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   OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15   

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https://dejure.org/2015,3611
OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15 (https://dejure.org/2015,3611)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.02.2015 - 16 W 6/15 (https://dejure.org/2015,3611)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Februar 2015 - 16 W 6/15 (https://dejure.org/2015,3611)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskosten - und die Zumutbarkeit ihrer Aufbringung durch die Insolvenzgläubiger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2015, 534
  • NZI 2015, 7
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.09.2012 - IX ZA 1/12

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Dabei entspricht es auch der Rechtsprechung des BGH (IX ZA 1/12), dass es nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedeutungslos ist, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind: "Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 26).

    Wenn diese zur Mitwirkung nicht bereit sind, hat der Rechtsstreit zu unterbleiben" (BGH, Beschluss vom 24. März 1998, a. a. O. S. 194, BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12 -, Rn. 6, juris).

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Auch der Entscheidung des BGH (VII ZB 71/08) lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade diese genannte Grenze nicht entnehmen.

    Mittlerweile ist schließlich auch höchstrichterlich geklärt, dass der Koordinierungsaufwand für den Antragsteller als Insolvenzverwalter bei hier zu beteiligenden 25 Gläubigern zumutbar ist (BGH VII ZB 71/08).

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils m. w. N.).

    Auch nach der Entscheidung des 2. Zivilsenats des BGH (II ZA 3/12) ist von einer Begrenzung auf Gläubiger mit Forderungen von wenigstens 4 % bis 5 % der festgestellten Forderungen nicht auszugehen, denn dort waren auch bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von mehr als 2 Mio. EUR weitere Gläubiger benannt, deren Forderungen "jeweils mehr als 10.000 EUR" betrugen (a. a. O. juris Rn. 11), während 4 % der festgestellten Forderungen einen Betrag von wenigstens 80.000 EUR ergeben würde.

  • OLG München, 05.04.2013 - 5 U 1051/13

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Leistung eines

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Einen festen Maßstab für die zu erwartende Verbesserung der Quote gibt es nicht (Anschluss an OLG München, Beschl. vom 05.04.2013, 5 U 1051/13).

    Diese - allerdings auch in der Literatur (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 116 Rn. 11 m. w. N.) und teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm 27 W 77/06 und 27 W 17/05) genannte Abgrenzung findet in der Rechtsprechung des BGH - soweit ersichtlich - keine Grundlage und ist auch sonst nicht generell gerechtfertigt (ebenso OLG München 5 U 1051/13).

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 247/11

    Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZA 12/13

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch den

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13 -, Rn. 2, juris) sind Vorschüsse auf die Prozesskosten solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten.
  • BGH, 21.11.2013 - IX ZA 20/13

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3; jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 28.11.2006 - 27 W 77/06

    Zur den Vorausssetzungen der Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter und zur

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Diese - allerdings auch in der Literatur (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 116 Rn. 11 m. w. N.) und teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm 27 W 77/06 und 27 W 17/05) genannte Abgrenzung findet in der Rechtsprechung des BGH - soweit ersichtlich - keine Grundlage und ist auch sonst nicht generell gerechtfertigt (ebenso OLG München 5 U 1051/13).
  • OLG Hamm, 16.02.2005 - 27 W 17/05

    Zumutbarkeit der Beteiligung von Insolvenzgläubigern an der Aufbringung von

    Auszug aus OLG Celle, 23.02.2015 - 16 W 6/15
    Diese - allerdings auch in der Literatur (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 116 Rn. 11 m. w. N.) und teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm 27 W 77/06 und 27 W 17/05) genannte Abgrenzung findet in der Rechtsprechung des BGH - soweit ersichtlich - keine Grundlage und ist auch sonst nicht generell gerechtfertigt (ebenso OLG München 5 U 1051/13).
  • BGH, 20.04.2017 - IX ZB 15/15

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters:

    Das Beschwerdegericht hat in seiner in ZInsO 2015, 636 ff abgedruckten Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint.
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