Rechtsprechung
LAG Hessen, 08.02.2010 - 16 Sa 1032/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 Abs 1 Nr 1 TzBfG
Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung - Saisonarbeitsverhältnis - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachträglich befristetes Arbeitsverhältnis im Saisonbetrieb
- hensche.de
Gericht:
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 16 S. 1
Nachträglich befristetes Arbeitsverhältnis in Saisonbetrieb - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nachträgliche Befristung von unbefristeten Arbeitsverträgen am Beispiel von Saisonarbeitskräften
- 123recht.net (Kurzinformation)
Die nachträgliche Befristung von unbefristeten Arbeitsverträgen am Beispiel von Saisonarbeitskräften // Ist es rechtlich zulässig, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich zu befristen?
Besprechungen u.ä.
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Die nachträgliche Vereinbarung einer Befristung ist möglich - Risiken für Arbeitnehmer
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 05.02.2009 - 3 Ca 381/08
- LAG Hessen, 08.02.2010 - 16 Sa 1032/09
- BAG, 08.09.2010 - 7 AZN 296/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
Befristung - Schriftform
Auszug aus LAG Hessen, 08.02.2010 - 16 Sa 1032/09
Bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden (BAG 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06).Bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes kann ein bei Vertragsbeginn nach § 16 S. 1 TzBfG entstandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden (BAG 16. April 2008 -7 AZR 1048/06 - AP Nr. 46 zu § 14 TzBfG, Rn. 12).
- BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03
Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des …
Auszug aus LAG Hessen, 08.02.2010 - 16 Sa 1032/09
Die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG scheitert nicht daran, dass eine alternative Vertragsgestaltung denkbar ist, nämlich die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, das während der Winterzeit ruht (vgl. BAG 11.2.2004 - 7 AZR 362/03).Sie dient nicht der Kontrolle, ob und in welcher Form andere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten denkbar oder sinnvoll gewesen wären (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - BAGE 109, 339, Rn. 22).
- BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 180/95
Betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen
Auszug aus LAG Hessen, 08.02.2010 - 16 Sa 1032/09
Hierdurch ist das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung der Klägerin nach dem 30. November 2008 entfallen (vergleiche zur witterungsbedingten Kündigung: BAG 7. März 1996 - 2 AZR 180/95 - AP Nummer 76 zu § 1 KSchG 1969-betriebsbedingte Kündigung, Randnummer 21ff).