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   OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - I-16 U 31/09   

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OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - I-16 U 31/09 (https://dejure.org/2010,56428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - I-16 U 31/09 (https://dejure.org/2010,56428)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - I-16 U 31/09 (https://dejure.org/2010,56428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltlicher Rat zu einer praktisch aussichtlosen Klageerhebung als anwaltliche Pflichtverletzung; Einziehung einer abgetretenen Forderung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art.1 § 1 RBerG; Selbstständiges Auftreten nach außen bei Handeln im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 31/09
    Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH NJW 2000, 1560, 1562).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger der Vertrag im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1334; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; vgl. auch BGH Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681 unter IV).

    Deshalb wurde davon ausgegangen, bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - sei ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen werde, in der Regel dahin auszulegen, dass nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollten, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt seien (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, aaO; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, aaO).

  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 31/09
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger der Vertrag im Zweifel nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1334; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; vgl. auch BGH Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681 unter IV).

    Verpflichtet sich ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geschäftsmäßig zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung, so ist der Vertrag nichtig, § 134 BGB (BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, NJW-RR 1992, 1110, 1115; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, aaO S. 1335).

    Deshalb wurde davon ausgegangen, bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - sei ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen werde, in der Regel dahin auszulegen, dass nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollten, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt seien (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, aaO; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, aaO).

  • BGH, 05.11.2004 - BLw 11/04

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen gegen eine LPG zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 31/09
    Die Einziehung einer abgetretenen Forderung stellt nach Art. 1 § 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden darf (BGH NJW-RR 2005, 286 f.).

    Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 100; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts ( vgl. BGH NJW-RR 2005, 286).

    Denn das Gesetz will zwar zum Schutz der Rechtssuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, dass die geschäftsmäßige, insbesondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete und unzuverlässige Personen gerät (BGH WM 2005, 102, 103).

  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 14 U 54/13
    Dass sich die Tätigkeit auf die S. und die Beklagten beschränkt, ist ohne Belang, da bereits eine einmalige Tätigkeit genügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2008, XI ZR 413/07, Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010, I-16 U 31/09, 16 U 31/09, Rn. 58; jeweils zitiert nach juris).

    Anderfalls wäre einer Umgehung des Verbots der Art. 1 § 1 RBerG und § 2 Abs. 2 RDG Tür und Tor geöffnet (vgl. zu einem entsprechenden Gesellschaftszweck, der sich aus dem Gründungszweck ergibt: BGH, Urteil vom 10.05.2012, IX ZR 125/10, Rn. 30 ff.; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 88/10, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010, I-16 U 31/09, 16 U 31/09, Rn. 59; OLG München, Urteil vom 12.03.2008, 7 U 3543/07, Rn. 82 f., jeweils zitiert nach juris).

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