Betriebsrentengesetz
| Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
| Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a) |
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
| 1. | der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in einer Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), | |
| 2. | der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), | |
| 3. | künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder | |
| 4. | der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden. |
Rechtsprechung zu § 1 BetrAVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 613 Entscheidungen zu § 1 BetrAVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1 BetrAVG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 1 BetrAVG
- Aktuelle Probleme des ehelichen Vermögensrechts
von Niepmann
Forum Familienrecht 6/2002, S. 191-196
über www.forum-familienrecht.de - § 1 BetrAVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pensionskasse
Betriebliche Altersversorgung
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Querverweise
Auf § 1 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- BetrAVG
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Gewinn
- § 6a (Pensionsrückstellung)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 112 (Definition)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Entgeltersatzleistungen
- Insolvenzgeld
- § 183 (Anspruch)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Anzeige- und Bescheinigungspflichten
- § 314 (Insolvenzgeldbescheinigung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
- § 14 (Arbeitsentgelt)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Arten der Krankenkassen
- Kassenartenübergreifende Regelungen
- § 171e (Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Steuerfreie Einnahmen
- § 3 Nr. 63
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