Weitere Entscheidung unten: LAG Düsseldorf, 02.07.2007

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   LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01   

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LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01 (https://dejure.org/2001,7109)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01 (https://dejure.org/2001,7109)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2001 - 17 (10) Sa 825/01 (https://dejure.org/2001,7109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines betriebsrentenrechtlichen Rechtsverhältnisses mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft und nicht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Beitragsbemessungsgrenze als für die Eingrenzung des begünstigten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamer Eingriff in Versorgungszusage durch Konzernbetriebsvereinbarung - Zuständigkeitsbegrenzung zwischen Konzernbetriebsrat und Gesamtbetriebsrat - Überschreitung der Regelungsbefugnis - unzutreffende Maßstäbe des kollektiven Günstigkeitsvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, können auf einer Gesamtzusage oder auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit durch eine umstrukturierende Betriebsvereinbarung abgelöst werden - st. Rspr. des BAG seit dem grundlegenden Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 - GS 1/82 - BAG 53, 42 ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 und zuletzt etwa Urteil des BAG vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 - AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972.

    Der Arbeitgeber kann sich in einer "Öffnungsklausel" vorbehalten, dass eine spätere Regelung durch Betriebsvereinbarung den Vorrang haben soll, - vgl. den angeführten Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 - a.a.O. -, zu C II 1 c) der Gründe).

    aa) Die Parameter des gebotenen Vergleichs bestimmen sich nach der wirtschaftlichen Gesamtlast, der Abgleichung des wirtschaftlichen Werts der Zusagen des Versorgungsgebers insgesamt, vor und nach Abschluss der ablösenden Betriebsvereinbarung in ihrer vergleichsweisen Gegenüberstellung - GS, Beschluss vom 16.09.1986 - GS 1/82 - a.a.O., zu C II 4 der Gründe.

    Mithin lässt ein konzernweiter Dotierungsrahmen einen Günstigkeitsvergleich auf Konzernebene, ein unternehmensweiter Dotierungsrahmen einer solchen auf Unternehmensebene und ein betrieblich orientierter Dotierungsrahmen einen solchen nur auf Betriebsebene zu, weil der kollektive Günstigkeitsvergleich letztlich seinen Sinn aus dem Ziel herleitet, ein einheitliches Bezugssystem aufrechtzuerhalten - vgl. wiederum GS vom 16.09.1986 - a.a.O. - zu C II 4 b) der Gründe.

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Eine derartige Einschränkung des Versorgungsversprechens muss jedoch entweder klar und eindeutig formuliert (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 8. Auf., S. 667) oder eindeutigen Anhaltspunkten und Begleitumständen der Einheitsregelung oder Gesamtzusage zu entnehmen sein - vgl. Preiss, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 403; Richardi, NZA 1990, S. 331, 333. Selbst für einen solchen Fall ist die Schmälerung der durch eine Gesamtzusage/Einheitsregelung begründeten Rechte nicht schrankenlos zulässig und unterliegt wiederum inhaltlich einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB - vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.08.1997- 3 AZR 235/96 - AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu A 11, 2 a) der Gründe m.w.N. und etwa Urteil vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe.

    3) Ebenso wenig wie zum PP 89 bedarf es nach alledem hier einer Entscheidung dazu, ob die Beschneidung der Versorgungsansprüche des Klägers durch die BV 98 nach den zum Schutz von Besitzständen bei der Ablösung von Versorgungsordnungen in der Rechtsprechung entwickelten Regeln - vgl. BAG, Urteile vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 und vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 - a. a. O. - der weiter gebotenen Billigkeitsprüfung standhielte.

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Eine derartige Einschränkung des Versorgungsversprechens muss jedoch entweder klar und eindeutig formuliert (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 8. Auf., S. 667) oder eindeutigen Anhaltspunkten und Begleitumständen der Einheitsregelung oder Gesamtzusage zu entnehmen sein - vgl. Preiss, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 403; Richardi, NZA 1990, S. 331, 333. Selbst für einen solchen Fall ist die Schmälerung der durch eine Gesamtzusage/Einheitsregelung begründeten Rechte nicht schrankenlos zulässig und unterliegt wiederum inhaltlich einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB - vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.08.1997- 3 AZR 235/96 - AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu A 11, 2 a) der Gründe m.w.N. und etwa Urteil vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe.

