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   EuGH, 10.03.1992 - 174/87   

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EuGH, 10.03.1992 - 174/87 (https://dejure.org/1992,2036)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1992 - 174/87 (https://dejure.org/1992,2036)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1992 - 174/87 (https://dejure.org/1992,2036)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ricoh / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2; Verordnungen Nrn. 2176/84 und 535/87 des Rates
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Unterschiedliche Zölle für verschiedene Unternehmen - Zulässigkeit für das einzelne Unternehmen ...

  • EU-Kommission

    Ricoh / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls; Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan; Berechnung eines Ausfuhrpreises

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173; ; VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 3a; ; VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Unterschiedliche Zölle für verschiedene Unternehmen - Zulässigkeit für das einzelne Unternehmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 174/87
    7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 12), betrifft eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.

    44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    68 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 174/87
    15 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.
  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 174/87
    18 Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Rat habe durch die Weigerung, die verlangten Abzuege vorzunehmen, den Normalwert nicht auf einer Handelsstufe festgelegt, die der bei der Errechnung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegten vergleichbar sei, ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 19) entschieden hat, dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 aufgestellten Erfordernis der Vergleichbarkeit Genüge getan ist, wenn sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer bestimmt werden.
  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 174/87
    10 Der entsprechende Antrag der Klägerin ist in der Tat unzulässig, da der Gerichtshof im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 173 eine solche Anordnung nicht treffen kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 31).
  • EuGH, 05.10.1988 - 273/85

    Silver Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 174/87
    17 Nach diesen Feststellungen ist, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927, Randnr. 14) entschieden hat, davon auszugehen, daß die Berücksichtigung der Preise der Vertriebs-Tochtergesellschaft es möglich macht zu verhindern, daß Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeuebt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 175/87

    Matsushita Electric Industrial Co. Ltd und Matsushita Electric Trading Co. Ltd

    In den Rechtssachen C-171/87 (Canon) und C-174/87 (Ricoh) hatten wir es bereits mit Klagegründen zu tun, die auf eine Verletzung des Artikels 2 Absätze 3 und 7 (betreffend die Ermittlung des Normalwerts) und des Artikels 2 Absätze 9 und 10 Buchstabe c der Grundverordnung (betreffend den Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis) gestützt waren.

    Zu den Klagegründen betreffend die Schädigung, das Interesse der Gemeinschaft sowie die Errechnung des Antidumpingzolls haben die Klägerinnen in den Rechtssachen C-174/87 (Ricoh), C-176/87 (Konishiroku), C-177/87 (Sanyo) und C-179/87 (Sharp) gemeinsame Ausführungen gemacht, deren Begründetheit ich eingehend in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-174/87 (Ricoh) erörtert habe.

    6. Ich habe nun in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-171/87 (Canon) und C-174/87 (Ricoh) bereits darauf hingewiesen, daß nach Maßgabe der Urteile vom 5. Oktober 1988, a. a. O.,.

    I - 37. Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-171/87, Canon, und C-174/87, Ricoh, ausgeführt habe, ergibt sich aus diesen Urteilen, daß bei Aufteilung der Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden, aber wirtschaftlich eine Einheit darstellenden Konzerns.

    E - Zum Interesse der Gemeinschaft F - Zur Berechnung des Antidumpingzolls 43. Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-174/87, Ricoh, angeführten Gründen müssen auch die auf die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der Schädigung, der Bewertung des Interesses der Gemeinschaft und der Berechnung des Antidumpingzolls gestützten Klagegründe, die die Klägerinnen gemeinsam mit den Klägerinnen in den Rechtssachen C-174/87, C-176/87 (Konishiroku), C-177/87 (Sanyo) und C-179/87 (Sharp) vorgebracht haben, ebenfalls zurückgewiesen werden.

  • EuG, 25.09.1997 - T-170/94

    Shanghai Bicycle / Rat

    Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne jedenfalls die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht insgesamt, sondern nur insoweit beantragen, als sie nicht vom Antidumpingzoll ausgenommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 7).

    Die Klägerin weist darauf hin, daß es sich in der Rechtssache, in der das in Randnummer 43 zitierte Urteil Ricoh/Rat ergangen sei, um japanische Gesellschaften gehandelt habe, denen der Rat Antidumpingzölle auferlegt habe, die für jede von ihnen individuell berechnet worden seien.

    47, 48 und 52, und in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnrn.

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die gerichtliche Kontrolle einer Handlung der Kommission, die eine solche Würdigung einschließt, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25; vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62; vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3202, Randnr. 25).
  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    So betreffen nur diejenigen Bestimmungen einer Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen, nicht aber diejenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 12).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Zwar betrifft nach der Rechtsprechung eine Verordnung, die unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, jeden angeführten Wirtschaftsteilnehmer nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden (Urteil vom 10. März 1992, Ricoh/Rat, C-174/87, EU:C:1992:108, Rn. 7).
  • EuG, 15.12.1999 - T-33/98

    Republica / Rat

    Die Prüfung dieser Lage setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus, deren gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 68).
  • EuG, 18.09.1996 - T-155/94

    Climax Paper Converters Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle

    Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache 174/87 (Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 7) betreffe eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlege, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegten und dessen Höhe festsetzten.

    Sie weist zunächst darauf hin, daß dem vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde liege als dem Urteil Ricoh/Rat (a. a. O.), da die streitige Verordnung einen allgemeinen Antidumpingzoll einführe, während in der Rechtssache Ricoh/Rat unterschiedliche Zölle für verschiedene Unternehmen bestanden hätten.

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    En deuxième lieu, il découle de l'arrêt du 10 mars 1992, Ricoh/Conseil (C-174/87, EU:C:1992:108, point 57), qu'une augmentation du volume des ventes du produit concerné par l'industrie de l'Union n'empêche pas une constatation de préjudice subi par cette dernière lorsque sa part de marché décroît en même temps au profit des importations bénéficiant du dumping.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

    In mehreren, der "Normalpapierkopierer"-Urteile vom 10. März 1992 (Rechtssachen C-171/87, Slg. 1992, I-1237; C-174/87, Slg. 1992, I-1335; C-175/87, Slg. 1992, I-1409; C-176/87, Slg. 1992, I-1493; C-177/87, Slg. 1992, I-1535 und C-179/87, Slg. 1992, I-1635) hat der Gerichtshof entschieden, daß Waren im Rahmen eines Antidumpingverfahrens als gleichartig angesehen werden können, wenn sie miteinander in Wettbewerb stehen.

    Der Gerichtshof hat kürzlich in mehreren der "Normalpapierkopierer"-Fälle bestätigt, daß die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderten, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetze, und daß die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken sei, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt worden sei, zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorlägen: Vgl. etwa das Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87 (Randnr. 68).

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen

    48 bis 52, Ricoh/Rat, C-174/87, Slg. 1992, I-1335, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12

    Rat / Kommission

  • EuGH, 14.02.1996 - C-245/95

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuG, 17.12.1997 - T-121/95

    EFMA / Rat

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

  • EuG, 30.03.2000 - T-51/96

    Miwon / Rat

  • EuG, 26.09.2000 - T-74/97

    Büchel / Rat

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuG, 14.09.1995 - T-171/94

    Descom Scales Manufacturing Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

  • EuG, 19.09.2001 - T-58/99

    Mukand u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1994 - C-430/92

    Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1987 - 21 B 58/87, 21 B 174/87   

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https://dejure.org/1987,6760
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1987 - 21 B 58/87, 21 B 174/87 (https://dejure.org/1987,6760)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.02.1987 - 21 B 58/87, 21 B 174/87 (https://dejure.org/1987,6760)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Februar 1987 - 21 B 58/87, 21 B 174/87 (https://dejure.org/1987,6760)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 615
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Ansbach, 29.02.2024 - AN 3 K 23.392

    Baurecht, Bauaufsichtliche Anordnung zur Sicherung einer einsturzgefährdete

    Aus der Überlegung, dass je nach Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Störungseintritt zur Bejahung einer Gefahr im Rechtssinne genügt (s.o.), stellt der vorliegend durch Tatsachen erhärtete (vgl. OVG NW, B.v. 12.2.1987 - 21 B 58/87 u.a. - NVwZ 1987, 615/616), also durch konkrete Umstände tatsächlicher Art gestützte Gefahrenverdacht bereits eine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit als Rechtsgüter von überragendem Wert dar, der die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen gegenüber dem Pflichtigen rechtfertigt.
  • VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324

