Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   

§ 84
Grundzulage

 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro.  Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro.  Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Rechtsprechung zu § 84 EStG

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Literatur im Internet zu § 84 EStG

Querverweise

Auf § 84 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
          § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
        Sonderausgaben
          § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
     
      Altersvorsorgezulage
        § 83 (Altersvorsorgezulage)
        § 86 (Mindesteigenbeitrag)
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