Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   

§ 79
Zulageberechtigte

 Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage).  Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26 Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und er zugunsten dieses Altersvorsorgevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat.

Rechtsprechung zu § 79 EStG

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Literatur im Internet zu § 79 EStG

Querverweise

Auf § 79 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sonderausgaben
          § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
     
      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 82 (Altersvorsorgebeiträge)
        § 84 (Grundzulage)
        § 86 (Mindesteigenbeitrag)
        § 87 (Zusammentreffen mehrerer Verträge)
        § 89 (Antrag)
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