    Anordnung zur Gefahrenabwehr bei bestandsgeschützter Anlage

    Aus der Überlegung, dass je nach Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Störungseintritt zur Bejahung einer Gefahr im Rechtssinne genügt (s.o.), stellt der vorliegend durch Tatsachen erhärtete (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.1987 - 21 B 58/87 u.a. - NVwZ 1987, 615/616), also durch konkrete Umstände tatsächlicher Art gestützte Gefahrenverdacht bereits eine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit als Rechtsgüter von überragendem Wert dar, der die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen gegenüber dem Pflichtigen rechtfertigt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 48; allgemein im Ordnungs- und Sicherheitsrecht vgl. auch BVerwG, U.v. 16.12.1971 - I C 60.67- BVerwGE 39, 190 = juris Rn. 29 ff.; BGH, U.v. 12.3.1992 - III ZR 128/91 - BGHZ 117, 303 = juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, B.v. 21.1.2002 - 21 A 5820/00 - UPR 2003, 195 = juris Rn. 5; Di Fabio, DÖV 1991, 629/632 f.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,18951
Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87 (https://dejure.org/1990,18951)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.12.1990 - 174/87 (https://dejure.org/1990,18951)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 174/87 (https://dejure.org/1990,18951)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ricoh & Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Antidumpingzölle auf Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.03.1992 - 171/87

    Canon / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    in der Rechtssache C-171/87, insbesondere, was die Ermittlung des Normalwerts und seinen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis betrifft, ergänzen oder ihm gar gleichen.

    Im Anschluß an meine Schlußanträge in der Rechtssache C-171/87, Canon, kann ich diesem Vorbringen in keinem Punkt folgen.

    Ferner habe ich schon in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-171/87 dargelegt, daß der Streit um Anwendbarkeit und etwaige Folgen einer Anwendung des Artikels 2 Absatz 7, dem zufolge "Geschäfte zwischen Parteien, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht", als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden können, völlig gegenstandslos wird, wenn die vom ersten unabhängigen Verkäufer gezahlten Preise zu Recht als "im normalen Handelsverkehr" im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a erzielte Preise behandelt werden können.

    Zu dem Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, der Rat habe Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a verletzt, indem er als Normalwert nicht die von unabhängigen Kunden effektiv gezahlten Nettopreise, sondern die Bruttopreise zugrunde gelegt habe, die die bei Inzahlungnahme eines alten NPK gewährten Nachlässe eingeschlossen hätten, verweise ich auf meine Schlußanträge in der Rechtssache C-171/87, in denen ich bereits ausgeführt habe, daß die Gewährung eines Rabatts bei Inzahlungnahme zu keiner wirklichen Ermäßigung des Kaufpreises für das neue Erzeugnis führt, sondern im allgemeinen nur den Wert wider- I -.

    Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-171/87 (Canon/Rat) angegebenen Gründen bin ich mit dem Rat (siehe die Randnrn. 2 und 3 seiner Gegenerwiderung in der vorliegenden Rechtsache) der Auffassung, daß es im Zusammenhang der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft denkgesetzlich richtiger ist, zuerst zu untersuchen, welches die "gleichartige Ware" im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Grundverordnung ist, und erst dann nachzuprüfen, ob der "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" für die betreffende gleichartige Ware im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung richtig abgegrenzt worden ist.

    Im übrigen werde ich mich bei ihnen verhältnismäßig kurz fassen können, da ich zum Begriff der gleichartigen Ware bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-171/87, a. a. O., Stellung genommen habe und der Gerichtshof sich in seinem Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission vom 14. März 1990 (a. a. O.) bereits zu dem auf die unrichtige Abgrenzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützten Klagegrund geäußert hat.

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    Zum einen hat nämlich der Gerichtshof unlängst in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, 1-781) seine Rechtsprechung1 in Erinnerung gerufen, wonach "eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell [betrifft], die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden" (Randnr. 12).

    Im übrigen werde ich mich bei ihnen verhältnismäßig kurz fassen können, da ich zum Begriff der gleichartigen Ware bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-171/87, a. a. O., Stellung genommen habe und der Gerichtshof sich in seinem Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission vom 14. März 1990 (a. a. O.) bereits zu dem auf die unrichtige Abgrenzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützten Klagegrund geäußert hat.