    3) Ebenso wenig wie zum PP 89 bedarf es nach alledem hier einer Entscheidung dazu, ob die Beschneidung der Versorgungsansprüche des Klägers durch die BV 98 nach den zum Schutz von Besitzständen bei der Ablösung von Versorgungsordnungen in der Rechtsprechung entwickelten Regeln - vgl. BAG, Urteile vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 und vom 26.08.1997 - 3 AZR 235/96 - a. a. O. - der weiter gebotenen Billigkeitsprüfung standhielte.

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 78/96

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kraft Auftrags: Konzernbetriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Lässt sich dieses Ziel nur durch eine Regelung auf der Konzernebene erreichen, ist der Konzernbetriebsrat zuständig - BAG, Beschlüsse vom 20.12.1995 - 7 ABR 8/95 - und vom 12.11.1997 - 7 ABR 78/96 - AP Nr. 1 und 2 zu § 58 BetrVG 1972.

    Verhandlungspartner auf Seiten des Konzernbetriebsrats ist in solchen Fällen nicht der Konzern oder seine Holdinggesellschaft, sondern das Konzernunternehmen, dessen Gesamtbetriebsrat bzw. - im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG - Betriebsrat ihn beauftragt hat; ein Wechsel auf der Arbeitgeberseite durch Übertragung der Abschlussbefugnis findet nicht statt - BAG, Beschluss vom 12.11.1997 - 7 ABR 78/96 - a.a.O., zu B 3 a) der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., § 59 RN 20 m.w.N.

  • BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, können auf einer Gesamtzusage oder auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit durch eine umstrukturierende Betriebsvereinbarung abgelöst werden - st. Rspr. des BAG seit dem grundlegenden Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 - GS 1/82 - BAG 53, 42 ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 und zuletzt etwa Urteil des BAG vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 - AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972.
  • BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Die Geschäftsgrundlage einer Vertragsbeziehung kann allenfalls dann weggefallen, wenn sich die zugrundegelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert und dies zu erheblichen, nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastungen des Verpflichteten geführt hat - vgl. BAG, Beschluss vom 23.09.1997 - 3 ABR 85/96 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung.
  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 454/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, können auf einer Gesamtzusage oder auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit durch eine umstrukturierende Betriebsvereinbarung abgelöst werden - st. Rspr. des BAG seit dem grundlegenden Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 - GS 1/82 - BAG 53, 42 ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 und zuletzt etwa Urteil des BAG vom 28.03.2000 - 1 AZR 366/99 - AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972.
  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    1) Aus dem Normencharakter der Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen oder Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese insoweit aufrechtzuerhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion entfalten kann (BAG, Beschluss vom 18.12.1990 - 1 ABR 11/90 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu B III 6 der Gründe), folgt, dass eine Annexregelung nur dann wirksam ist, wenn sie eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.
  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Hat sich der Begünstigte einer solchen Klausel unterworfen, muss er auch Änderungen kraft späterer Bertriebsvereinbarungen hinnehmen - vgl. BAG, Urteil vom 23.09.1997 - 3 ZAR 529/96 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung.
  • BAG, 29.01.1991 - 3 AZR 44/90

    Abfindung einer Versorgungsanwartschaft-Nachversicherung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2001 - 17 (10) Sa 825/01
    Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitgeber mit einer sog. "Jeweiligkeitsklausel" die Anpassung seiner Versorgungszusage an veränderte Umstände vorbehalten hat - vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1991 - 3 AZR 44/90 - AP Nr. 23 zu § 18 BetrAVG.
  • BAG, 20.12.1995 - 7 ABR 8/95

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

  • BAG, 31.10.1990 - 4 AZR 114/90

    Dienstreisezeiten eines Redakteurs

  • BAG, 20.08.1986 - 4 AZR 272/85

    Seniorität - Gleichbehandlung - Haftung der TV-Parteien

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2001 - 17 (10) Sa 825/01 - aufgehoben.
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   LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01   

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LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01 (https://dejure.org/2007,19232)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01 (https://dejure.org/2007,19232)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juli 2007 - 17 (10) Sa 825/01 (https://dejure.org/2007,19232)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, können auf einer Gesamtzusage oder auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit durch eine umstrukturierende Betriebsvereinbarung abgelöst werden st. Rspr. des BAG seit dem grundlegenden Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 GS 1/82 BAG 53, 42 ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil vom 21.09.1989 1 AZR 454/88 AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 und zuletzt etwa Urteil des BAG vom 28.03.2000 1 AZR 366/99 AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972.

