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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14 (https://dejure.org/2016,21061)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14 (https://dejure.org/2016,21061)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - L 16/1 KR 211/14 (https://dejure.org/2016,21061)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 SGB V; § 34 Abs. 4 SGB V; § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI; § 71 Abs. 4 SGB XI; § 13 Abs. 1 S. 1 SGB XII; § 13 Abs. S SGB XII; § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V
    Anspruch einer Schwerstmehrfachbehinderten gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit dem 6-Punkt-Liftertuch; Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich; Beanspruchung eines Patientenlifters zur Erhaltung der Mobilität; Pflicht des Heimträgers auf Versorgung ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Versorgung des in einer Einrichtung untergebrachten Versicherten mit einem mobilen Patientenlifter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Schwerstmehrfachbehinderten gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit dem 6-Punkt-Liftertuch; Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich; Beanspruchung eines Patientenlifters zur Erhaltung der Mobilität; Pflicht des Heimträgers auf Versorgung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgung mit einem Liftertuch; Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen

  • rechtsportal.de

    SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Versorgung mit einem Liftertuch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - vollstationäre Pflege - mobiler

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Versicherte, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbstständigen Aufstehen, Gehen und Stehen verloren haben, können zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen Patientenlifter gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel beanspruchen (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 - zit. nach juris), zu dem als Zubehör ein Liftertuch gehört, das zur Nutzung des Lifters unentbehrlich ist.

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rdnr 23 ff; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 - L 4 P 4137/13 Rdnr. 33 - in juris).

    Sie gehören in aller Regel nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln (Brillen, Prothesen), für die stets die Krankenkasse zuständig ist (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009 - L 11 KR 96/07).

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen (BSGE 85, 287, 292 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43; BSGE 89, 271, 275 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37).

    Sie lässt sich nicht allgemein für Pflegeheime aller Art beschreiben, sondern sieht z.B. für Pflegeheime mit Pflegebedürftigen überwiegend der Pflegestufe I anders aus als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern (BSGE 89, 271, 275).

  • SG Dresden, 24.06.2015 - S 18 KR 470/14

    Anspruch auf Versorgung mit einem Duschrollstuhl in einer Behinderteneinrichtung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Die in dem Urteil des SG Dresden vom 24. Juni 2015 - 2 18 KR 470/14 geäußerten Bedenken sind hier nicht einschlägig.
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rdnr 23 ff; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 - L 4 P 4137/13 Rdnr. 33 - in juris).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG ergeben sich die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII i.V.m. den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 15 ff.; BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 a.a.O., Rdnr. 28).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen (BSGE 85, 287, 292 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43; BSGE 89, 271, 275 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R

    Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch Krankenversicherung bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Die Pflegekasse ist jedoch nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - L 4 P 4137/13

    Soziale Pflegeversicherung - Krankenversicherung - zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von §§ 43 a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R Rdnr 23 ff; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 - L 4 P 4137/13 Rdnr. 33 - in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - L 11 KR 96/07

    Kostenerstattung für einen selbst beschafften Patientenlifter in einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14
    Sie gehören in aller Regel nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln (Brillen, Prothesen), für die stets die Krankenkasse zuständig ist (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013 - L 6 KR 955/09 Rdnr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009 - L 11 KR 96/07).
  • LSG Sachsen, 12.09.2018 - L 1 KR 193/15

    Bereitstellung eines Duschrollstuhls

    Derjenige, der den Hauptanspruch zu erfüllen hat, hat auch die Versorgung mit dem Zubehör zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 16/1 KR 211/14 - juris Rn. 28).

    Den hygienischen Anforderungen kann durch geeignete Wasch- und Desinfektionsmaßnahmen Rechnung getragen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 16/1 KR 211/14 - juris Rn. 31 für ein Liftertuch).

    Von einer Diskrepanz oder gar einem Systemversagen kann demnach hier nicht gesprochen werden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 16/1 KR 211/14 - juris Rn. 33).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 110/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: mobiler Patientenlifter) -

    Er ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil er von Gesunden nicht benutzt wird, und er ist zudem nicht aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen (vgl. zur Einordnung eines Patientenlifters als Hilfsmittel nach § 33 SGB V auch LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, jeweils juris).

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2015, B 3 KR 11/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14; Bayrisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2018, L 20 KR 139/17, jeweils juris).

    Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen sind danach das in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, juris).

    Bei der Verwendung des Patientenlifters im Heim steht nicht der Behinderungsausgleich im Vordergrund, sondern die Ermöglichung und Erleichterung von Pflegemaßnahmen (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 28. Januar 2013, L 6 KR 955/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2009, L 11 KR 96/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016, L 16/1 KR 211/14, jeweils juris).

  • LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17

    Krankenversicherung

    Diese Erwägungen gelten auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe i.S.v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI befindet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris; Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Urteil vom 28.01.2013, L 6 KR 955/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).

    Entscheidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen sind danach das in den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII festgelegte Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Aufgabenprofil, die vorgesehene sächliche und personelle Ausstattung sowie der zu betreuende Personenkreis (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016, L 16/1 KR 211/14, juris).

  • SG Konstanz, 02.04.2019 - S 8 KR 756/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Patientenlifter - bei

    Grundsätzlich sind die Krankenkassen zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln unabhängig davon verpflichtet, ob sie in einer eigenen Wohnung oder einem Heim leben (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14 -, Rn. 21, juris).

    Das sind im Wesentlichen individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - a.a.O., Rn. 23).

    Ein Patientenlifter dient als Mobilitätshilfe vorrangig der Pflege, er ermöglicht und erleichtert die Grundpflege (LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - a.a.O., LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2009 - a.a.O., LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - a.a.O., Rn. 28).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2018 - L 15 P 38/18
    Der "Sphäre" der vollstationären Einrichtung zuzuordnen sind danach jedenfalls die Gegenstände, die sich unmittelbar aus dem jeweiligen Versorgungsauftrag und aus der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung gemäß § 80 a SGB XI aF ergeben (LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 16/1 KR 211/14, juris Rn. 23).
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