    55. Was schließlich Océ und Olivetti betrifft, so ist zwar richtig, daß sie in erheblichem Umfang auf OEM-Einfuhren aus Japan zurückgegriffen haben, aber erst, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission vom 14. März 1990 (a. a. O., Randnr. 47) festgestellt hat, zu einem Zeitpunkt, als der Versuch, ihre eigenen NPK geringer Kapazität auf den Markt zu bringen, an den wegen der japanischen Einfuhren gedrückten Preisen gescheitert war.

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    Zugleich ergibt sich daraus, daß die Gemeinschaftsorgane nicht deshalb, weil bestimmte Kostenarten von dem nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen wurden, verpflichtet sind, zum Zwecke des Vergleichs nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 ent- 6 - Rechtssachen 240/84, 255/84, .256/84, 258/84 und 260/84, Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975.7 - Siehe Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 37.

    Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil Canon/Rat des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 (a. a. O.), in dem der Gerichtshof die Gleichartigkeit der betreffenden Waren nicht in Frage gestellt hat, obwohl eine große Vielfalt von Modellen und große Unterschiede bei den technischen Merkmalen der verschiedenen Modelle zu verzeichnen waren (siehe insbesondere Randnrn. 14 und 66 des Urteils).

  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    1 - Siehe die sogenannten "Kugellager-Urteile" vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, (Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 6), 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 7), 256/84 (Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 6), und 258/84 (Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 7).

    26. Im übrigen teile ich den Eindruck des Rates, daß nicht immer recht deutlich wird, ob Ricoh eigentlich eine völlige Segmentierung des Marktes mit ebensovielen Kategorien gleichartiger Produkte, wie es verschiedene Leistungsklassen von NPK gibt, gewünscht hätte oder nur eine Aufteilung in 10 - Vgl. in diesem Sinn die Urteile vom 5. Oktober 1988, insbesondere das Uncii Canon/Rat, a. a. O., Randnr. 26.11 - Vgl. in diesem Sinn die "Kugellager-Urteile" vom 7. Mai 1987, insbesondere das Urteil Nachi Fujikoshi/Rat, a. a. O.

  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    1 - Siehe die sogenannten "Kugellager-Urteile" vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, (Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 6), 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 7), 256/84 (Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 6), und 258/84 (Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 7).

    Zugleich ergibt sich daraus, daß die Gemeinschaftsorgane nicht deshalb, weil bestimmte Kostenarten von dem nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen wurden, verpflichtet sind, zum Zwecke des Vergleichs nach Artikel 2 Absätze 9 und 10 ent- 6 - Rechtssachen 240/84, 255/84, .256/84, 258/84 und 260/84, Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975.7 - Siehe Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 37.

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    Diese war, wie ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-133/87 und 150/87 (Nashua, Slg. 1990, I-719, I-761, Abschnitt 103) ausgeführt habe, eine globale Methode und.
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    L 54, S. 12.3 - Siehe z. B. die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 312/84, Ehrhardt-Renken/Kommission, Slg. 1987, 841, Randnr. 22, und vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT/ Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 13. I-.
  • EuGH, 07.05.1987 - 258/84

    Nippon Seiko / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    1 - Siehe die sogenannten "Kugellager-Urteile" vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, (Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 6), 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 7), 256/84 (Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 6), und 258/84 (Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 7).
  • EuGH, 07.05.1987 - 256/84

    Koyo Seiko / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    1 - Siehe die sogenannten "Kugellager-Urteile" vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, (Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 6), 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 7), 256/84 (Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899, Randnr. 6), und 258/84 (Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 7).
  • EuGH, 24.02.1987 - 312/84

    Continentale Produkten-Gesellschaft / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87
    L 54, S. 12.3 - Siehe z. B. die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 312/84, Ehrhardt-Renken/Kommission, Slg. 1987, 841, Randnr. 22, und vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT/ Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 13. I-.
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Rechtsprechung
   RG, 04.02.1887 - 174/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1887,410
RG, 04.02.1887 - 174/87 (https://dejure.org/1887,410)
RG, Entscheidung vom 04.02.1887 - 174/87 (https://dejure.org/1887,410)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1887 - 174/87 (https://dejure.org/1887,410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Recht des Bestellers bei photographischen Bildnissen (Porträts). Ist dasselbe ein Autorrecht oder ein selbständiges Dispositionsrecht, und unterliegt es der Schutzfrist des §. 6 des Gesetzes vom 10. Januar 1876?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 15, 249
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