Einkommensteuergesetz
| XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
(1) Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen
| 1. | Beiträge, | |
| 2. | Tilgungsleistungen, |
die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden. Im Fall der Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht. Tilgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.
(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
| a) | die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und | |
| b) | Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 und § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt, |
wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist. Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
| 1. | Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen, | |
| 2. | prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 3. | Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, | |
| 4. | Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder | |
| 5. | Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c. |
Rechtsprechung zu § 82 EStG
80 Entscheidungen zu § 82 EStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 30.03.2006 - 9 WF 55/05
Prozesskostenhilfe - Lebensversicherung als berücksichtigungsfähiges Einkommen i. ...
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- OLG Saarbrücken, 30.03.2006 - 9 WF 55/06
Einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe
- OLG Saarbrücken, 30.03.2006 - 9 WF 55/06
- BFH, 21.07.2009 - X R 33/07
"Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05
Beschränkung der abgeleiteten Zulagenberechtigung gem. § 79 Satz 2 EStG auf ...
- FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2006 - 3 Sa 414/06
Zur Pfändbarkeit von Beiträgen auf eine sog. "Riester-Rente"
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.10.2009 - L 5 AS 16/05
- BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 14/06
Anspruch auf Entgeltumwandlung - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2011 - L 5 AS 109/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer ...
- SG Düsseldorf, 18.03.2008 - S 43 AS 354/07
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- BMF, 31.03.2010, IV C 3 - S 2222/09/10041; IV C 5 - S 2333/07/0003 (2010/0256374)
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung
§ 10a EStG; § 91 EStG; § 82 EStG; § 22 Nr. 5 EStG; § 97 EStG; § 92a Abs. 1 EStG; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 3 Nr. 63 EStG; § 3 Nr. 66 EStG; § 3 Nr. 55 EStG; § 3 Nr. 56 EStG; § 40b EStG a. F.; § 52 Abs. 34c EStG; § 16 BetrAVG; § 10 VersAusglG; § 3 Nr
Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sonderausgaben
- § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 33 (Beiträge für die Vorsorge)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1a (Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung)