Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Rechtsprechung zu § 16 TzBfG
190 Entscheidungen zu § 16 TzBfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 533/08
Formnichtige Befristung - Abbedingen des § 16 Satz 2 TzBfG
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