Rechtsprechung
KG, 28.01.2013 - 4 Ws 12-13/13 - 161 AR 37/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 14 EUAuslÜbk, § 117 Abs 2 StPO
Untersuchungshaft: Haftfortdauer bei einem durch die Republik Südafrika an Deutschland ausgelieferten Angeklagten; Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens; Erforderlichkeit einer förmlichen Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aus- und Wiedereinreise ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) für den Rechtsverkehr mit der Republik Südafrika; Anfechtbarkeit bei mehreren aufeinanderfolgenden Haftentscheidungen
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) für den Rechtsverkehr mit der Republik Südafrika; Anfechtbarkeit bei mehreren aufeinanderfolgenden Haftentscheidungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EuAlÜbk Art. 14; StPO § 117 Abs. 2
Zulässigkeit der Anfechtung von Haftfortdauerentscheidungen; Geltung des Grundsatzes der Spezialität bei Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und Wiedereinreise - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12
Vorläufiges Verfahrenshindernis der Spezialität (Spezialitätsgrundsatz; …
Auszug aus KG, 28.01.2013 - 4 Ws 12/13
18 Für den Rechtshilfeverkehr mit der Republik Südafrika findet das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) mit seinen Zusatzprotokollen Anwendung (so auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 im hiesigen Verfahren - 1 StR 165/12 -). - KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11
Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr
Auszug aus KG, 28.01.2013 - 4 Ws 12/13
Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. grundlegend Senat, Beschluss vom 3. November 2011 -4 Ws 96/11- [bei juris] = StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; dieser Rechtsprechung folgend u.a. KG, Beschluss vom 10. August 2012 -2 Ws 367/12- mit weit. Nachw.) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass der Angeklagte dem aus der konkret erheblichen Strafdrohung folgenden Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird. - KG, 16.09.1999 - 4 Ws 235/99
Auszug aus KG, 28.01.2013 - 4 Ws 12/13
10 Dies beruht darauf, dass bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen in der Regel nur die letzte angefochten werden kann, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet (vgl. auch § 117 Abs. 2 StPO), denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende, Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist (vgl. KG, Beschluss vom 20. November 2012 - 3 Ws 649/12 - mit weit. Nachw., darunter: Senat, Beschluss vom 16. September 1999 - 4 Ws 235/99 -, [bei Juris Rn. 2], Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 117 Rn. 8).
- OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 Ws 324/14
U-Haft, Beschleunigungsgebot, Terminierung
Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen kann in der Regel nur die letzte angefochten werden, sofern sie eine Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls beinhaltet (vgl. auch § 117 Abs. 2 StPO), denn es widerspräche einem sinnvollen Verfahrensablauf, wenn der Beschwerdeführer beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, obwohl deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist (KG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 12 - 13/13, 4 Ws 12/13, 4 Ws 13/13, 4 Ws 12 - 13/13 - 161 AR 37/12, 4 Ws 12/13 - 161 AR 37/12, 4 Ws 13/13 - 161 AR 37/12 -, juris).