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   OLG München, 12.10.2006 - 16 WF 1593/06   

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https://dejure.org/2006,23323
OLG München, 12.10.2006 - 16 WF 1593/06 (https://dejure.org/2006,23323)
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 WF 1593/06 (https://dejure.org/2006,23323)
OLG München, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 16 WF 1593/06 (https://dejure.org/2006,23323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 489
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 23.06.2015 - 10 WF 65/15

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Beiordnung eines nicht im Bezirk des

    Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beiordnung eines nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind somit nur erfüllt, wenn dadurch höhere Fahrtkosten als durch Beiordnung eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts anfallen (Senat, Beschluss vom 28.7.2010 - 10 WF 145/10, BeckRS 2014, 03294; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 22.2.2013 - 3 WF 13/13, BeckRS 2013, 14974; OLG München, FamRZ 2007, 489; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1754).
  • OLG Braunschweig, 04.06.2018 - 1 WF 52/18

    Beachtlichkeit des Einwand der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Zum Vergleich der Entfernungen ist vielmehr der Ort heranzuziehen, der innerhalb des Gerichtsbezirks am weitesten vom Gerichtsort entfernt ist (vgl. OLG München FamRZ 2007, 489; Zöller/Geimer ZPO 32. Auflage § 121, Rd. 13a m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.11.2009 - 17 WF 131/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

    Ergibt allerdings die vorrangige Prüfung, dass durch den beabsichtigten Ausschluss der Reisekosten keine Mehrkosten verursacht werden, was der Fall ist, wenn bei Beauftragung eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts Reisekosten in gleicher Höhe entstanden wären (vgl. dazu OLG München FamRZ 2007, 489. vgl. auch noch BGH FamRZ 2004, 1362), ist eine uneingeschränkte Beiordnung geboten.
  • OLG Brandenburg, 10.10.2013 - 3 WF 116/13

    Abstammungsrecht: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine

    Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beiordnung eines nicht in Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind nur erfüllt, wenn dadurch höhere Fahrtkosten als durch Beiordnung eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 28.7.2010 - 10 WF 145/10; OLG München, FamRZ 2007, 489; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1754).
  • LSG Bayern, 31.05.2011 - L 15 SB 67/11

    Prozesskostenhilfe: Grundsätzlich ist gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eine Beiordnung

    Ist die erstgenannte Entfernung nicht höher als die zweitgenannte, kommt eine Beschränkung nicht in Betracht, da Mehrkosten nicht entstehen (vgl. Oberlandesgericht -OLG - München, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 16 WF 1593/06).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 WF 13/13

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Prüfung des Umfangs der Beiordnung eines

    Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beiordnung eines nicht in Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind nur erfüllt, wenn dadurch höhere Fahrtkosten als durch Beiordnung eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 28.7.2010 - 10 WF 145/10; OLG München, FamRZ 2007, 489; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1754).
  • OLG Oldenburg, 16.02.2010 - 11 WF 33/10

    Zulässigkeit einer Beiordnung eines "nicht im Bezirk eines Prozessgerichts

    Mehrkosten durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwaltes entstehen also nur dann, wenn die bei diesem anfallenden Reise- und Abwesenheitsgelder die eines im Bezirk des Prozessgerichtes ansässigen Anwaltes übersteigen ( OLG München, FamRZ 2007, 489 ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.04.2009 - L 5 B 393/08
    Da auch einem im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalt hier Reisekosten (beispielsweise zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung) entstehen können, ist zur Prüfung der Frage, ob durch die streitgegenständliche Beiordnung Mehrkosten entstehen könnten, zu klären, wie weit der Kanzleisitz des von der Beschwerdeführerin gewählten Prozessbevollmächtigten vom Prozessgericht entfernt ist, und wie groß die Entfernung zwischen dem Ort im Gerichtsbezirk ist, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt ist (vgl. Zöller, a.a.O. § 121 Rn. 13b, OLG München, 12. Oktober 2006, 16 WF 1593/06, FamRZ 2007, 489 für die Rechtslage vor dem 1. Juni 2007).
  • LAG München, 04.12.2008 - 8 Ta 473/08

    Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts - Bedingungen

    Nur wenn diese Entfernung geringer als diejenige zwischen der Niederlassung des Rechtsanwalts und dem Prozessgericht ist, können überhaupt höhere Reisekosten entstehen als bei der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (so zutreffend Zöller/Philippi, aaO., § 121 Rn. 13b; schon zu § 121 Abs. 3 ZPO a. F. ebenso OLG München Beschluss vom 12.10.2006 - 16 WF 1593/06 - FamRZ 2007, 489; in diese Richtung auch Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rn 19; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl., § 11a Rn. 113; Fölsch, Das Mehrkostenverbot (§ 121 III ZPO) im Arbeitsgerichtsverfahren seit dem Gesetz zur Stärkung der Rechtsanwaltschaft, NZA 2007, 418, 420).
  • OLG Naumburg, 13.10.2011 - 3 WF 282/11

    Prozesskostenhilfe: Eingeschränkte Beiordnung eines weder am Wohnsitz des

    In diesen Fällen ist die Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO vorzunehmen (OLG München FamRZ 2007, 489; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2009, 1615).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2020 - 9 WF 293/20
  • OLG Nürnberg, 11.03.2011 - 7 WF 311/10

    Beschränkung der Beiordnung eines bezirksfremden Rechtsanwaltes ist im Falle

  • OLG Brandenburg, 21.12.2020 - 9 WF 293/20
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