    Der Arbeitgeber kann sich in einer Öffnungsklausel vorbehalten, dass eine spätere Regelung durch Betriebsvereinbarung den Vorrang haben soll, vgl. den angeführten Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 a.a.O. -, zu C II 1 c) der Gründe).

    aa) Die Parameter des gebotenen Vergleichs bestimmen sich nach der wirtschaftlichen Gesamtlast, der Abgleichung des wirtschaftlichen Werts der Zusagen des Versorgungsgebers insgesamt, vor und nach Abschluss der ablösenden Betriebsvereinbarung in ihrer vergleichsweisen Gegenüberstellung GS, Beschluss vom 16.09.1986 GS 1/82 a.a.O., zu C II 4 der Gründe.

    Mithin lässt ein konzernweiter Dotierungsrahmen einen Günstigkeitsvergleich auf Konzernebene, ein unternehmensweiter Dotierungsrahmen einer solchen auf Unternehmensebene und ein betrieblich orientierter Dotierungsrahmen einen solchen nur auf Betriebsebene zu, weil der kollektive Günstigkeitsvergleich letztlich seinen Sinn aus dem Ziel herleitet, ein einheitliches Bezugssystem aufrechtzuerhalten - vgl. wiederum GS vom 16.09.1986 a.a.O. zu C II 4 b) der Gründe.

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Eine derartige Einschränkung des Versorgungsversprechens muss jedoch entweder klar und eindeutig formuliert (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 8. Auf., S. 667) oder eindeutigen Anhaltspunkten und Begleitumständen der Einheitsregelung oder Gesamtzusage zu entnehmen sein vgl. Preiss, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 403; Richardi, NZA 1990, S. 331, 333. Selbst für einen solchen Fall ist die Schmälerung der durch eine Gesamtzusage/Einheitsregelung begründeten Rechte nicht schrankenlos zulässig und unterliegt wiederum inhaltlich einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB - vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.08.1997- 3 AZR 235/96 AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu A 11, 2 a) der Gründe m.w.N. und etwa Urteil vom 17.03.1987 3 AZR 64/84 AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe.

    3) Ebenso wenig wie zum PP 89 bedarf es nach alledem hier einer Entscheidung dazu, ob die Beschneidung der Versorgungsansprüche des Klägers durch die BV 98 nach den zum Schutz von Besitzständen bei der Ablösung von Versorgungsordnungen in der Rechtsprechung entwickelten Regeln - vgl. BAG, Urteile vom 17.03.1987 3 AZR 64/84 und vom 26.08.1997 3 AZR 235/96 a. a. O. - der weiter gebotenen Billigkeitsprüfung standhielte.

  • BAG, 26.08.1997 - 3 AZR 235/96

    Hinterbliebenenversorgung; nachträgliche Spätehenklausel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Eine derartige Einschränkung des Versorgungsversprechens muss jedoch entweder klar und eindeutig formuliert (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 8. Auf., S. 667) oder eindeutigen Anhaltspunkten und Begleitumständen der Einheitsregelung oder Gesamtzusage zu entnehmen sein vgl. Preiss, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S. 403; Richardi, NZA 1990, S. 331, 333. Selbst für einen solchen Fall ist die Schmälerung der durch eine Gesamtzusage/Einheitsregelung begründeten Rechte nicht schrankenlos zulässig und unterliegt wiederum inhaltlich einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB - vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.08.1997- 3 AZR 235/96 AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu A 11, 2 a) der Gründe m.w.N. und etwa Urteil vom 17.03.1987 3 AZR 64/84 AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II der Gründe.

