Einkommensteuergesetz

   XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99)   
§ 80
Anbieter

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

Rechtsprechung zu § 80 EStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 80 EStG

Querverweise

Auf § 80 EStG verweisen folgende Vorschriften:
    EStG
      Einkommen
        Sonderausgaben
        Die einzelnen Einkunftsarten
          Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
            § 22a (Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 80 EStG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht