Einkommensteuergesetz
| XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Rechtsprechung zu § 84 EStG
9 Entscheidungen zu § 84 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11
Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - ...
- BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung ...
- BFH, 29.01.2009 - VI R 44/08
Steuerrecht - Werkleistung: Verfall nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags
- OLG Stuttgart, 13.01.2010 - 15 UF 225/09
Vormundschaftsgerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten: ...
- EuGH, 10.09.2009 - C-269/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - ...
- FG Nürnberg, 26.09.2007 - III 208/05
Berücksichtigung der Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben; Berechnung ...
- FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05
Beschränkung der abgeleiteten Zulagenberechtigung gem. § 79 Satz 2 EStG auf ...
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002
- BFH, 24.04.1997 - IV R 18/95
Steuervergünstigung nach Erfinder-Verordnung letztmalig 1988
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Rödl & Partner GbR
28.09.2012
28.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht