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   LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07   

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LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07 (https://dejure.org/2007,39221)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07 (https://dejure.org/2007,39221)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. November 2007 - 17 TaBV 86/07 (https://dejure.org/2007,39221)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Die Ober- und Untergrenzen ergeben sich vielmehr aus der dem § 112 Abs. 1 S.2 BetrVG zu entnehmenden Funktion des Sozialplanes, für einen Ausgleich oder eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu sorgen, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (vgl. BAG v. 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972).

    (aa) Allerdings muss ein Sozialplan grundsätzlich so dotiert sein, dass seine Leistungen als eine Milderung der Nachteile angesehen werden können (BAG v. 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972).

    Wo genau diese Untergrenze für Sozialplanleistungen verläuft, lässt sich nicht automatisch angeben, sondern kann nur mit Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall, insbesondere dem Gewicht der die Arbeitnehmer treffenden Nachteile festgestellt werden (BAG v. 24.08.2004 aaO).

    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit stellt gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG eine zusätzliche Ermessensgrenze für die Entscheidung der Einigungsstelle dar (BAG v. 24.08.2004 aaO und BAG v. 06.05.2003 - 1 ABR 11/02 - AP Nr. 161 zu § 112 BetrVG 1972).

    Wenn eine substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile sich als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar erweist, kann von einer Milderung sogar gänzlich abgesehen werden (BAG v. 24.08.2004 aaO).

    Bei einem Konzernunternehmen kann es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der Sozialplandotierung nicht nur auf die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens, sondern im Rahmen eines sog. Berechnungsdurchgriffs auch auf die wirtschaftliche Lage einer Konzernobergesellschaft ankommen (BAG v. 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Auflage 2006, §§ 112, 112a Rn.217; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Auflage 2006, §§ 112, 112a Rn. 116 ff.).

    Aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarungen folgt darüber hinaus, dass diese unabhängig vom Willen der Betriebsparteien soweit aufrechtzuerhalten sind, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten können (vgl. BAG v. 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - AP Nr. 174 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag besteht oder ein Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt, sog. qualifiziert faktischer Konzern (BAG v. 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - AP Nr. 32 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 14.12.1993 - 3 AZR 519/93 - AP Nr. 29 zu § 16 BetrAVG).

    Weiter ist für einen Berechnungsdurchgriff erforderlich, dass die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden ist, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers verursacht hat (BAG v. 04.10.1994 und v. 14.12.1993 aaO).

    Allerdings kommt ein Berechnungsdurchgriff dann in Betracht, wenn das herrschende Unternehmen das beherrschte Unternehmen veranlasst, gewinnbringende Geschäftsbereiche auszugliedern, während gleichzeitig verlustbringende Bereiche behalten werden und der Gesellschaft auf diese Weise eine gesunde wirtschaftliche Grundlage entzogen wird (vgl. BAG v. 14.12.1993 - 3 AZR 519/93 - AP Nr. 29 zu § 16 BetrAVG).

    Der Vorwurf mangelnder Rücksichtnahme auf die Interessen der abhängigen Gesellschaft ist hingegen nicht berechtigt, wenn ein bisher verlustreicher Geschäftsbereich ausgegliedert wird (BAG v. 14.12.1993 aaO).

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Die wirtschaftliche Vertretbarkeit stellt gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG eine zusätzliche Ermessensgrenze für die Entscheidung der Einigungsstelle dar (BAG v. 24.08.2004 aaO und BAG v. 06.05.2003 - 1 ABR 11/02 - AP Nr. 161 zu § 112 BetrVG 1972).

    In § 112 Abs. 5 BetrVG ist nicht ausdrücklich definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialplan wirtschaftlich vertretbar ist (BAG v. 06.05.2003 aaO).

    Da Nr. 3 in diesem Rahmen die einzige ausschließlich auf die Interessen des Unternehmens gerichtete Regelung enthält, ist der in ihr enthaltenen Grenzziehung zu entnehmen, dass das Gesetz die Vertretbarkeit auch einschneidender Belastungen des Unternehmens durch den Sozialplan bis an den Rand der Bestandsgefährdung für möglich ansieht (BAG v. 06.05.2003 aaO).

  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAG v. 31.07.1996 - 10 AZR 45/96 - AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

    Die Betriebspartner sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen und daher auch berechtigt, Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans auszunehmen (BAG v. 31.07.1996 aaO; BAG v. 19.07.1995 - 10 AZR 885/94 - AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 728/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall : 80 % oder 100 %

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters wie Gesetze auszulegen (vgl. nur BAG v. 13.12.2005 - 1 AZR 551/04 - n.v.; BAG v. 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 - n.v.; BAG v. 16.06.1998 - 5 AZR 728/97 - BAGE 89, 119).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 13.12.2005 aaO; BAG v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 16.06.1998 aaO).

  • BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02

    Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Ist der Wortsinn unbestimmt, ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben (BAG v. 22.07.2003 aaO).

    Gemäß § 139 BGB, der nach seinem Rechtsgedanken auch auf Betriebsvereinbarungen anzuwenden ist (vgl. BAG v. 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - AP Nr. 108 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann die Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass es nicht auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

  • BAG, 13.12.2005 - 1 AZR 551/04

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres aus § 77 Abs. 4 BetrVG folgenden Normcharakters wie Gesetze auszulegen (vgl. nur BAG v. 13.12.2005 - 1 AZR 551/04 - n.v.; BAG v. 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 - n.v.; BAG v. 16.06.1998 - 5 AZR 728/97 - BAGE 89, 119).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 13.12.2005 aaO; BAG v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 16.06.1998 aaO).

  • BAG, 23.11.2006 - 8 AZR 349/06

    Betriebsübergang - Beschäftigungsgesellschaft - (Wieder-) Einstellungsanspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Mit einer Umgehung wird versucht, ein rechtlich unerlaubtes Ziel auf einem scheinbar gangbaren Weg zu erreichen (vgl. BAG v. 23.11.2006 - 8 AZR 349/06 - AP Nr. 1 zu § 613a BGB Wiedereinstellung).

    Bei der Umgehung ist also nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten (BAG v. 23.11.2006 aaO).

  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Hierzu gehören die aus §§ 111 ff. BetrVG folgenden Rechte einschließlich des Abschlusses eines Sozialplanes (vgl. BAG v. 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 - AP Nr. 141 zu § 112 BetrVG 1972) sowie auch die gerichtliche Klärung von Streitfragen im Zusammenhang mit den o.g. Mitbestimmungsrechten.

    Dieser besteht darin, zu gewährleisten, dass die zur Abwicklung einer Betriebsstilllegung zu treffenden betrieblichen Regelungen tatsächlich noch zustande kommen können (vgl. zu diesem Zweck: BAG v. 05.10.2000 aaO).

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

    Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 13.12.2005 aaO; BAG v. 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972; BAG v. 16.06.1998 aaO).
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 15/90

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG

  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91

    Inhalt eines Sozialplanes

  • BAG, 04.10.1994 - 3 AZR 910/93

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94

    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 496/02

    Auslegung eines Sozialplans

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00

    Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für

  • LAG Hamburg, 22.01.2003 - 4 TaBV 1/02

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Berechnungsdurchgriff -

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 11/87

    Einigungsstellenbeschluss über Sozialplan

  • LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21

    Sozialplan; Dotierung; wirtschaftliche Vertretbarkeit; "Sozialplan 0"

    dd) Steht nach den obigen Ausführungen die Sozialpflichtigkeit der Maßnahme "Betriebsschließung zum 30.04.2019" fest, so ist aus Rechtsgründen ein "Sozialplan Null", also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: ErfK zum Arbeitsrecht/Kania, 21. Aufl., BetrVG §§ 112, 112 a Rn. 38; Eisemann, NZA 2019, S. 81 ff.; ähnlich: H/W/K 9. Aufl., § 112 BetrVG Rn. 76; Fitting, aaO, §§ 112, 112 a Rn. 256 c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007, 17 TaBV 86/07 - aufgehoben vom BAG durch Beschluss v. 26.05.2009, 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines "Sozialplans Null" dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschluss v. 14.10.2008, 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschluss v. 13.04.2007, 11 TaBV 91/06).

    Damit unterscheidet sich der Streitfall grundlegend von den Wertungen des von den Arbeitgeberinnen herangezogenen Beschlusses des LAG Düsseldorf vom 26.11.2007, aaO, in dem zwar zutreffend die Insolvenzvermeidung als zulässiges Ziel beschrieben wird, aber dort die Dotierung eines Sozialplans die Insolvenzfolge gehabt hätte.

  • BAG, 26.05.2009 - 1 ABR 12/08

    Unbestimmter Sozialplan

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2007 - 17 TaBV 86/07 - aufgehoben.
  • ArbG Köln, 10.03.2022 - 11 BV 266/21
    Steht die Sozialpflichtigkeit einer Maßnahme wie der hier gegebenen Betriebsschließung fest, so ist aus Rechtsgründen ein "Sozialplan Null", also eine Regelung, die mangels Dotierung keinerlei Leistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, ausgeschlossen (grundlegend zunächst: Kania in ErfK zum Arbeitsrecht, 21. Aufl., §§ 112, 112a BetrVG Rz. 38; Eisemann, NZA 2019, 81; ähnlich: HWK, 9. Aufl., § 112 BetrVG Rz. 76; Fitting/Schmidt, 30. Aufl., §§ 112, § 112a BetrVG Rz. 256c; a.A.: LAG Düsseldorf v. 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07, aufgehoben vom BAG, Beschl. v. 26.5.2009 - 1 ABR 12/08, wobei die Zulässigkeit eines "Sozialplans Null" dort vom 1. Senat ausdrücklich offengelassen wurde; LAG Hessen, Beschl. v. 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08; LAG München, Beschl. v. 13.4.2007 - 11 TaBV 91/06).
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