Rechtsprechung
LG Kiel, 26.05.2009 - 16 O 40/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- info-it-recht.de
Verband muss erhebliche Anzahl von Mitgliedern im relevanten Gebiet nachweisen und zum Umfang der auf diese entfallenden Umsätze und damit ihre Marktbedeutung vortragen (hier: Aktivlegitimation verneint)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Zum abmahnenden Wettbewerbsverband mit einer unzureichenden Mitgliederzahl - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Zur Aktivlegitimation eines Interessenverbandes in Wettbewerbsangelegenheiten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Wettbewerbsverband muss behauptete Mitgliederanzahl für Aktivlegitimation beweisen
Verfahrensgang
- LG Kiel, 26.05.2009 - 16 O 40/09
- OLG Schleswig, 14.12.2010 - 6 U 14/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08
Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten
Auszug aus LG Kiel, 26.05.2009 - 16 O 40/09
Was die Faber Lotto Service GmbH anlangt, ist unstreitig, dass diese keine in Schleswig-Holstein akquirierten Spielaufträge bei der Beklagten einspielt, wie es das im GlüStV festgelegte und vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24.10.2008 (1 BvR 928/08) bestätigte Regionalitätsprinzip verlangt.
- LG Kiel, 28.07.2009 - 16 O 73/09
Glücksspielverbot: Glaubhaftmachung der Klagebefugnis eines Interessenverbandes …
Wie die Kammer allerdings im am 26.05.2009 verkündeten Urteil in der Sache 16 O 40/09, das zwischen den Parteien auch dieses Rechtsstreits ergangen ist, ausgeführt hat, spielt die F... GmbH keine in ... akquirierten Spielaufträge bei der Beklagten zu 1) ein, wie es das im GlüStV festgelegte und vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24.10.2008 (1 BvR 928/08) bestätigte Regionalitätsprinzip verlangt.Wie bereits unter c) für die k... gmbh dargestellt und auch im vorerwähnten Urteil in der Sache 16 O 40/09 im einzelnen ausgeführt, scheidet diese Gesellschaft, weil keine Mitbewerberin der Beklagten, in der Betrachtung aus.