Einkommensteuergesetz
| XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.
Rechtsprechung zu § 80 EStG
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