Problemfamilie; Systematische Gewinnerzielung - Umsätze aus der psychotherapeutischen Beratung und Betreuung von Problemfamilien bleiben bei unmittelbarer Anwendung der 6. ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsätze aus der psychotherapeutischen Beratung und Betreuung von Problemfamilien bleiben bei unmittelbarer Anwendung der 6. EG-Richtlinie steuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus der psychotherapeutischen Beratung und Betreuung von Problemfamilien; Anerkennung eines Unternehmens als Einrichtung mit sozialem Charakter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1047
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 76/05
    Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (BFH Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143).

    Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen wie bei der hier in Rede stehenden Norm nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht, kann das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen (EuGH Urteil vom 26. Mai 2005 C-498/03 -"Kingscrest"-, Beilage zu BFH/NV 2005, 310; BFH Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143).

    Der BFH hat jedoch schon mit Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, das zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Hessischen FG jedoch noch nicht veröffentlicht war, seine diesbezügliche Rechtsansicht geändert, so dass hinsichtlich dieser Frage die Rechtslage inzwischen geklärt ist.

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 76/05
    Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH Urteil vom BStBl. II 2004, 849).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 76/05
    Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen wie bei der hier in Rede stehenden Norm nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht, kann das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen (EuGH Urteil vom 26. Mai 2005 C-498/03 -"Kingscrest"-, Beilage zu BFH/NV 2005, 310; BFH Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143).
  • BFH, 23.11.2004 - IX B 88/04

    Änderungsantrag oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 76/05
    Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen wie bei der hier in Rede stehenden Norm nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht, kann das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen (EuGH Urteil vom 26. Mai 2005 C-498/03 -"Kingscrest"-, Beilage zu BFH/NV 2005, 310; BFH Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143).
  • BFH, 28.02.2002 - V B 31/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.09.2006 - 16 K 76/05
    Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 die Revision zugelassen, weil es davon ausging, dass nach Art. 13 Teil A Abs. 1 h) der 6. EG-Richtlinie Einrichtungen auch dann von der Steuer befreit sind, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit von der Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957 abgewichen ist.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2007 - 2 V 126/06

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer Familienpflegerin im Rahmen der

    Es sind dies die eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Dienstleistungen gem. Buchstabe g (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143), die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen gem. Buchstabe h (vgl. dazu Hessisches FG, Urteil vom 13.12.2005, 6 K 4053/04, EFG 2006, 937 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.09.2006, 16 K 76/05, juris), und die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen gem. Buchstabe i (vgl. FG Köln, Urteil vom 29.01.2007 7 K 6072/04, juris).
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