Rechtsprechung
OLG Köln, 13.10.1994 - 18 U 42/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kraftfahrer; Straßenraum rechts neben dem Fahrzeug; Rechtsabbiegen; Rückwärtiger Verkehr; Toter Winkel; Kollision; Verpflichtung zur genauen Kontrolle des rückwärtigen Verkehrs; Mithaftung; Gefährdung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden LKW mit einem rechts überholenden PKW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Haftungsquote von 1 zu 2 zu Lasten eines Pkw-Führers, der an einem wegen seines großen Wendekreises mehr nach links eingeordneten Lkw-Zug vorbeifährt
- verkehrslexikon.de (Kurzinformation und Auszüge)
Haftungsquote von 1 zu 2 zu Lasten eines Pkw-Führers, der an einem wegen seines großen Wendekreises mehr nach links eingeordneten Lkw-Zug vorbeifährt
Verfahrensgang
- LG Aachen, 09.02.1994 - 11 O 339/92
- OLG Köln, 13.10.1994 - 18 U 42/94
Papierfundstellen
- MDR 1995, 45
- NZV 1995, 74
Wird zitiert von ... (6)
- AG Duisburg, 20.07.2020 - 45 C 315/16 Er hätte daher unmittelbar vor dem Abbiegen sorgfältig den rechten rückwärtigen Straßenraum beobachten und ordnungsgemäße Rückschau halten müssen (…Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, Bearbeiter: Burmann, § 9 StVO Rn. 33; OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 3 - zitiert nach juris).
Andernfalls hätte der Zeuge den von dem Beklagten zu 2) geführten PKW der Beklagten zu 1) nämlich zumindest im letzten Moment wahrnehmen und entsprechend reagieren können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 4 - zitiert nach juris).
Zu dieser sicheren Annahme hätte er nämlich allenfalls dann gelangen dürfen, wenn das klägerische Fahrzeug sich nicht nur zur Straßenmitte nach links eingeordnet hätte, sondern darüber hinaus der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden wäre (…Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, Bearbeiter: Heß, § 5 StVO Rn. 62; OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 10 - zitiert nach juris).
Zwar wiegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 7 StVO besonders schwer und stellt insofern einen wesentlichen Verursachungsbeitrag dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, 18 U 42/94, Rn. 13 - zitiert nach juris).
- OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des …
Denn jedenfalls ist der "tote Winkel", welcher mit den Spiegeln nicht bzw. nicht sicher eingesehen werden kann, mittels eines seitlichen Blicks einzusehen (…Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht - Bender, aaO, StVO § 9 , Rn. 21), weil mit einem toten Winkel beim Blick in den Rückspiegel jeder Autofahrer rechnen und sich deshalb zusätzlich auf andere Weise vergewissern muss, ob ein Fahrvorgang ohne Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 18 U 42/94 -, Rn. 3, juris). - OLG Celle, 31.10.2002 - 14 U 129/01
Kfz-Recht und Verkehr; Mitverschulden des Überholenden; Doppelte Rückschaupflicht …
Den so genannten toten Winkel hatte er zu berücksichtigen [vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 9 StVO Rn. 24; OLG Köln, NZV 95, 74].
- OLG Hamm, 15.05.2000 - 13 U 183/99
Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem …
Jeder Verkehrsteilnehmer muss die Sichtverhältnisse aus seinem Fahrzeug (z. B. den sog. "toten Winkel") kennen und berücksichtigen (OLG Kö1n NZV 1995, 74; KG VM 1995, 51). - LG Osnabrück, 17.05.2016 - 10 S 86/16
Verkehrsunfall - Überholen bei unklarer Verkehrslage - Haftung
Überholen ist ein Sonderfall des Vorbeifahrens, nämlich Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BGHSt 25, 293, 296; OLG Düsseldorf DAR 04, 596; VRS 59, 151; OLG Köln NZV 95, 74; OLG Schleswig VM 96, 19; KG NZV 98, 376). - AG Neu-Ulm, 29.03.2010 - 4 C 191/09 Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr eines Lkws höher ist als die eines Pkws (OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994 -18 U 42/94) und der Lkw hier in die Spur des Pkws geraten ist, was eine Pflichtverletzung darstellt (so sind die Wertungen aus § 7 Abs. 5 S.1 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und aus§ 9 Abs. 1 S. 4 STVO,wonach beim Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ist, zu berücksichtigen), der keine erkennbare Pflichtverletzung des Klägers gegenübersteht, so dass für ein Abzug in Höhe von 25% kein Raum ist.