    3) Ebenso wenig wie zum PP 89 bedarf es nach alledem hier einer Entscheidung dazu, ob die Beschneidung der Versorgungsansprüche des Klägers durch die BV 98 nach den zum Schutz von Besitzständen bei der Ablösung von Versorgungsordnungen in der Rechtsprechung entwickelten Regeln - vgl. BAG, Urteile vom 17.03.1987 3 AZR 64/84 und vom 26.08.1997 3 AZR 235/96 a. a. O. - der weiter gebotenen Billigkeitsprüfung standhielte.

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 78/96

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kraft Auftrags: Konzernbetriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Lässt sich dieses Ziel nur durch eine Regelung auf der Konzernebene erreichen, ist der Konzernbetriebsrat zuständig BAG, Beschlüsse vom 20.12.1995 7 ABR 8/95 und vom 12.11.1997 7 ABR 78/96 AP Nr. 1 und 2 zu § 58 BetrVG 1972.

    Verhandlungspartner auf Seiten des Konzernbetriebsrats ist in solchen Fällen nicht der Konzern oder seine Holdinggesellschaft, sondern das Konzernunternehmen, dessen Gesamtbetriebsrat bzw. im Falle des § 54 Abs. 2 BetrVG Betriebsrat ihn beauftragt hat; ein Wechsel auf der Arbeitgeberseite durch Übertragung der Abschlussbefugnis findet nicht statt BAG, Beschluss vom 12.11.1997 7 ABR 78/96 a.a.O., zu B 3 a) der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., § 59 RN 20 m.w.N.

  • BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, können auf einer Gesamtzusage oder auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit durch eine umstrukturierende Betriebsvereinbarung abgelöst werden st. Rspr. des BAG seit dem grundlegenden Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 GS 1/82 BAG 53, 42 ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil vom 21.09.1989 1 AZR 454/88 AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 und zuletzt etwa Urteil des BAG vom 28.03.2000 1 AZR 366/99 AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972.
  • BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Die Geschäftsgrundlage einer Vertragsbeziehung kann allenfalls dann weggefallen, wenn sich die zugrundegelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert und dies zu erheblichen, nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastungen des Verpflichteten geführt hat vgl. BAG, Beschluss vom 23.09.1997 3 ABR 85/96 AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung.
  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 454/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, können auf einer Gesamtzusage oder auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit durch eine umstrukturierende Betriebsvereinbarung abgelöst werden st. Rspr. des BAG seit dem grundlegenden Beschluss des Großen Senats vom 16.09.1986 GS 1/82 BAG 53, 42 ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; Urteil vom 21.09.1989 1 AZR 454/88 AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 und zuletzt etwa Urteil des BAG vom 28.03.2000 1 AZR 366/99 AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG 1972.
  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    1) Aus dem Normencharakter der Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen oder Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese insoweit aufrechtzuerhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion entfalten kann (BAG, Beschluss vom 18.12.1990 1 ABR 11/90 AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu B III 6 der Gründe), folgt, dass eine Annexregelung nur dann wirksam ist, wenn sie eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.
  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Hat sich der Begünstigte einer solchen Klausel unterworfen, muss er auch Änderungen kraft späterer Bertriebsvereinbarungen hinnehmen vgl. BAG, Urteil vom 23.09.1997 3 ZAR 529/96 AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Ablösung.
  • BAG, 29.01.1991 - 3 AZR 44/90

    Abfindung einer Versorgungsanwartschaft-Nachversicherung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.07.2007 - 17 (10) Sa 825/01
    Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitgeber mit einer sog. Jeweiligkeitsklausel die Anpassung seiner Versorgungszusage an veränderte Umstände vorbehalten hat vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1991 3 AZR 44/90 AP Nr. 23 zu § 18 BetrAVG.
  • BAG, 20.12.1995 - 7 ABR 8/95

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

  • BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94

    Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter

  • BAG, 31.10.1990 - 4 AZR 114/90

    Dienstreisezeiten eines Redakteurs

  • BAG, 20.08.1986 - 4 AZR 272/85

    Seniorität - Gleichbehandlung - Haftung der TV-Parteien

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