Einkommensteuergesetz
| XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind. Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen. Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
(2) Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.
Rechtsprechung zu § 91 EStG
5 Entscheidungen zu § 91 EStG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11
Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG - ...
- FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - 13 K 1051/11
Einwilligung zur Datenübermittlung als Voraussetzung für die Riester-Förderung ...
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit ...
- FG Baden-Württemberg, 19.08.2008 - 4 K 98/07
Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten aus ...
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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung
§ 10a EStG; § 91 EStG; § 82 EStG; § 22 Nr. 5 EStG; § 97 EStG; § 92a Abs. 1 EStG; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 3 Nr. 63 EStG; § 3 Nr. 66 EStG; § 3 Nr. 55 EStG; § 3 Nr. 56 EStG; § 40b EStG a. F.; § 52 Abs. 34c EStG; § 16 BetrAVG; § 10 VersAusglG; § 3 Nr
Querverweise
- EStG
- Einkommen
- Sonderausgaben
- § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer
- § 18f (Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 148 (Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
- Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
- § 79 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)